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Hallo zusammen,

 

für den 13.08.2017 haben wir eine Reise nach Kos gebucht. Die ursprüngliche Abflugzeit für den Hinflug war 14:35 Uhr, mit einer geschätzen Ankuftszeit von 18:50 Uhr. Nach Eingang der Bestätigung wurde von uns dann auch kostenpflichtig ein Parkplatz am Abflughafen für diese Zeit gebucht.

Nun kam durch den Reiseveranstalter einer Nachricht, dass sich sowohl die Abflugzeit als auch die Airline geändert hätten.  Die neue Abflugzeit wäre nun 19:15 Uhr, mit der geschätzen Ankunftszeit 23:45 Uhr, von erst "Sund Air" zu "Astra Airlines". Durch das warten auf das Gepäck und mögliche Verzögerungen beim Abflug oder der Landung, wären wir somit vermutlich erst weit nach Mitternacht in unserem Hotel, sodass uns eine ganze Menge Zeit "flöten" gehen würde.

Auf Anfrage konnte uns der Reiseveranstalter keine Begründung liefern, lediglich sagte man uns, dass der Flug einfach gestrichen würde und man da nichts machen könne.

Jetzt die Frage: Welche Möglichkeit haben wir da, müssen wir das womöglich einfach so hinnehmen? Das wäre sehr ärgerlich, nicht nur durch die verloren gegangene Zeit, sondern auch wegen des bereits gebuchten Parkplatzes.

Ich würde freuen, wenn mir jemand in diesem Fall weiterhelfen könnte.

 

Freundliche Grüße,

 

M. Egler
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
wieder getaggt von
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1 Antwort

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Hallo Herr Egler,

Sie haben eine Pauschalreise gebucht. Jetzt wurden Sie jedoch darüber informiert, dass es innerhalb dieser eine Veränderungen gab. Ihr Flug wurde um ca 5 Std nach hinten verschoben.

Sie fragen sich nun, welche Ansprüche Sie durch diese Änderung haben könnten.

Sie haben eine Pauschalreise gebucht. Eventuelle Ansprüche ergeben sich zunächst aus den §§ 651 a - m BGB.

Am sinnvollsten wäre meiner Ansicht nach hier eine Reisepreisminderung. Diese ergibt sich aus § 651 d BGB:

(1) Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

Es ist, nach dieser Norm, also zunächst einmal ein Mangel notwendig.

AG KÖLN, Urteil vom 07.09.2015, Az.: 142 C 78/15 (einfach zu finden, wenn du das Urteil bei Google eingibst: Amtsgericht Köln 142 C 78/15 reise-recht-wiki.de)
Ein Reisemangel i.S.d. § 651c BGB liegt vor, wenn die Reise von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder ein Fehler vorliegt, durch den der Wert der Reise oder ihre Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Nutzen aufgehoben oder gemindert ist.

Ihre Flug wurde um 5 Std verschoben.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

Nach diesen Urteilen sind Verschiebungen von bis zu 8 Stunden hinzunehmen. In Ihrem Fall wurde der Flug aber nur um 5 Stunden verlegt, welches nach diesem Urteil als Unnanhemlichkeit hinzunehmen ist.

Jedoch könnte trotz der relativ geringen Verschiebung ein Reisemangel dadurch gegeben sein, dass Sie erst weit nach Mitternacht in Ihrem Hotel ankommen. Dieses könnte eine Beeinträchtigung der Nachtruhe begründen:

BGH Urteil vom 17. April 2012, Az. X ZR 76/11 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google „reise-recht-wiki BGH X ZR 76/11“ eingeben)

Das Entfallen der Nachtruhe durch Vorverlegung des Rückfluges stelle demnach einen Reisemangel gemäß § 651 c dar und berechtige zur Reisepreisminderung.

Es könnte sich in Ihrem Fall eventuell also wirklich um einen Reisemangel handeln, welcher zur Reisepreisminderung berechtigen würde. Mit Sicherheit lässt sich das aber nciht sagen.

Neben einer Reisepreisminderung kommt meines Erachtens auch ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 651f in Betracht. Dieser umfasst  alle Vermögensnachteile bzw. Gesundheits- oder Sachschäden, die aus Reisemängeln resultieren. Die Schäden im Sinne des § 651 f Absatz 1 BGB umfassen alle Mangelfolge- und Begleitschäden die in einem Zusammenhang mit dem Reisemangel stehen und nicht schon durch eine Reisepreisminderung ausgeglichen wurden. 

Meines Erachtens nach können Sie aus dem § 651 f BGB die Kosten geltend machen, die Ihnen durch die Flugverlegung entstehen. Also die auch die Parkplatzkosten.

 

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Vielen Dank für die ausführliche Antwort.

Die Reise war eine Katastrophe.
Zusätzlich zu der Flugverspätung und der Ankunft nach Mitternacht im Hotel, wurden wir, anders als gebucht, in einem schmutzigen Apartmentzimmer untergebracht. Am morgen begrüßte uns dann eine riesige Kakerlake..
Auch der Reiseleiter war von einem anderen Veranstalter. (Auch hier gab es Probleme, z.B. falsche Buchung des Mietwagens durch den Reiseleiter..)

Wir freuten uns dann auf den Rückflug mit der von uns gebuchten Airline. Natürlich kam es wieder anders: Bei Ankunft am Flughafen erwartete uns wieder eine andere Airline, diesmal eine tschechische, und der Flug wurde erneut um eine Stunde nach hinten verschoben. Hierüber hatten wir keine Info erhalten. Andere Fluggäste wurden ,lt. deren Aussage, schon 1-2 Tage im Voraus über die Änderung des Rückflugs informiert, wir leider nicht.
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