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Ich habe eine Reise von deutschland nach Chile gebucht und konnte diese aufgrund von Krankheit nicht antreten. Ich hatte jedoch eine Reiserückrittsversicherung abgeschlossen und habe das geld zurück bekommen.

Jedoch hatte ich nun seperat Inlandsflüge in Chile  gebucht, welche nicht mit einer Reiserücktrittsversicherung abgesichert waren.

Meine Frage ist nun, weil ich die erste Reise nicht antretten konnte und die Inlandsflüge somit auch nicht antrettbar waren,ob ich nun das geld wieder bekomme.
Gefragt in Flugannullierung von
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3 Antworten

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Lieber Fragensteller,

 

Ihre Frage, ob Sie das Geld von den gebuchten Inlandsflügen erstattet bekommen, würde ich gerne wie folgt beantworten.

 

In Ihrem Fall kommen Ansprüche aus den Allgemeinen Beförderungsbedingungen (ABB) in Betracht.

 

3.5.3 ABB

Wird ein im FlyFlex/FlyFlex+-Tarif gebuchter Flug nicht angetreten oder durch den Buchenden storniert, so wird das geleistete Beförderungsentgelt zurückerstattet.

 

Zu dieser Art von gebuchtem Tarif ergeben sich sicherlich keinerlei Fragen.
Da ich aber auch davon ausgehe, dass Sie einen solchen Tarif nicht gebucht haben, stellt sich die Frage, ob Sie den vollständigen Ticketpreis zurückbekommen.

Allerdings müssen Sie in jedem Fall die Steuernd und Gebühren erstattet bekommen, da die Fluggesellschaft ist nur berechtigt ist Steuern und Gebühren zu erheben, wenn der Fluggast den Flug wahrgenommen hat.

 

Den Anspruch auf Erstattung des vollständigen Ticketpreises könnte sich wie folgt ergeben.

 

3.5.3.ABB

Falls Sie diesen Tarif nicht gebucht haben sollte ist die Fluggesellschaft berechtigt, die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen und/oder möglicher Alternativnutzungen der gebuchten Leistung zu verlangen, es sei denn, der zum Nichtantritt oder zur Stornierung führende Umstand ist von der Fluggesellschaft zu vertreten oder beruht auf höherer Gewalt. 

 

Es bleibt dem Buchenden unbenommen, nachzuweisen, dass der Fluggesellschaft kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Vergütungs-oder Aufwendungsersatzanspruch entstanden ist.

(BGH-Urteil vom 14.1.1999, Az. VII ZR 277/97, = NJW 99, 1253)

 

 

Einen Anspruch auf die volle Erstattung des Ticketpreises steht Ihnen nur zu, wenn Sie nachweisen können, dass die Fluggesellschaft durch die Stornierung keinen Schaden erlitten hat.
Diese Pflicht ist für den Buchenden schwer wahrzunehmen, da der Zugang zur Buchführung für den Buchenden unmöglich ist. Deshalb muss die Fluggesellschaft nachweisen, dass sie einen Schaden durch die Stornierung  erlitten haben.
Das geschieht im Folgenden. Die Fluggesellschaft erleidet einen Schaden dann, wenn sie das stornierte Flugticket nicht wieder erneut verkaufen konnten. Voraussetzung dafür ist aber, dass die Fluggesellschaft auch den Versuch

Beantwortet von (640 Punkte)
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Lieber Fragensteller,

grundsätzlich hat ein Fluggast die Möglichkeit einen gebuchten Flug im Nachhinein vor Antritt des Fluges zu stornieren bzw. juristisch ausgedrückt von diesem Luftbeförderungsvertrag zurück zu treten bzw. diesen Vertrag zu kündigen. Dies ist nach deutschem Recht immer dann möglich, wenn sich die Vertragsparteien entweder im Vertrag ein Rücktrittsrecht bzw. Kündigungsrecht vorbehalten haben oder ihnen ein gesetzliches Rücktrittsrecht zusteht.

Im Fall eines Luftbeförderungsvertrages kommt als ein solches gesetzliches Kündigungsrecht insbesondere § 649 BGB in Betracht. Hiernach hat der Besteller eines Werkes grundsätzlich jederzeit vor Fertigstellung des Werkes das Recht, den Vertrag zu kündigen. D.h. im Fall einer Flugreise der Fluggast hat jederzeit vor Antritt der Flugreise das Recht den Luftbeförderungsvertrag zu kündigen. Folge einer solchen Kündigung ist es, dass der Reisende zwar grundsätzlich die Vergütung hierfür zu zahlen hat, er aber das Recht hat, von der Airline diejenigen Aufwendungen zurückzuverlangen, die sich die Airline durch den Nichtantritt des Fluges erspart hat. Hierbei kommen für den Fall dass die Airline den freien Platz nicht an einen anderen Fluggast weitervermitteln konnte vor allem Kosten für eingespartes Kerosin oder auch Mahlzeiten sowie diejenigen Kosten in Betracht, die bei einer Flugbuchung als personenbezogene Steuern und Gebühren ausgewiesen werden. Wurde der Platz jedoch von der Airline weiter vermittelt, dann hast du als Fluggast einen Anspruch darauf dein gesamtes Geld zurückerstattet zu bekommen.

Lediglich eine gewisse Gebühr für die Stornierung kann die Airline einbehalten, wenn sie dies so in ihren AGBs geregelt hat und diese AGBs auch einer rechtlichen Überprüfung standhalten. AGBs können z.B. dann nicht rechtens und wirksam sein, wenn sie überraschend oder mehrdeutig sind oder den Fluggast über die Maßen hinaus benachteiligen. Ein solcher Verstoß kann u.a. auch darin liegen, dass die Airline die Beweislast dafür, welche Aufwendungen sie erspart hat auf den Fluggast abwälzt.

D.h. für dich, dass du auf jeden Fall einen Anspruch darauf hast, einen Teil deines Geldes zurückzuverlangen. Hierzu zählen vor allem die Beträge des Flugtickets, die auf Steuern und Gebühren und ersparte Aufwendungen der Airline entfallen. Kann nachgewiesen werden, dass der Airline gar kein verlust durch deine Stornierung entstanden ist, hast du sogar Anspruch darauf den kompletten Ticketpreis erstattet zu bekommen (möglicherweise abzüglich einer geringen Gebühr).
Beantwortet von (6,840 Punkte)
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Sie haben eine Reise von Deutschland nach Chile gebucht und konnten aufgrund einer Krankheit Ihre Reise nicht antreten.

Aufgrund der Tatsache, dass Sie eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlosse hatten, haben Sie das Geld zurückbekommen.

Sie haben jedoch weitere Inlandsflüge in Chile seperat gebucht, die widerum nicht meiner solchen Reiserücktrittsversicherung abgedeckt waren.

Sie fragen sich nun ob Sie auch für diese Inlandsflüge die Kosten erstattet bekommen können aufgrund der Tatsache, dass Sie bereits den Zubringerflug nicht antreten konnten.

Juristisch gesehen entspricht eine Stornierung einer Bestellerkündigung nach § 649 BGB, die gemäß § 649 S. 2 BGB einen Vergütungsanspruch des Vertragspartners, der Fluggesellschaft, auslöst: Das Unternehmen kann 5 % des Flugpreises als vereinbarte Vergütung verlangen.

Von diesem Anspruch abzuziehen sind die durch die Stornierung entstehende Aufwendungsersparnis und die durch eine anderweitige Verwendung erzielten Einnahmen.

Nachdem man die ersparten Aufwendungen abgezogen hat stehen der Fluggesellschaft also noch 5 % des vereinbarten Ticketpreises zu.

Das bedeutet: Je mehr Aufwendungen erspart werden konnten, desto mehr kann der Passagier zurückverlangen.

Alles was über die trotz der Stornierung entstehenden Kosten (die geschätzten 5 % des Ticketpreises entsprechen) hinausgeht, muss dem Passagier erstattet werden.

Dies ist auch sinnvoll, da man davon ausgeht, dass im Regelfall das Flugunternehmen die Tickets anderweitig verkaufen kann.

AG Frankfurt, Urteil vom 18.11.2013, (zu finden nach der Sucheingabe "29 C 2391/13(44) reise-recht-wiki")

Ich möchte noch abschließend hinzufügen, dass Sie unbedingt noch einmal ein Blick auf die AGBs Ihrer Reiseunterlagen schmeißen sollten.

Denn es ist zulässig sog. Gebühren für eine Stornierung zu erheben oder den Zeitraum für eine Stornierung zu beschränken durch eine Klausel im Reisevertrag. Darüber hinaus besteht seitens der Fluggesellschaft auch noch die Möglichkeit ein Ausschluss hinsichtlich der vollständigen Flugpreiserstattung bei einer Stornierung festzuhalten in den AGBs.

AG Hamburg, Urteil vom 21. Oktober 2008, (einfach zu finden bei google unter "14 C 391/07reise-recht-wiki.de".)

Ich wünsche Ihnen alles gute und einen guten Start ins neue Jahr 2017.

Beantwortet von (10,200 Punkte)
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