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Guten Tag, ich habe über Flugladen.de (Air France) Flüge für 2 Personen von Düsseldorf nach Kailua Kona Hawaii, mit Zwischenstopps in Paris - Seattle gebucht. Abflug/Ankunft am selben Tag. Nun wurde mir mitgeteilt, dass sich  der Flugplan geändert hat. Zusätzlich wurde ein weiterer Zwischenstopp in Los Angeles vorgesehen, und der Weiterflug nach Kailua Kona geht erst am nächsten Tag, so das wir mit einem Tag Verspätung unser Reiseziel erreichen. Auch wird eine Übernachtung in Los Angeles nötig. Kann die Airline das so einfach ändern, und wer kommt für die Übernachtungskosten auf? Kann ich vom Flug zurücktreten?

MfG

M. Close
Gefragt in Europäische Fluggastrechte von (120 Punkte)
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4 Antworten

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Hallo Herr Close,

Ihre Frage ist berechtigt, die Fluggesellschaften verschieben sehr oft ihre Flüge oder verändern anderweitig die ursprünglich gebuchte Flugreise.

Da Sie hier schildern, Sie fliegen von Düsseldorf, würde hier die Fluggastverordnung 261/2004 greifen. Diese Regelt die Rechte und Anprüche der Fluggäste und definiert an manchen Stellen sehr genau Flugannullierung, -verspätung usw.

Es stellt sich zuerst die Frage, ob es sich in Ihrem Fall um eine Flugannulliertung nach der erwähnten Verordnung handelt. Ein Flug gilt als annulliert, wenn:

-der geplante Flug, für den zumindest ein Platz reserviert war, nicht durchgeführt wird.

Zu dem Thema gibt es diverse Grundsatzurteile:

> (EuGH) Wenn die Fluggäste mit einem Flug befördert werden, dessen Abflugzeit sich gegenüber der ursprünglich geplanten Abflugzeit verzögert, kann der Flug nur dann als "annulliert" angesehen werden, wenn das Luftfahrtunternehemn die Fluggäste mit einem anderen Flug befördert, dessen ursprüngliche Planung von der des ursprünglich geplanten abweicht.

> (EuGH, 19. November 2009, C-402/07 und C-432/07) Es kann grundsätzlich von einer Annullierung ausgegangen werden, wenn der ursprünglich geplante und verspätete Flug auf einen anderen Flug verlegt wird, d.h., wenn die Planung des ursprünglichen Fluges ausgegeben wird und die Fluggäste dieses Flges zu den Fluggästen eines anderen, ebenfalls geplanten Fluges stoßen, und zwar unabhängig von dem Flug, für den die so umgebuchten Fluggäste gebucht hatten.

Bezieht man diese Entscheidungen auf Ihren Fall, kann man hier bereits anmerken, dass es sich sehr wohl um eine starke Veränderung des Flugplanes handelt und somit von einer Annullierung gesprochen werden kann.

Nun stellt sich jedoch die Frage, wann Sie über die Veränderung informiert wurden. Sie geben dies leider nicht an, passierte es jedoch noch länger als zwei Wochen vor der geplanten Reise, haben Sie leider keinerlei Ansprüche auf eine Ausgleichszahlung nach Art. 5 Abs. 1 lit. c) der VO: Sie können jedoch die vollständige Erstattung des Flugpreises gem. Art 8 Abs. 1 lit. a) der VO 261/2004 verlangen. Ansonsten gibt es noch folgende Möglichkeiten:

1) anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

2) anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingung zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze."

 

Ich hoffe ich konnte weiterhelfen!
Beantwortet von (4,440 Punkte)
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Hallo!

Ich würde gern HeliMoon widersprechen und behaupten, dass die Verordnung 261/2004 nicht auf alle Flugsegmente anwendbar ist.

Ich fasse Ihre (geänderte) Flugplanung nun nochmal zusammen so, wie ich sie verstanden habe:

Start: Düsseldorf

Erster Flugabschnitt: Düsseldorf – Paris

Zweiter Flugabschnitt: Paris – Seattle

(Nun neu) Dritter Flugabschnitt: Seattle – Los Angeles

Vierter und letzter Flugabschnitt: Los Angeles – Kailua Kona

Die AirFrance ist ein europäisches Unternehmen, sodass die Abschnitte Düsseldorf – Paris und Paris – Seattle unproblematisch den Vorschriften der Verordnung unterliegen (Art. 3, Abs. 1, li. a) VO 261/2004).

Ob die Verordnung auch bei anderen Flugsegmenten greift, ist, meiner Ansicht nach, fraglich und hängt davon ab, ob alle Flugabschnitte als zusammenhängende Beförderung verstanden werden können.

Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn das Gepäck bis zum letzten Zielort durchgecheckt wird oder vielmehr wenn alle Flugabschnitte unter derselben Flugnummer durchgeführt werden.

Aber selbst wenn die Verordnung 261/2004 anwendbar ist, so mangelt es an einer Abflugverspätung, Annullierung oder Nichtbeförderung (Vgl. BGH, Urt. v. 13.11.2012, Az: X ZR 12/12).

Diese Sichtweise ist jedoch, meines Erachtens, nicht mehr geläufig und bei einem Zwischenstopp mit Übernachtung auch nicht naheliegend.

Aus meiner Sicht ist die Verordnung 261/2004 daher auf die letzten beiden Abschnitte Ihrer Flugreise leider nicht anwendbar, da sie komplett auf US-amerikanischem Boden stattfinden, für den die Verordnung nicht gilt.

Beantwortet von (4,850 Punkte)
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Hallo, vielen Dank für die beiden Kommentare. @seiun, daran hatte ich auch gedacht. Was aber dagegen spricht ist, die Air France ist unbestritten eine europäische Fluggesellschaft, ebenso starten die Flüge auf europäischem Boden. Damit würde ich meinen es gilt europäisches Recht. Die Anschlussflüge mit anderen Airlines sind (meine Meinung) unerheblich. Wo sollte das hinführen, wenn man alle Rechte verliert sobald man europäischen Boden verlässt.
Manuela C.
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Guten Tag M. Close,

Ihr Flug von Düsseldorf nach Hawaii über Paris und Seattle wurde geändert. Es wurde ein Zwischenstopp in Los Angeles hinzugefügt und ein Weiterflug so verschoben, dass Sie im Endeffekt erst einen Tag später an Ihrem Zielort eintreffen, da Sie in L.A. übernachten müssen. Sie fragen nun, ob AirFrance für diese Übernachtung aufkommen muss, und ob Sie den Flug insgesamt stornieren können.

Ihnen könnten dergestalt Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung zustehen. Dazu müsste es sich zunächst bei der Verschiebung um eine Annulierung Ihres Fluges handeln.

A. Annulierung

Tritt eine Verzögerung von mind. 7 Stunden auf, dann handelt es sich gemäß der EU-Fluggastrechteverordnung um eine Flugannulierung nach Art. 5 dieser Verordnung.

Dazu das folgende Urteil:

Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (einfach für Sie zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: Az C-83/10 reise-recht-wiki.de)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Ihre Flüge wurden so umgebucht, dass Ihnen nicht nur ein weiterer Zwischenstopp, sondern auch ein längerer Aufenthalt in L.A., hinzugebucht wurden. Ihre ursprüngliche Flugroute wurde deshalb sehr wahrscheinlich so verändert, dass der Start einiger Ihrer Weiterflüge aufgegeben und verlegt wurde. Von einer Annulierung kann deshalb wahrscheinlich ausgegangen werden. Ein anderer Hinweis könnte außerdem sein, dass sich die Flugnummer einer Ihrer Flüge geändert hat.

> Ihre Ansprüche ergeben sich somit wahrscheinlich aus Artikel 5 und 7 der EG-VO 261/2004.

B. Übernachtung

Trifft Artikel 5 der EU-VO zu, also eine Annulierung, können Sie einen Anspruch auf Betreuungsleistungen gemäß Artikel 9 geltend machen.

Das heißt laut Artikel 9 hat Ihnen Ihre Airline folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:

a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,

b) Hotelunterbringung, falls

– ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder

– ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,

c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).

(2) Außerdem wird den Fluggästen angeboten, unentgeltlich zwei Telefongespräche zu führen oder zwei Telexe oder Telefaxe oder E-Mails zu versenden.

Die Übernachtung in L.A. hat Ihre Fluggesellschaft Ihnen also wahrscheinlich zu bezahlen. Dazu müssen Sie sicher im Nachhinein einen Beleg vorlegen, sollte die Airline Ihnen in L.A. nicht von sich aus ein Hotelzimmer zur Verfügung stellen und buchen.

C. Stornierung

Wird auf Artikel 5 Bezug genommen, im Fall einer Annulierung also, könnten Sie außerdem die Möglichkeit haben einen Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung haben.

Das heißt, dass Sie wählen können zwischen:

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Sie haben also möglicherweise tatsächlich die Option Ihren Flug zu stornieren und Ihre Flugscheinkosten von der Airline zurückzuverlangen.

D. Anspruch auf Auslgeichszahlungen

Darüber hinaus könnten Sie, sollten Sie den Flug nicht stornieren, einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben. Aber: Dies gilt nicht, soweit die Fluggesellschaft außergewöhnliche Umstände geltend machen kann und sich diese Umstände auch dann nicht hätte vermeiden lassen können, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären oder Sie, gemäß Artikel 5 (1) c) i), mindestens zwei Wochen vor dem Abflug informiert wurden. Dazu ist Ihrer Nachricht allerdings nichts weiter zu entnehmen.

Sollte dies nicht der Fall sein gestalten sich mögliche Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 EU-VO folgendermaßen:

>  Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro: Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger

>  Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro: Bei einer Verspätung von 3 Stunden bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km

>  Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro: Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen

Abschließend ist also zu sagen, dass Sie wahrscheinlich die Möglichkeit haben Ihren Flug zu stornieren, oder aber, sollten Sie ihren Flug wie von AirFrance vorgeschlagen wahrnehmen, die Übernachtung in L.A. AirFrance in Rechnung stellen. Es könnte natürlich sein, so wie seiun kommentierte, dass die EU-VO in Ihrer Gesamtheit nicht anwendbar ist - doch entnahm ich Ihrer Nachricht, dass AirFrance alle Flüge ausführen würde, beziehungsweise nichts Gegenteiliges. In diesem Fall handelt es sich um ein ausführendes Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, und der Anwendungsbereich der EU-VO wäre eröffnet.

Beantwortet von (11,820 Punkte)
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Lieber Fragensteller,

ob Sie in dem von Ihnen geschilderten Fall Ansprüche gegenüber der Airline geltend machen können, ist zunächst einmal davon abhängig, ob die europäische Fluggastrechte-VO auf Ihren Fall Anwendung findet. Dies ist gem. Art. 3 Abs. 1 VO nämlich nur dann der Fall, wenn der betroffene Flug entweder auf einem Flughafen der EU startet oder zu einem solchen zurückführt, wenn der Flug von einer europäischen Airline durchgeführt wird. Hierbei ist insbesondere zu beachten, dass nach der VO in einem Fall wie Ihrem, in dem der Flug aus mehreren einzelnen Abschnitten besteht, nicht die gesamte Flugroute, sondern idR nur die einzelnen Flugabschnitte separat als Flüge anzusehen sind. D.h. es muss immer auf den entsprechend betroffenen einzelnen Abschnitt geschaut werden. In Ihrem Fall bedeutet dies, der betroffene Abschnitt wäre der Abschnitt von Seattle nach Hawaii. Dieser Abschnitt fällt jedoch nicht unter die EU-Fluggastrechte-VO, womit diese auf diesen Abschnitt auch nicht anwendbar ist.

D.h. für Ihren Fall, dass Sie leider keine Ansprüche nach der VO gegenüber der Airline aufgrund des geänderten Flugplanes geltend machen können. Ansprüche nach §§651a ff BGB kommen in Ihrem Fall auch nicht in Betracht, da es sich bei dem betroffenen Flug nicht um einen Teil einer Pauschalreise handelt.
Beantwortet von (24,540 Punkte)
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