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Easyjet hat bei einem Flug von London nach Berlin meinen eingecheckten Trolley verloren. Anhand von Kaufbelegen konnte ich einen Schaden von rund 2.000 ermitteln.

Easyjet bietet hingegen nur rund 350€ Entschädigung an - iW mit dem Verweis darauf, dass sie für verlorene Elektronik-Artikel keine Haftung übernehmen (im Gepäck befand sich u.a. mein Laptop und meine Kamera sowie zB mein elektrischer Rasierer und Zahnbürste).

Ist dies so korrekt - darf Easyjet wirklich komplette Gütergruppen von der Entschädgung ausschliessen? Hat da jemand Erfahrung?
Gefragt in Gepäckverlust von (120 Punkte)
wieder getaggt von
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3 Antworten

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Hallo,

Ihre Frage bezieht sich auf einen Gepäckverlust. Rechtliche Grundlage bildet da das Montrealer Übereinkommen. Einschlägig ist dabei Art. 17 II:

(2) Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzten, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand. Der Luftfrachtführer haftet jedoch nicht, wenn und soweit der Schaden auf die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen ist. Bei nicht aufgegebenem Reisegepäck, einschließlich persönlicher Gegenstände, haftet der Luftfrachtführer, wenn der Schaden auf sein Verschulden oder das Verschulden seiner Leute zurückzuführen ist.

Insofern muss ein Luftfahrtunternehmen für Ihren verlorenen Koffer eigentlich haften. Eine Haftung kommt dann bis zu einem Betrag von 1.131 SZR in Betracht, was ungefähr 1.300 Euro entspricht. Belege sind dabei immer von Vorteil. Problematisch ist hier jedoch, dass es sich dabei um besonders hochwertige Güter handelt.

Dazu habe ich ein paar Urteile gefunden:

 

OLG Frankfurt, Beschl. v. 25.06.2012, Az.: 16 U 66/12

Im heutigen Massenverkehr muss ein Reisender stets mit der Möglichkeit des Verlustes von Reisegepäck rechnen. Es stellt daher einen groben Verstoß gegen die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten und ein wesentliches Mitverschulden des Reisenden bei Gepäckverlust dar, wenn der Reisende wertvolle Schmuckgegenstände im Reisegepäck und nicht im Handgepäck oder eigenen Gewahrsam transportiert.

LG Köln, Urt. v. 30.03.1988, Az.: 10 O 445/87

Der Anspruch auf Schadensersatz ist nach Art. 21 WA ausgeschlossen wenn wenn ihn bei der Entstehung des Schadens deshalb ein Mitverschulden trifft, da er wertvolle Unterlagen in einem später abhanden gekommenen Koffer gepackt hatte, anstatt sie im Handgepäck mitzuführen.

LG Hannover, Urt. v. 10.04.2997, Az.: 3 S 327/96

Der Geschädigte hat grds.  die tatbestandlichen Voraussetzungen nachzuweisen. Eine unbeschränkte Haftung des Luftfrachtführers folgt nicht schon daraus, dass er zum Schadenverlauf nichts vortragen kann.

OLG Frankfurt, Urt. v. 26.02.2015, Az.: 16 U 85/14

Bei der Entwendung von Teilen einer Kameraausrüstung aus dem Aufgabegepäck stellt es eine ein Mitverschulden begründende Obliegenheitsverletzung des Reisenden dar, wenn dieser besonders wertvolle Teile der Kameraausrüstung im aufgegebenen Gepäck unterbringt, anstatt diese im Handgepäck mit sich zu führen.

 

 

Aus diesen Beispielen sollte sich ergeben, dass hier wohl ein Mitverschulden ihrerseits vorliegt, wenn Sie den wertvollen Laptop nicht mit im Handgepäck transportieren. Bezüglicher solcher Wertgegenstände besteht wohl immer ein besonderes Risiko. Insofern ist es wohl korrekt, dass Easyjet die Haftung dafür ausschließen kann. 

Beantwortet von (24,540 Punkte)
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Sie sind mit EasyJet von Lodnon nach Berlin geflogen. Bei diesem Flug ließ sich Ihr Gepäckstück nicht mehr auffinden. Nach Ihren Angaben ist Ihr Gepäckstück bis heute nicht wieder aufgetaucht. Im Falle eines Gepäckverlustes können Sie möglicherweise Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen geltend machen. Ihr Anspruch könnte sich aus Artikel 17 des Montrealer Übereinkommens ergeben.

Art. 17 Abs. 2 Montrealer Übereinkommen

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand.

Bei Gepäckschäden und Gepäckverlust gilt eine aktuelle Höchstgrenze von 1.131 Sonderziehungsrechte. Dabei handelt es sich um eine fiktive Währung. 1.131 Sonderziehungsrechte entsprechen ca. 1.300 EUR.

AG Frankfurt, Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84 (das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Einfach googlen: " AG Frankfurt 32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki")

Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen. Es spielt dabei keine Rolle, zwischen welchen Staaten der Flug stattfand, solange beide Staaten Vertragspartner des Montrealer Übereinkommens sind.

Nun stellt sich die Frage, ob die Airline Ihnen alle Gegenstände ersetzen muss oder ob tatsächlich der Ersatz mancher Gegenstände aussgeschlossen werden kann.

Hierzu folgende Urteile:

OLG Frankfurt, Urteil vom 25.06.2012, Az.: 16 U 66/12 (das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Einfach googlen: " OLG Frankfurt Az.: 16 U 66/12 reise-recht-wiki")

Im heutigen Massenverkehr muss ein Reisender stets mit der Möglichkeit des Verlustes von Reisegepäck rechnen. Es stellt daher einen groben Verstoß gegen die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten und ein wesentliches Mitverschulden des Reisenden bei Gepäckverlust dar, wenn der Reisende wertvolle Schmuckgegenstände im Reisegepäck und nicht im Handgepäck oder eigenen Gewahrsam transportiert.

LG Köln, Urteil vom 30.03.1988, Az.: 10 O 445/87 (das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Einfach googlen: " LG Köln Az.: 10 O 445/87 reise-recht-wiki")

Der Anspruch auf Schadensersatz ist nach Art. 21 WA ausgeschlossen wenn wenn ihn bei der Entstehung des Schadens deshalb ein Mitverschulden trifft, da er wertvolle Unterlagen in einem später abhanden gekommenen Koffer gepackt hatte, anstatt sie im Handgepäck mitzuführen.

LG Hannover, Urt. v. 10.04.2997, Az.: 3 S 327/96 (das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Einfach googlen: " LG Hannover, Az.: 3 S 327/96 reise-recht-wiki")

Der Geschädigte hat grds.  die tatbestandlichen Voraussetzungen nachzuweisen. Eine unbeschränkte Haftung des Luftfrachtführers folgt nicht schon daraus, dass er zum Schadenverlauf nichts vortragen kann.

OLG Frankfurt, Urt. v. 26.02.2015, Az.: 16 U 85/14 (das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Einfach googlen: "OLG Frankfurt, Az.: 16 U 85/14  reise-recht-wiki")

Bei der Entwendung von Teilen einer Kameraausrüstung aus dem Aufgabegepäck stellt es eine ein Mitverschulden begründende Obliegenheitsverletzung des Reisenden dar, wenn dieser besonders wertvolle Teile der Kameraausrüstung im aufgegebenen Gepäck unterbringt, anstatt diese im Handgepäck mit sich zu führen.

 

Damit ist der Ersatz zu wertvoller Gegenstände tatsächlich nicht Aufgabe der Fluggesellschaft. Sie können also meines Erachtens den Ersatz aller anderen Gegenstände, außer der wertvollen Elektrogeräte von der Fluggesellschaft fordern.

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Guten Tag,

da es sich bei Ihnen um den Verlust eines Gepäckstückes handelt, findet hier das Montrealer Übereinkommen Anwendung.

Anwendungsbereich:

1) Dieses Übereinkommen gilt für jede internationale Beförderung von Personen, Reisgepäck oder Gütern, die durch Luftfahrzeuge gegen Entgelt erfolgt. Es gilt auch für unentgeltliche Beförderungen durch Luftfahrzeuge, wenn sie von einem Luftfahrtunternehmen ausgeführt werden.

In Ihrem Fall kommt der Artikel 17 Absatz 2 des Übereinkommens zum Tragen:

2) Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisgepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand. Der Luftfrachtführer haftet jedoch nciht, wenn und soweit der Schaden auf die Eigenart des Reisegepäcks oder einem ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen ist. Bei nicht aufgegebenem Reisegepäck, einschließlich persönlicher Gegenstände, haftet der Luftfrachtführer, wenn der Schaden auf sein Verschulden oder das Verschulden seiner Leute zurückzuführen ist.

Nach diesem Artikel wäre das Luftfahrtunternehmen theoretisch dazu verpflichtet für Ihren Koffer zu haften. Nach Artikel 22 Absatz 2 haftet der Luftfrachtführer bis zu einem Betrag von 1.131 Sondererziehungsrechten. Diese entsprechen rund 1331 €.

Allgemein betrachtet könnten Sie folgendes Urteil gegenüber Eaysjet vorbringen:

OLG Stuttgart, Urteil vom 24.2.2010, Az 3U 140/09 (bei Google einfach zu finden unter: "3U 140/09 reise-recht-wiki.de")

Hier hat das Gericht entschieden, dass bei Verlust des Transportguts (meiner Meinung nach zählt hierzu auch Ihr eingecheckter Trolley, da er nicht als Handgepäck aufgeführt wurde), den Luftfrachtführer die Schuld trifft und er zu Schadensersatz verpflichtet ist.

 

Die Frage, ob Easyjet tatsächlich komplette Gütergruppen von der Entschädigung ausschließen kann, bleibt erst mal bestehen.

Hierzu möchte ich deswegen folgende Urteile anbringen, die meiner Meinung Aufschluss bieten können:

AG Charlottenburg, Urteil vom 8.9.2009, Az 216C 141/09 (bei Google einfach eingeben: "216C 141/09 reise-recht-wiki.de")

In diesem Fall hat die Klägerin ebenfalls einen Anspruch auf Schadensersatzzahlung erhoben, da ihre Brille, die sie im Reisegepäck und nicht im Handgepäck mitgeführt hatte, im Wert von 1000€ auf dem Flug verloren ging.Jedoch hatte die Beklagte in ihren Richtlinien darauf hingewiesen das Wertgegenstände im Handgepäck mitzuführen sind.

Sollte dies ebenfalls in den Beförderungsrichtlinien von Easyjet stehen, so befürchte ich das Sie für Ihre elektronischen Geräte wie den Laptop oder die Kamera keine Entschädigung erhalten, da diese Dinge ebenfalls unter Wertgegenstände fallen.

AG Baden Baden, Urteil vom 28.07.1999, Az 6C 58/98 (bei Google zu finden unter: "6C 58/98 reise-recht-wiki.de")

Nach diesem Urteil ist dem Reisenden ein die Haftung des Luftfrachtführers vollständig ausschließendes Mitverschulden zuzurechnen, wenn er Wertgegenstände nicht im Handgepäck, sondern im Reisegepäck mit sich führt.

 

Damit Ihnen überhaupt ein Anspruch zusteht, müssten Sie meiner Meinung in der Lage sein zu beweisen, dass die Gegenstände zum einen Ihnen gehören und sie sich zum anderen auch in dem verloren gegangenen Trolley befanden.

Zum Abschluss wäre also zu sagen, das Sie aus meiner Sicht leider keinen Anspruch auf Entschädigung für Ihren Laptop und co. geltend machen könnnen, da Sie diese Gegenstände nicht im Handgepäck, sondern im Reisegepäck mitgeführt haben.

 

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