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Hallo!

Für unseren Flug am 02.07.16 um 17:05 Uhr von Dortmund nach Palma mit Germanwings (Pauschalreise ITS-DER Touristik) wollte ich gestern noch einen Kindersitz für unsere zweijährige Tochter bei Eurowings registrieren lassen. Dabei stellte sich heraus, dass unser Hinflug annuliert wurde, stattdessen sind wir jetzt unter gleicher Flug-Nr. auf einem Flug um 20:45 Uhr ab Dortmund gebucht. Dieser Flug wurde von ITS bereits am 23.02.16 gebucht, wir wurden bis heute aber weder von ITS noch von unserem Reisevermittler darüber informiert. Wie kann das sein?

Auf Nachfrage teilte Eurowings mit, dass es am 02.07.16 auch noch einen Morgenflug um 09:50 h von Dortmund nach Palma gibt, auf dem noch ausreichend Plätze frei sind.

Nun unsere Frage:

Wir wollen die späte Flugzeit nicht akzeptieren, da wir eine Zweijährige dabei haben, die statt um spätestens 22 Uhr dann erst gegen 02:00 Uhr nachts im Bett wäre und die Anreise bis dahin für uns zur Tortur werden ließe. Für uns ist die Nachtruhe damit auf jeden Fall gestört und es wäre schon absehbar, dass wir auch am nächsten Tag das Hotelzimmer erst gegen Mittag verlassen könnten. Mit welchen Argumenten können wir Druck auf ITS ausüben, so dass sie uns statt dessen auf den Morgenflug umbuchen? Wir sind eher an einem gelungenen Urlaubsstart als einer nachtrräglichen Entschädigung interessiert.

Wäre es vielleicht eine Option, den Morgenflug eigenständig zu buchen und ITS nachträglich in Rechnung zu stellen, wenn sie sich querstellen? Oder bliebe man dann auf den Kosten sitzen?

Wir haben jetzt erstmal Kontakt zu unserem Reisevermittler aufgenommen, der auch keine Kenntnis von der Flugverlegung durch ITS erhalten hat. Diese haben ITS für uns schriftlich mitgeteilt, dass wir die neuen Flugzeiten nicht akzeptieren und auf den Flug am Morgen umgebucht werden wollen. Eine Rückmeldung von ITS steht noch aus.

Vielen Dank für eure Antworten!

Sarah
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von (170 Punkte)
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Beste Antwort

Guten Tag Sarah,

Ihr Flug am 02.07.16 von Dortmund nach Palma mit Germanwings wurde annuliert und die Flugzeit so auf den Abend, nämlich auf 20:45, unter selber Flugnummer, verschoben.

Sie möchten nun auf einen Morgenflug um 9:50 umgebucht werden, da Sie auch mit einer Zweijährigen reisen, und fragen nach Ihren Möglichkeiten Ihrem Reiseveranstalter ITS gegenüber.

Dazu meldeten Sie sich bei ITS, erhielten jedoch eine negative Antwort. Sie fragen nun welche Möglichkeiten Sie haben.

Da Sie eine Pauschalreise gebucht haben könnten Sie die Möglichkeit haben Ansprüche gegen Ihren Reiseveranstalter aus den §§ 651 a - m BGB geltend zu machen. Der Reiseveranstalter kann sich durch eine Änderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen aber eine von Ihnen beschriebene Flugzeitenänderung vorbehalten haben - was ITS Ihnen gegenüber auch bereits andeutete.

Dazu folgendes Urteil:

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2014, Az: I-6 U 123/12 (einfach zu finden im Reise-Recht-Wiki, wenn Sie bei Google Az: I-6 U 123/12 eingeben)

Klauseln, die einem Reiseveranstalter das Recht einräumen, Flugzeiten zu ändern und Zwischenlandungen hinzuzufügen, verstoßen gegen § 308 Nr. 4 BGB.

Es gibt also zwei Möglichkeiten:

a) Die Flugzeiten sind fester Vertragsbestandteil

Soweit die Flugzeiten ein fester Vertragsbestandteil geworden sind hat sich der Reiseveranstalter an diese zu halten, denn sonst liegt ein Vertragsbruch vor. Dann könnte Ihnen das Recht zu Schadensersatz und Minderung zustehen, oder aber Sie könnten von dem Vertrag zurücktreten.

b) Die Flugzeiten sind kein fester Vertragsbestandteil

Sind die Flugzeiten kein fester Vertragsbestandteil, dann wird eine Änderung derselben zu einem Reisemangel, wenn sie mehr als den ersten und den letzten Reisetag betrifft, Ihnen aus objektiven Gründen nicht zuzumuten ist, oder Ihre Nachtruhe erheblich verkürzt.

Ihr Flug wurde um knapp 4 Stunden nach hinten verschoben. Diese Verschiebung könnte Ihnen objektiv nicht zumutbar sein, auch und gerade weil diese Verschiebung Ihre Nachtruhe beeinträchtigen könnte, da Sie so erst sehr spät an Ihrem Zielort ankommen und zudem mit einem Kleinkind reisen. Es könnte sich hier also nicht nur um eine bloße Unannehmlichkeit handeln. Die Reise könnte deshalb mangelbehaftet sein. Eine Reise ist mangelhaft, wenn sie einen Fehler aufweist oder nicht die zugesicherten Eigenschaften aufweist.

Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind. Der Begriff der Zumutbarkeit ist jedoch nicht eindeutig definiert. Eine Flugzeitenänderung ist klassischerweise eindeutig dann unzumutbar, wenn dadurch die Nachtruhe beeinträchtigt wird. Wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese ebenfalls unzulässig.

Aber: das Sie erst mitten in der Nacht an Ihrem Zielort ankommen werden könnte als eine Abweichung der zugesicherten Eigenschaften der Reise gelten, und Ihnen nicht zumutbar sein - dann ist die von ITS genannte "4 Stunden Grenze" hinfällig. Es hängt also von der Erheblichkeit der Beeinträchtigung und der damit verbundenen Zumutbarkeit für Sie ab - diese wird aber im Einzelfall zu bestimmen sein. Ob der Beeinträchtigung Ihrer Nachtruhe scheint es aber, dass von einer Unzumutbarkeit auszugehen sein kann.

Dies könnte in Verbindung mit § 651c BGB interessant sein:

(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

(2) Ist die Reise nicht von dieser Beschaffenheit, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

(3) Leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe von dem Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe durch ein besonderes Interesse des Reisenden geboten wird.

Aus Absatz 2 könnte sich für Sie ergeben, dass Sie, wie Sie es bereits getan haben, Ihrem Reiseveranstalter gegenüber Abhilfe, also einen anderen Flug, verlangen können.

Sollte der Reiseveranstalter dies verweigern, so Absatz 3, können Sie selbst Abhilfe schaffen und dann Ihrem Reiseveranstalter die Kosten in Rechnung stellen - also einen alternativ gebuchten Flug beispielsweise.

Es könnte sein, dass Sie diese Rechte Ihrem Reiseveranstalter ITS gegenüber inne haben. Doch es handelt sich um einen speziellen Fall, und da sich ITS sehr unkooperativ zeigt ist womöglich, wie Sie ITS auch bereits androhten, ein Gang zum Anwalt die sicherste und hilfreichste Option für Sie.

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Liebe Sarah,

in dem von dir geschilderten Fall hast du grundsätzlich verschiedene Möglichkeiten, wie du nun vorgehen kannst.

Zum einen könntest du gegen die Airline direkt einen Anspruch aus der VO(EG) 261/2004 haben. Hiernach haben Reisende im Fall einer Annullierung gem. Art. 8 Abs. 1 VO nämlich das Recht von der Airline auf den nächst möglichen verfügbaren oder einen späteren Flug umgebucht zu werden. Problematisch ist hierbei in deinem Fall jedoch, dass der ursprünglich gebuchte Flug um 17:05 starten sollte und der Flug auf den du gern umgebucht werden möchtest, um 9:50 starten würde. Bei diesem Flug handelt es sich daher nicht um einen nachfolgenden Flug, sondern um einen früheren. Anspruch auf einen solchen Flug hast du nach der VO jedoch nicht.

Alternativ bestünde grundsätzlich die Möglichkeit Ansprüche gegen den Reiseveranstalter selbst geltend zu machen, insbesondere in Form eines Abhilfeverlangens gem. § 651c BGB. Voraussetzung für einen solchen Anspruch wäre allerdings, dass die Annullierung des Fluges zu einem Mangel der gesamten Reise geführt hat. Nach der Rechtsprechung wird ein solcher Mangel grundsätzlich dann angenommen, wenn durch die Annullierung die Nachtruhe der Reisenden erheblich gestört ist. Ob dies hier der Fall ist, ist jedoch fraglich, da es hier nicht unbedingt auf die Bedürfnisse eines Kleinkindes ankommt, sondern die Störung pauschal an Uhrzeiten fest gemacht wird. Vergleiche hierzu z.B. das Urteil des AG Duisburgs vom 21.01.2005 indem entschieden wurde, dass eine Ankunft nachts um 1:00 Uhr nicht zu einer Beeinträchtigung der Nachtruhe führt. (Dieses Urteil kann im Ganzen im Internet nachgelesen werden, wenn Sie bei Google "reise-reht-wiki.de 53 C 5163/04".) Daher müssen Sie in Ihrem Fall gegebenenfalls damit rechnen, dass der Reiseveranstalter einen Mangel nicht als gegeben ansieht. Sie sollten allerdings durchaus versuchen dem Reiseveranstalter diese Situation als Mangel in Ihrem Fall darzustellen.

Ist nämlich ein Mangel gegeben, haben Sie u.a. gem. § 651c BGB ein Recht darauf, Abhilfe bezüglich dieses Mangels zu verlangen. Eine mögliche Abhilfe wäre hier die Umbuchung auf den früheren Flug. Allerdings sind Sie auch in diesem Fall in gewisser Weise auf die Kooperation des Reiseveranstalters angewiesen, da Sie sich nicht frei einen anderen Flug wählen können, sondern dieses Recht davon begrenzt ist, nicht etwas Unverhältnismäßiges vom Reiseveranstalter zu verlangen.

Von einer eigenständigen Buchung des früheren Fluges würde ich Ihnen abraten. Einen Anspruch auf Ersatz dieser Kosten hätten Sie nämlich nur dann, wenn tatsächlich das Vorliegen eines Mangels angenommen werden kann und wenn Sie den Mangel unverzüglich beim Reiseveranstalter angezeigt haben und Abhilfe verlangten. Erst wenn der Reiseveranstalter diese Abhilfe verweigert, haben Sie u.U. ein Recht auf Ersatz der Kosten. Da nach Ihrer Schilderung eine Reaktion jedoch noch aussteht, sollten Sie von einer Buchung Abstand lassen.
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Liebe Linda,

danke für deine Beantwortung meiner Frage. Seit gestern habe ich nach wiederholter telefonischer Nachfrage auch eine Antwort von unserem Reiseveranstalter ITS und auch die Reiseunterlagen wurden uns am 11.06.2016 übermittelt inkl. der geänderten Flugzeiten, aber ohne die Änderung der Flugzeiten für den Hinflug auch nur zu erwähnen.

ITS teilte uns telefonisch über den Reisevermittler mit, dass eine Änderung der Flugzeiten bei Pauschalreisen nun mal hinzunehmen ist und jede Änderung unterhalb der 4-Stunden-Marke als reine Unannehmlichkeit noch nicht mal bei Bekanntwerden mitgeteilt werden muss, solange eine Information darüber spätestens zwei Wochen vor Abflug mit Zusendung der Reiseunterlagen erfolgt. Aus den AGB des Veranstalters geht das so nicht hervor. Kann das rechtens sein oder muss eine Flugzeitenänderung auch bei einer Pauschalreise unmittelbar mitgeteilt werden?

Mit Hinweis auf diese ominöse 4-Stunden-Marke wurde uns nach Schilderung der Unzumutbarkeit wegen unserer Meinung nach gestörter Nachtruhe infolge des Reisens mit Kleinkind und der sich daraus ergebenden Einschränkungen für die gesamte Anreise und auch für den Folgetag dargelegt, dass uns eine kostenlose Umbuchung auf den noch freien Flug am Morgen (einen anderen gibt es an dem Tag vom Flughafen Dortmund nicht) nicht zusteht. Es wird kein Reisemangel gem. BGB gesehen, also wird uns auch nicht (ab)geholfen. Laut ITS ist diese 4-Stunden-Marke alles entscheidend, ob die Änderung auch zumutbar ist, ist demnach unterhalb dieser Frist völlig unerheblich.
Eine Umbuchung auf diesen Flug würde höchstens Mehrkosten von ca. 200,- Euro verursachen., Fluggeber wäre nach wie vor TuiFly mit der Fluggesellschaft Germanwings. Es wurde uns auch kein anderer alternativer Vorschlag gemacht, beispielsweise, dass wir selbst die anfallenden Mehrkosten bei Umbuchung übernehmen könnten.
Wir sind über dieses Verhalten von ITS sehr enttäuscht und wollen das so nicht akzeptieren.

Daher haben wir jetzt die Einschaltung eines Anwalts angedroht und letztmalig, telefonisch direkt bei ITS, die Abhilfe des bestehenden Reisemangels, der hier  im Einzelfall unserer Meinung nach vorliegt, noch vor Antritt der Reise durch Umbuchung auf den anderen möglichen Flug eingefordert.
ITS wird sich diesbezüglich jetzt an seinen Fluggeber TuiFly wenden, um diese Möglichkeit zu prüfen (sprich ob der andere Flug dem Reiseveranstalter zur Verfügung gestellt wird). Die tun also so, als sei das jetzt alles von TuiFly abhängig und als sei das die letzte Entscheidungsinstanz. Die Anfrage bei TuiFly  wurde uns allerdings vorher auch schon zugesagt, nur um dann nach 9! Tagen Wartezeit von ITS wieder lapidar auf diese 4-Stunden-Marke, natürlich ohne jede weitere Prüfung oder Anfrage bei TuiFly, verwiesen zu werden.
Da fühlen wir uns echt veräppelt, offensichtlich interessiert sich bei ITS keine S.. für unser Anliegen und wir werden hingehalten.

Hast du unter diesen Umständen auch einen Tipp für mich? Oder würde die eigenständige Buchung des Fluges vielleicht doch Sinn machen, wenn wir jetzt wieder nur abgewimmelt werden und sich nicht mal jemand die Mühe macht, eine Zumutbarkeit für unsere Familie zu prüfen oder eine mögliche und zumutbare Abhilfe zu schaffen?
Ich bin für jede Hilfe oder weitere Hinweise zum möglichen Vorgehen dankbar!

Beste Grüße,
Sarah
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Hallo Sarah, 

Sie haben eine Pauschalreise mit ITS gebucht. Innerhalb dieser Pauschalreise haben Sie einen Flug mit Eurowings von Dortmund nach Palma am 02.07.2016 um 17:05 gebucht. Dieser wurde jedoch nun annulliert. Sie wurden unter gleicher Flugnummer auf einen Flug um 20:45 umgebucht. Sie fragen sich nun, welche Möglichkeiten Sie gegen den Reiseveranstalter haben. 

Sie haben eine Pauschalreise gebucht. Mögliche Ansprüche ergeben sich also dem Reisevertragsrecht des BGB. Hierfür sind die §§ 651 a-m heranzuziehen.

Zuerst muss geklärt werden, ob die Flugzeiten ein fester Bestandteil des abgeschlossenen Vertrages geworden sind. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn sich der Reiseveranstalter eine Flugzeitenverschiebung durch eine Änderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehalten hat.

Sind die Flugzeiten dagegen ein fester Vertragsbestandteil geworden, hat sich der Reiseveranstalter an diese zu halten. Tut er dies nicht, liegt ein Vertragsbruch vor. In einem solchen Fall steht dem Reisenden entweder das Recht zur Minderung und Schadensersatz zu oder er kann von dem Vertrag zurücktreten.

Wenn die Flugzeiten jedoch kein fester Bestandteil geworden sind, kommt es darauf an ob die Flugzeitenänderung den An-und Abreisetag betreffen und ob dadurch ein Verlust oder eine wesentliche Beeinträchtigung der Nachtruhe entsteht. Grundsätzlich sind der erste und letzte Urlaubstag nämlich dafür geplant, die Anreise bzw. die Abreise anzutreten. Sobald die Flugzeitenänderungen keinen Verlust der Nachtruhe bedeuten, sind sie als bloße Unannehmlichkeiten zu werten. Vgl. dazu die Entscheidung des AG Hannover, Urteil vom 20.11.2008, Az. 519 C 7511/08 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " AG Hannover 519 C 7511/08 reise-recht-wiki“ )

Im vorliegenden Fall müssen Sie also zunächst prüfen ob Ihre Flugzeiten ein fester Vertragsbestandteil geworden sind oder nicht. Oder ob der Reiseveranstalter sich die Änderung der Flugzeiten in den AGBs vorbehalten hat. Falls die Flugzeiten fester Bestandteil geworden sind, steht dem Reisenden entweder ein Anspruch auf Minderung, Schadensersatz oder Rücktritt zu. In Ihrem Fall scheint eine Reisepreisminderung gem. § 651 d BGB am sinnvollsten.

Selbst wenn der Reiseveranstalter zu einer Änderung durch eine bestimmte Klausel grundsätzlich berechtigt ist, sind Verschiebungen der Flugzeiten unter einigen Umständen dennoch als Mängel zu betrachten. Dieser wiederum berechtigt dadurch unter anderem zu einer Minderung des Reisepreises nach § 651 d BGB. Ein Mangel liegt oftmals dann vor, wenn durch die Flugverlegung ein ganzer Urlaubstag verloren geht. Über die Minderungsquote entscheidet jedoch im Streitfall das Gericht:

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ AG Hamburg 22b C 672/96 reise-recht-wiki.de“) 

Minderungsanspruch bejaht.  Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ AG Ludwigsburg 10 C 1621/08 reise-recht-wiki.de“)

Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

Es ist also vom Einzelfall abhängig.

 

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