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Hallo,

 

mein Flug bei Ryan Air hatte zu Neujahr eine Verspätung von 4 Stunden, woraufhin mir bestätigt wurde, dass ich innerhalb von 28 Arbeitstagen 250€ Entschädigung bekomme.

Die sind nun allerdings rum, ohne dass ich Geld erhalten habe. Ich hab allerdings das Dokument des Mitarbeiters, der mir das bestätigte.

Kann ich nun einen Zuschlag auf die mir sowieso schon zustehenden 250€ verlangen, weil die die Auszahlung offensichtlich hinauszögern?

Finde dazu leider nichts im Netz.

 

viele Grüße.
Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
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3 Antworten

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Hallo,

Ihr  Flug bei Ryan Air hatte zu Neujahr eine Verspätung von 4 Stunden, woraufhin Ihnen bestätigt wurde, dass Sie innerhalb von 28 Arbeitstagen 250 € Entschädigung bekommen.

Die sind nun allerdings rum, ohne dass Sie Geld erhalten haben. Sie haben allerdings das Dokument des Mitarbeiters, der Ihnen das bestätigte.

Tatsächlich können einem Fluggast im Falle einer Verspätung Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen.

 

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " EuGH C-452/13 reise-recht-wiki.de“)

Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).

Die Höhe dieser Ausgleichszahlungen bemisst sicch nach der Entfernung:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

 

Ihnen steht ein Anspruch auf Zahlung von 400 Euro zu. Leider hat RyanAir noch nicht gezahlt. Ich würde Ryanair schriftlich mahnen und eine Frist setzten, bis zu der RyanAir das Geld zu zahlen hat. Sie kriegen das Geld auf jeden Fall, da es Ihnen schon bestätigt wurde. Ob Sie dann einen Zuschlag bekommen weil Sie länger auf Ihre Zahlung warten, kann ich Ihnen nicht sagen. Ich bezweifele es jedoch. Wie gesgat, mahnen Sie erst einmal höflich.

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Guten Tag,

 

Bei einer Verspätung von 4 Stunden, stehen Flugpassagieren oftmals eine Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 zu.


Die Definition der großen Verspätung ist streckenabhängig:

- Flugstrecke bis einschließlich 1.500 km: Verspätung über 2 Stunden

- Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 km: Verspätung über 3 Stunden

- Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 km: Verspätung über 4 Stunden

 

Gemäß Art.7 der Verordnung können Sie Ausgleichszahlungen verlangen:

  • Zahlung in Höhe von 250€ bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 km

  • Zahlung in Höhe von 400€ bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 km

  • Zahlung in Höhe von 600€ bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 km

 

Somit stehen Ihnen 250 Euro als Ausgleichszahlung zu, diese wurden Ihnen sogar schon zugesprochen.

 

Da Sie diese bis jetzt nich nicht erhalten haben, sollten Sie sich auf jeden Fall nochmals an die Airline wenden. Über Aufschläge über Verspätungen habe ich allerdings bis heute noch nichts gehört.

 

Wie gesagt, wenden Sie sich nochmals an die Airline. Wenn sich weiterhin nichts tun sollte, dann wenden Sie sich gegebenenfalls an einen Anwalt für Fluggastrechte.

 

 

Beantwortet von (24,540 Punkte)
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Lieber Fragensteller,

die von Ihnen gestellte Frage würde ich gern wie folgt beantworten:

Zunächst einmal stellt sich in dem von Ihnen geschilderten Fall die Frage, wann eine Airline spätestens eine Ausgleichszahlung gem. Art. 7 der europäischen Fluggastverordnung zu leisten hat. Hierzu enthält die VO selbst keine Angaben. Auch in den AGBs von Ryanair lässt sich hierzu keine Regelung finden. Daher besteht in Ihrem Fall nur die Zusicherung des Mitarbeiters von Ryanair, dass Sie die Zahlung innerhalb von 28 Arbeitstagen abgelaufen sind. Diese halte ich jedoch für wirksam, sofern der Mitarbeiter zur Abgabe einer solchen Zusicherung berechtigt war. Davon ist jedoch zunächst einmal auszugehen. D.h. für Ihren Fall, die Zahlung der Ausgleichsleistung war bereits nach Ablauf dieser 28 Arbeitstage fällig. Dadurch dass Ryanair sie aber nicht geleistet hat, befinden sie sich ab dem Tag der Fälligkeit gem. § 286 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BGB in Verzug. Folge hiervon ist, dass Sie gem. § 288 Abs. 1 BGB ab diesem Zeitpunkt berechtigt sind Zinsen auf die Ausgleichszahlung zu verlangen. Dieser Verzugszins beträgt für das Jahr 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Dieser beträgt aktuell -0,83 %.

D.h. für Ihren Fall, dass Sie zwar nicht berechtigt sind die Ausgleichszahlung von 250 € durch einen pauschalen Aufschlag zu erhöhen. Sie sind allerdings berechtigt ab dem Folgetag nach Ablauf der 28 Tage Zinsen von momentan 4,17 % pro Jahr auf die 250 € von Ryanair zu verlangen.
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