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Hallo, Ich habe bereits im Juli die Flitterwochen für meine Schwester und ihren zukünftigen Mann gebucht, diese Reise sollen sie nächste Woche erhalten und am 31.8. Nach Kreta starten. Laut Buchung und bis heute Mittag war Kassel der Abflughafen! Nachdem ich meine Tickets immer noch nicht habe, fragte ich erneut bei dem Reiseveranstalter nach und dieser sagte mir nur, dass diese heute verschickt werden. Eben dann der Anruf vom Reisebüro. Nur noch Abflug von Hannover möglich, der Flughafen ist aber pro Strecke 2 Std weiter entfernt und ich habe bereits einen Fahrer organisiert! Jetzt meine Frage, wie viel Schadensersatz steht mir zu? Muss ich die Reise antreten obwohl es 2 Std Unterschied sind? Bitte um schnelle Antiwrt
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Hallo,

 

bei einer gebuchten Pauschalreise für Ihre Schwester und ihren zukünftigen Mann wurde kurzfristig der Abflughafen verlegt.

 

Da es sich um eine gebuchte Pauschalreise handelt, richten sich Ihre Ansprüche gegen den Reiseveranstalter und ergeben sich aus den §§651 a-m des BGB.

 

Eine Verlegung des Abflughafens könnte einen Reisemangel darstellen. Ob eine solche Verlegung bereits einen erheblichen Reisemangel darstellt ist fraglich und immer eine Entscheidung des Einzelfalls. Denn ein solcher Mangel kann regelmäßig nur angenommen werden kann, wenn der abweichende Flughafen eine unzumutbare Änderung darstellt. Die Entfernung zwischen Kassel und Hannover beträgt 2,5 h Fahrtzeit. Ich bin mir nicht sicher wie da die Grenze des Unvertretbaren zu ziehen ist.

 

Wenn wir nun davon ausgehen, dass ein Reisemangel vorliegt, können betroffene Reisende dann möglicherweise eine Reisepreisminderung verlangen. Dies ergibt sich aus §651 d BGB:

 (1) Ist die Reise im Sinne des § 651 c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des §638 Abs. 3. §638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
 

Hier einige Urteile in den eine Minderung bejaht wurde:

AG Düsseldorf – Urteil vom 31.07.1997; Az: 53 C 7069/97

Minderung von 100 % bezogen auf Tagespreis, da die Ortsänderung des Zielflughafens bei der Rückreise einen eintägigen Transfer erforderte.

AG Gifhorn – Urteil vom 28.09.2004; Az: 2 C 655/04
Hier wurde eine 5-prozentige Minderung des Gesamtpreises bejaht, da die Landung auf einem anderweitige Flughafen und eine Weiterbeförderung mit einem Bus zum eigentlichen Flughafen stattfand.
 

AG Düsseldorf – Urteil vom 08.07.1998; Az: 25 C 7283/98

Minderung um 50% des Tagespreises. Landung in Leipzig statt Hannover. Die Weiterbeförderung geschah durch einen Bus.

AG Köln – Urteil vom 14.06.2011; Az.:142 C 217/10

Landung des Rückflugs in Paderborn statt in Leipzig.

 

 

Im Zweifel würde Ich Ihnen empfehlen mit einem Fachanwalt für Reiserecht über ihr Problem zu sprechen.

Beantwortet von (21,990 Punkte)
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Sie haben eine Pauschalreise gebucht. Nun wurden Sie darüber informiert, dass der Abflug von Kassel nach Hannover umgebucht wurde. Sie fragen sich nun, welche Ansprüche Sie gegen den Reiseveranstalter geltend machen können.

Es handelt sich in Ihrem Fall um eine Pauschalreise. Sie können also gegen den Reiseveranstalter Ansprüche aus den §§651 a-m BGB geltend machen.

Die Verschiebung des Zielflughafens könnte ein Mangel sein. Ein solcher Reisemangel kann dann angenommen werden, wenn die Reise nicht die zugesicherte Eigenschaft besitzt, oder sie mit gravierenden Fehlern behaftet ist, was dazu führt, dass der Wert oder die Tauglichkeit der Reise nicht nur unerheblich beeinträchtigt ist.

Gemäß § 651c BGB:

(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Die Reise hat also die zugesicherten Eigenschaftne zu besitzen. Insofern kann die Änderung eines Zielflughafen einen Mangel darstellen, widerspricht dies doch den zugesicherten Eigenschaften.

Dann kann dir ein Anspruch auf Minderung, oder zumindest anteilige Reisepreisminderung, aus § 651c BGB zukommen:

(1) Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

Eine Minderung wird dann anteilig berechnet.

Dazu folgende Urteile:

AG Kleve, Urteil vom 20.01.1999, Az.: 3 C 564/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Kleve AZ.: 3 C 564/98 reise-recht-wiki.de)

Änderung des Abflugortes von Paderborn auf Münster durch den Reiseveranstalter. Führte zu einer Minderung in Höhe von 5 % des Tagespreises pro Stunde.

AG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.1998, Az.: 25 C 7283/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Düsseldorf AZ.: 25 C 7283/98 reise-recht-wiki.de)

Umbuchung von Hannover auf Leipzig (und anschließender Weitertransport mit dem Bus). Führte zu einer Minderung in Höhe von 50 % bezogen auf den Tagespreis pro betroffenen Tag.

Sie könnten sich nochmal bei dem Reiseveranstalter zu einer Mängelanzeige und unter Angabe dieser Normen melden, auch eine erste Erwähnung eines Anwalts scheint manchmal zu helfen, und klarstellen, dass diese Änderung des Zielflughafens Ihnen unzumutbar war

Beantwortet von (16,560 Punkte)
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Sie haben eine Pauschalreise für ihre Schwester nach Kreta gebucht. Nun haben Sie jedoch vor Abflug erfahren, dass der der Flug nun von einem anderen Flughafen durchgeführt werden soll. Sie fragen sich, welche Ansprüche Ihnen dadurch zustehen.

Die Änderung der Flüge nach Buchung ist zwar in einem bestimmten Rahmen hinzunehmen. Allerdings darf der Reiseveranstalter die Reisezeiten nicht willkürlich nach Belieben verändern. Ab einem gewissen Grad der Veränderung stehen dem Reisenden daher verschiedene Gewährleistungsrechte zu. Das ist der Fall, wenn ein Reisemangel vorliegt. Ab wann das der Fall ist, ist in § 651 i II BGB definiert:

(2) Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln,

1. wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten
2. wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann.

Ich gehe davon aus, dass Sie im Vertrag ausdrücklich die Beförderung von Berlin aus vereinbart haben und das daher ein Reisemangel vorliegt. Dazu auch folgende Urteile: 

AG Kleve, Urteil vom 20.01.1999, Az.: 3 C 564/98 

Änderung des Abflugortes von Paderborn auf Münster durch den Reiseveranstalter. Führte zu einer Minderung in Höhe von 5 % des Tagespreises pro Stunde.

AG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.1998, Az.: 25 C 7283/98 

Umbuchung von Hannover auf Leipzig (und anschließender Weitertransport mit dem Bus). Führte zu einer Minderung in Höhe von 50 % bezogen auf den Tagespreis pro betroffenen Tag.

Es liegt also auch wegen der Verlegung des Flughafens ein Reisemangel vor.

Auch der Wechsel der Fluggesellschaft könnte einen Reisemangel darstellen. Dazu folgende Urteile: 

AG Bonn, Urt. v. 13.01.1997, Az: 4 C 396/96 

Ein Reisender nahm den Reiseveranstalter auf Reisepreisminderung in Anspruch, weil er entgegen seiner Buchung von einem spanischen und nicht von einem  deutschen Luftfahrtunternehmen befördert wurde.

Das AG Bonn hat im Sinne des Klägers entschieden und ihm eine 5 %ige Reisepreisminderung zugesprochen.

LG Kleve, Urt. v. 17.08.2001, Az: 6 S 120/01 

Die Klägerin trat vom Reisevertrag zurück und verlangte die Rückzahlung des Reisepreises, weil sie nicht wie vereinbart von einer deutschen, sondern von einer ausländischen Fluggesellschaft befördert werden sollte.

Das LG Kleve hat der Klägerin Recht zugesprochen und entschieden, dass die Beförderung mit einer anderen Fluggesellschaft, als vereinbart, zum Rücktritt berechtigt.

In diesen Fällen wurde ein Reisemangel bei Änderung der Fluggesellschaft bejaht.  Es gibt jedoch auch Fälle, in denen eine Änderung der Fluggesellschaft keinen Anspruch auf Minderung begründet. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die alternativ eingesetzte Fluggesellschaft als gleichwertig zu beurteilen ist und dem Fluggast dadurch keine Nachteile entstanden sind. Dazu folgendes Urteil:

AG Düsseldorf, Urt. v. 02.03.2006, Az: 32 C 16126/05 

Eine Urlauberin verklagt ihren Reiseveranstalter, weil dieser den Rückflug aus der Türkei bei einem türkischen Luftfahrtunternehmen buchte. Sie verlangt eine Erstattung der angezahlten Summe.

Das Amtsgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Voraussetzung für einen solchen Rücktritt sei ein Reisemangel, der durch einen Wechsel der Fluggesellschaft nicht vorliege

Es ist also nicht immer ganz einfach zu beurteilen, ab wann ein Reisemangel vorliegt. Allerdings liegt in Ihrem Fall unzweifelhaft bezüglich der Verlegung des Flughafens ein Reisemangel vor.

Ihre Ansprüche ergeben sich dann aus den Gewährleistungsrechten aus § 651 i Abs. 3.

Sie könnten zunächst einmal den Reiseveranstalter gem. § 651 k BGB dazu auffordern den Reisemangel zu beheben, also Abhilfe zu schaffen. Wenn der Reiseveranstalter nicht innerhalb von einer angemessenen Frist den Reisemangel selber behebt, haben Sie aus Abs. 2 dann ein Recht auf Selbstvornahme. Sie könnten also selbstständig neue Flüge buchen und den Ersatz für diese Kosten verlangen. 

Wird Ihnen keine Abhilfe gewährleistet, könnten Sie den Reisepreis dann mindern gem. § 651 m BGB

Falls Sie die Reise so überhaupt nicht mehr antreten wollen, können Sie auch gem. § 651 l BGB wegen Mangels kündigen. 

Bitte beachten Sie aber, dass dieser Beitrag nur eine Rechtseinschätzung darstellt und keine Rechtsberatung. Eine solche können Ihnen nur Fachanwälte geben. 

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