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Hallo,

 

bei Annullierungen und Verspätungen stehen Fluggästen oftmals Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechteverordnung zu.
Zunächst muss festgestellt werden, ob die Flüge überhaupt auf die Fluggastrechteverordnung anzuwenden sind. Dies ergibt sich aus Art. 3 I der VO:

Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
(Google-Suche: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

 

Bei einer Annullierung greift dabei Art. 5 der EG-VO. Dieser verweist dann weiter auf die Art. 7, 8 und 9. Sie zielen hier auf den Ausgleichanspruch gem. Art. 7 der Verordnung ab.

Die Pauschalhöhe der Ausgleichszahlungen ergibt sich folgendermaßen:

·       250 € für eine Flugstrecke bis zu 1.500 km

·       400 € für eine Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 km

·       600 € bei Flugstrecken über als 3.500 km

Dies gilt allerdings nur solange, wie keine außergewöhnlichen Umstände seitens der Luftfahrtgesellschaft geltend gemacht werden. Unter außergewöhnlichen Umständen versteht man generell bestimmte Gegebenheiten, die auch nach Einschalten aller möglichen Maßnahmen nicht verhindert werden konnte. Solche können bspw. in Streiks, bestimmten Wetterbedingungen oder in Flugsicherheitsproblemen liegen. Sie müssen nun schauen, ob ein solcher eventuell bei dem ersten Flug vorlag.

Bei Ihrem zweiten Flug lag dann eine Verspätung vor. Warum Sie bezüglichen diesem Flug nicht auch Ausgleichsforderungen einfordern könnten, ist mir nicht bekannt.

Der EuGH entschied in der Rechtssache Folkers, dass einem Flugreisenden auch schon Ausgleichzahlungen gewährt werden müssen, wenn bei Abflug noch keine erhebliche Verspätung bestand, die Ankunftsverspätung am Endziel dann aber mind. 3 Stunden beträgt. Dies bedeutet, dass immer auf die maßgebliche Verspätung am Endziel abzustellen ist. Unter Endziel ist dabei der Zielort des letzten Fluges zu verstehen.

Insofern müssen Sie schauen, ob dies bei Ihnen zutraf.

Bezüglich der zusätzlichen Hotelübernachtung, ist noch Art. 9 der VO zu erwähnen.  Denn dieser beschreibt einen Anspruch auf Betreuungsleistungen in Form von einer Hotelunterbringung, wenn ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist.

 

Insofern könnten Sie die Auslagen dafür wohlmöglich zurückverlangen.

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