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Hallo, lieber Schwarm.

am Samstag, den 09.09.17 sollte ich mit dem Flug DE1441 der Condor um 16:35Uhr aus Fuerteventura nach Hamburg zurückfliegen. Dort sollte ich um 22:20Uhr ankommen. Leider wurde dieser Flug aufgrund einer defekten Maschine (diese stand noch in HH und kam erst in der Nacht zum 10.09. in FUE an, die Crew hätte dann nicht mehr weiterarbeiten dürfen) auf ca. 12:00Uhr am nächsten Tag verschoben. Daraufhin sollten alle Passagiere vor Ort auf Hotels verteilt werden, was scheinbar auch reibungslos funktionierte. Leider musste ich am nächsten Tag um 11:00Uhr direkt wieder in HH arbeiten (selbstständig) und konnte diesen Job so knapp nicht mehr absagen. Nun gab es die Möglichkeit, ein wenig später entweder nach Hannover oder Berlin zu fliegen, an Bord der Flugzeuge waren noch freie Plätze. Da ich dringend nach Hause musste entschied ich mich für den Flug nach Hannover. Nach einer weiteren Verspätung (ca.40-60min.) landeten wir dann um kurz vor 01:00Uhr nachts in Hannover. Ich habe mir online bereits einen Mietwagen gebucht, als ich feststellte, dass es mit dem Zug nicht funktionieren wird.

Nun meine Frage: hat jemand eine Idee, ob ich hierbei zumindest meine Kosten (ca. 165,-€ für den Mietwagen inkl. Benzin) geltend machen kann?

 

Besten Dank für eure Mühen!
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Ihr Flug von Hamburg nach Fuerteventura wurde von 22 Uhr abends auf 12 Uhr nächsten Tag verschoben.

Bei einer Flugverspätung kann Ihnen zunächst einmal ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen. Diese ergibt sich aus Artikel 7 und bemisst sich nach der Entfernung:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Hinsichtlich der Ausgleichszahlungen ist es aber beachtlich, dass die Fluggesellschaft  keine Ausgleichszahlung leisten muss, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren. . Ein außergewöhnlicher Umstand kann zum Beispiel bei Streik des Bodenpersonals oder bei schlechten Wetterbedingungen vorliegen.

In Ihrem Fall wurde angegeben, dass der Flug zunächst wegen einer defekten Maschine und dann wegen der Ruhezeit der Crew verschoben wurde.

Technischer Defekt

Ein technischer Defekt ist aber in der Regel kein außergewöhnlicher Umstand, der die Fluggesellschaft von Ausgleichszahlungen freistellt. Dies gilt selbst dann, wenn die Fluggesellschaft alle Wartungsarbeiten am Flugzeug frist- und ordnungsgemäß durchgeführt hat. 

Dazu die folgenden Urteile:

EuGH vom 22.12.2008 - C 549/07 - (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen „alle zumutbaren Maßnahmen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 ergriffen hat.

LG Darmstadt, Urteil vom 20.7.2011 –Az.: 7 S 46/11 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Für das Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände” ist – unabhängig von der Kategorisierung als „technischer Defekt” oder „unerwarteter Sicherheitsmangel” – entscheidend, ob das zugrundeliegende Geschehen ein typisches und in Ausübung der betrieblichen Tätigkeit vorkommendes Ereignis darstellt oder ob es der Beherrschbarkeit der Fluggesellschaft völlig entzogen ist.

Allein die Seltenheit eines derartigen Defekts und/oder der zeitliche bzw. logistische Aufwand zur Beseitigung dieses Mangels, vor dessen Behebung offenbar aus zwingenden Sicherheitsgründen nicht gestartet werden durfte, entlastet den Luftfrachtführer nach Art. 5 Abs. 3 VO nicht.

AG Köln, Urteil vom 5.4.2006 - Az.: 118 C 595/05 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Auch wenn ein technisches Problem als ein „außerordentlicher Umstand i.S.d. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 angesehen wird, muss das Luftfahrtunternehmen substantiiert vortragen, woraus sich ergeben könnte, dass der angegebene technische Defekt unerwartet und unvermeidbar gewesen ist. Die Behauptung, das streitbefangene Flugzeug sei regelmäßig gewartet worden, ist ersichtlich zu pauschal gehalten, um die gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 erforderliche Exkulpation bewirken zu können.

AG Rüsselsheim, Urteil vom 7.11.2006 – Az.: 3 C 717/06 (einfach zu finden bei Google unter  "reise-recht-wiki")

Ein technischer Defekt mag zwar ungewöhnlich sein, ist aber nicht außergewöhnlich im Sinne der EU-Verordnung und ist auf jeden Fall in der Sphäre des Luftfahrtunternehmens angesiedelt und daher nicht unbeeinflussbar auf höhere Gewalt bzw. Einwirkung durch Dritte zurückzuführen.

AG Frankfurt, Urteil vom 3. 2. 2010 - Az.: 29 C 2088/09 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Für das Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände” ist – unabhängig von der Kategorisierung als „technischer Defekt” oder „unerwarteter Flugsicherheitsmangel” – maßgeblich, ob das zu Grunde liegende Geschehen ein typisches und in Ausübung der betrieblichen Tätigkeit zu erwartendes Vorkommnis darstellt oder ob es der Beherrschbarkeit der Fluggesellschaft entzogen ist.

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Ruhezeit der Crew

Das Crew-Management, und damit verbunden auch die Arbeitszeiten oder Überschreitungen derselben, liegen wie ich finde zweifellos in der Einflusssphäre einer Airline, da sie in direkter Verbindung zum technischen Defekt stehen.

Dazu auch der EuGH:

EuGH, Urteil vom 12.5. 2011 – Az.: C-294/10 (einfach zu finden über Google unter Az.: C-294/10 bei ”reise-recht-wiki”)

(...) dass das Luftfahrtunternehmen, da es alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen hat, um außergewöhnliche Umstände zu vermeiden, die mit dem etwaigen Eintritt außergewöhnlicher Umstände verbundene Möglichkeit von Verspätungen bei der Flugplanung angemessen berücksichtigen muss. Es muss daher eine gewisse Zeitreserve vorsehen, um den Flug insgesamt möglichst bald nach dem Wegfall der außergewöhnlichen Umstände durchführen zu können. 

Dabei ist die Rede von einer gewissen Zeitreserve, damit ein ordentlicher Weiterflug nach Wegfall eines Problems gewährleistet ist. Selbst wenn also der technische Defekt ein außergewöhnlicher Umstand gewesen wäre, dann hätte die Airline eine passende Zeitreserve einplanen müssen, so der EuGH.

Außerdem sehr treffend das AG Hannover:

Amtsgericht Hannover, Urteil vom 31.01.2011, Az.: 426 C 12868/10 (einfach zu finden unter dem Aktenzeichen über Google bei ”reise-recht-wiki”)

Die Berufung eines Luftverkehrsunternehmens auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 EGV 261/2004 kann nicht damit begründet werden, dass die für den Flug vorgesehene Crew nach einem verspäteten Flug zuerst eine Mindestruhezeit einhalten muss. Es obliegt dem Luftverkehrsunternehmen hier darzulegen, aus welchen Gründen keine Ersatz-Crew gestellt werden konnte.

Die Einhaltung der Mindestruhezeit der Crew ist kein Grund für einen außergewöhnlichen Umstand. Im Gegenteil, es hätte eine Ersatz-Crew gestellt werden müssen, oder aber es muss substantiiert und überzeugend dargelegt werden, warum dies unter keinen Umständen möglich gewesen ist.

Es liegen meines Erachtens also keine außergewöhnlichen Umstände vor und Sie können einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen geltend machen.

 

Nun wurde Ihnen eine alternative Beförderung angeboten. Allerdings nur bis nach Hannover. Von da aus mussten Sie einen Leihwagen nehmen. Nun fragen Sie sich, wer diese Mehrkosten zu tragen hat. Dazu hilft ein Blick auf Art. 8 VO Nr. 261/2004:

Artikel 8

Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung

(3) Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere Flughäfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einem Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen an, so trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort.

Artikel 8 Absatz 3 besagt also, dass die Fluggesellschaft für eine anderweitige Beförderung verantwortlich ist und auch die Mehrkosten tragen muss, die dem Fluggast entstanden sind, um zu seinem Zielflughafen zu gelangen. Sie haben also einen Anspruch auf die Erstattung der Kosten für den Mietwagen.

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