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Flug hat von Amerika nach Deutschland stattgefunden. Da Amerika ja ein Drittland ist und deren Hauptsitz dort ist grundsätzlich ja keine Entschädigungsanspruch möglich zu stellen. Ich habe aber einen Zweitsitz in Großbritanien gefunden. Dieser ist ja noch in der EU. Kann ich meine Entschädigung auch dort holen? Beste Grüße
Gefragt in Flugverspätung von
wieder getaggt von
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2 Antworten

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Hallo, 

 

damit Ich meine Meinung zu Ihrer Frage mitteilen kann, bräuchte Ich durchaus ein paar Informationen. Was ist genau vorgefallen, also kam es zu einer Annullierung oder Verspätung? Was waren Start- und Zielflughafen und gab es Zwischenstopps? 

Es gibt durchaus große Unterschiede zwischen dem europäischen Recht und dem amerikanischen Recht. In Europa gilt die europäische Fluggastrechteverordnung 261/2004. Diese trifft eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen.

Haben Sie hingegen eine Pauschalreise gebucht, findet häufig das deutsche Pauschalreiserecht der §§651 a ff. BGB Anwendung. 

Wenn Sie mir ein paar detaillierte informationen mitteilen möchten, können Ich und die anderen User versuchen Ihnen zu helfen. 

 

Grüße Bugrad

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Du hast einen Flug aus den USA nach Deutschland mit American Airlines angetreten, und, so wie ich dich verstehe, ist es zu Komplikationen gekommen. Wie du schon richtig sagst gehört die USA nicht zur europäisches Gemeinschaft. Du sagst auch, dass American Airlines als US-Amerikanische Airline mit ihrem Sitz in den USA, in Texas, problematisch sein könnte.

Der Anwendungsbereich der EU-Fluggastrechteverordnung, der sich aus Artikel 3 EU-VO ergibt, könnte deshalb nicht anwendbar sein:

(1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.

BGH, Urteil vom 13.11.2012, Az: X ZR12/12 (Einfach für dich zu finden, wenn du bei Google eingibst: "BGH X ZR-12/12 reise-recht-wiki.de")

Die Fluggastrechteverordnung findet bei außereuropäischen Flügen keine Anwendung.

Um deine Frage zu beantworten wäre es deshalb denke ich sehr hilfreich zu wissen von welchem Zweitsitze in Großbritannien du sprichst. Meiner Information nach hat American Airlines ihren Sitz in Texas, und das ist entscheidend. Außerdem wäre es hilfreich, wenn du an sich noch etwas mehr erzählen würdest. Um welche Komplikationen geht es denn bei dir? Im Falle einer Pauschalreise beispielsweise kommen beispielsweise neben Ansprüche aus der EU-VO auch Ansprüche aus den §§ 651 a - m BGB in Betracht.

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