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Hallo zusammen,

 

ich war mit meiner siebenjährigen Tochter eine Woche in der Türkei. Am zweiten Tag habe ich die Information vom Reiseveranstalter bekommen, das der Planmäßige Rückflug, Ankunft 20:40 Uhr in Düsseldorf, nach Paderborn Ankunft 00:30 Uhr verlegt werden muss. Wenn ich, wie vorgeschlagen, mit dem Zug   Hätte fahren müssen, wäre ich erst morgens um circa 6:30 Uhr in Düsseldorf gewesen. Zum Glück hat mich dann ein Bekannter mit seinem Privat Auto abgeholt. Welche Möglichkeiten habe ich in diesem Fall, eine Entschädigung einzufordern?

mit freundlichen Grüßen

M. Schramm
Gefragt in Reisevertragsrecht von
wieder getaggt von
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1 Antwort

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Guten Tag,

bei Ihrer Pauschalreise wurde Ihr Rückflug nach Paderborn anstatt Düsseldorf verlegt. Zudem wurden auch die Zeiten verlegt, sodass Sie auch erst 0.30 Uhr anstatt 22.40 Uhr am Flughafen angekommen sind. Danach mussten Sie noch eigenständig zu Ihrem Zielort fahren.

Da es sich um eine Pauschalreise handelt gelten die Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches Buches, insb. Die §§651 a ff.

Unter einer Pauschalreise versteht man die im Voraus gebuchte Bündelung von verschiedenen Dienstleistungen, wie Transfer, Übernachtung, Verpflegung etc., die zu einem Gesamtpreis verkauft oder zum Verkauf angeboten wird.

Bei der Verschiebung könnte es sich um einen Reisemangel i.S.v. 651 d BGB handeln.

§ 651d
Minderung

(1) Ist die Reise im Sinne des §651 c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des §638 Abs. 3. §638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.

§ 651c
Abhilfe

(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

 

Bei Verlegungen der Flugzeiten sowie des Flughafens könnte ein solcher Mangel möglicherweise bestehen.

Bei Unregelmäßigkeiten der Flugbeförderung könnte ein Mangel bestehen. Sie sind abzugrenzen von bloßen Unannehmlichkeiten. Denn durch die Beeinträchtigung der Nachtruhe könnte ein solcher Mangel begründet sein. Vergleichbare Urteile dazu hier:

AG Kleve, Urteil vom 20.01.1999, Az.: 3 C 564/98
(einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Kleve AZ.: 3 C 564/98 reise-recht-wiki.de)

Änderung des Abflugortes von Paderborn auf Münster durch den Reiseveranstalter. Führte zu einer Minderung in Höhe von 5 % des Tagespreises pro Stunde.

AG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.1998, Az.: 25 C 7283/98
(einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Düsseldorf AZ.: 25 C 7283/98 reise-recht-wiki.de)

Umbuchung von Hannover auf Leipzig (und anschließender Weitertransport mit dem Bus). Führte zu einer Minderung in Höhe von 50 % bezogen auf den Tagespreis pro betroffenen Tag.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12
(einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind. Der Begriff der Zumutbarkeit ist jedoch nicht eindeutig definiert. Eine Flugzeitenänderung ist klassischerweise eindeutig dann unzumutbar, wenn dadurch die Nachtruhe beeinträchtigt wird. Wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese ebenfalls unzulässig.

Da Sie zusätzlich mit einem Kind unterwegs waren, sollten Sie eigentlich zusätzlich geschützt werden. Dahingehend würde Ich Ihnen empfehlen sich an den Veranstalter der Reise zuwenden. 

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