Sie haben eine Reise von Deutschland nach Chile gebucht und konnten aufgrund einer Krankheit Ihre Reise nicht antreten.
Aufgrund der Tatsache, dass Sie eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlosse hatten, haben Sie das Geld zurückbekommen.
Sie haben jedoch weitere Inlandsflüge in Chile seperat gebucht, die widerum nicht meiner solchen Reiserücktrittsversicherung abgedeckt waren.
Sie fragen sich nun ob Sie auch für diese Inlandsflüge die Kosten erstattet bekommen können aufgrund der Tatsache, dass Sie bereits den Zubringerflug nicht antreten konnten.
Juristisch gesehen entspricht eine Stornierung einer Bestellerkündigung nach § 649 BGB, die gemäß § 649 S. 2 BGB einen Vergütungsanspruch des Vertragspartners, der Fluggesellschaft, auslöst: Das Unternehmen kann 5 % des Flugpreises als vereinbarte Vergütung verlangen.
Von diesem Anspruch abzuziehen sind die durch die Stornierung entstehende Aufwendungsersparnis und die durch eine anderweitige Verwendung erzielten Einnahmen.
Nachdem man die ersparten Aufwendungen abgezogen hat stehen der Fluggesellschaft also noch 5 % des vereinbarten Ticketpreises zu.
Das bedeutet: Je mehr Aufwendungen erspart werden konnten, desto mehr kann der Passagier zurückverlangen.
Alles was über die trotz der Stornierung entstehenden Kosten (die geschätzten 5 % des Ticketpreises entsprechen) hinausgeht, muss dem Passagier erstattet werden.
Dies ist auch sinnvoll, da man davon ausgeht, dass im Regelfall das Flugunternehmen die Tickets anderweitig verkaufen kann.
AG Frankfurt, Urteil vom 18.11.2013, (zu finden nach der Sucheingabe "29 C 2391/13(44) reise-recht-wiki")
Ich möchte noch abschließend hinzufügen, dass Sie unbedingt noch einmal ein Blick auf die AGBs Ihrer Reiseunterlagen schmeißen sollten.
Denn es ist zulässig sog. Gebühren für eine Stornierung zu erheben oder den Zeitraum für eine Stornierung zu beschränken durch eine Klausel im Reisevertrag. Darüber hinaus besteht seitens der Fluggesellschaft auch noch die Möglichkeit ein Ausschluss hinsichtlich der vollständigen Flugpreiserstattung bei einer Stornierung festzuhalten in den AGBs.
AG Hamburg, Urteil vom 21. Oktober 2008, (einfach zu finden bei google unter "14 C 391/07reise-recht-wiki.de".)
Ich wünsche Ihnen alles gute und einen guten Start ins neue Jahr 2017.