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Guten Tag,

Hinflug ist Genf - Casablanca - Newyork mit Royal Marokko. Keine Pauschalreise.

Der Flug von Casablanca nach New York wurde vorverlegt, d.h. aber dass es nicht möglich ist am gleichen Tag von Genf nach Casablanca zu kommen. Der Flug am Tag vorher wäre um 17.00Uhr.

Da  wir mit dem Zug anreisen, und das Ticket schon gekauft haben und nicht umtauschbar ist, habe ich das erste Problem und 2. müssen wie einen Tag Urlaub nehmen, da die Zugfahrt 3.20 Std geht.

Das Retour Ticket habe ich für 100.-€ pro Person gekauft.

Und nun ?
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
wieder getaggt von
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Guten Tag,

Sie haben folgende Flugstrecke gebucht: Genf- Casablanca – New York.

Nun wurde allerdings der zweite Flugabschnitt verlegt, so dass Sie diesen Flug nicht rechtzeitig erreichen können.

Bei solchen Vorkommnissen könnte man als erstes an die Regelung der europäischen Fluggastrechteverordnung denken.

Hier liegen allerdings einige Probleme:

Denn zunächst wäre allerdings gut zu wissen mit welcher Airline geflogen werden soll und v. a. ob Sie diese Flüge in Verbindung gebucht haben. Denn die Verordnung 261/2004 gilt nicht in jedem Fall. Dazu einen Blick auf den Anwendunsgbereich der VO:

(1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitglied- staats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrt- unternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestim- mungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.

Zunächst beschäftige ich mich mal mit der Frage, ob die Verordnung auch für Flüge gelten, die aus der Schweiz abfliegen.

Lange war es streitig, ob ein schweizerisches Luftfahrtunternehmen wie ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft oder ein Drittland-Unternehmen zu behandeln ist. Dazu einige Urteile aus der Rechtsprechung:

ZG Basel-Stadt, Urt. v. 15.05.2012, Az.: V. 2012.213

Das Gericht war hier der Ansicht, dass die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 auf die Luftverkehrsverbindungen zwischen der EU und der Schweiz beschränkt sei.

OLG Stuttgart, Urt. v. 10.09.2008, Az.: 9 U 38/08

Bei einem Flug von Stuttgart nach Istanbul über Zürich wurde eine Anwendbarkeit der FluggastrechteVO abgelehnt.

BGH, Beschluss vom 09.04.2013, Az.: X ZR 105/12

Der BGH legte dem EuGH die Frage vor, ob die EU-Fluggastrechteverordnung auch auf Flüge aus der Schweiz heraus anwendbar sei. Der BGH selbst bejaht diese Frage bis zu einer Entscheidung des EuGH, weswegen zumindest im Moment davon ausgegangen werden kann, dass deutsche Gerichte zum gleichen Ergebnis kommen würden.

Insofern wurde bei dem Beschluss Nr. 1/2006 des Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft / Schweiz vom 18.10.2006 ein Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr dahin geändert, dass auch die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen gilt.

Für die Beobachtung der Anwendung der Fluggastrechteverordnung ist dabei das BAZL zuständig.

Allerdings steht hier immer noch die Frage im Raum, wie jetzt der zweite Flugabschnitt zu bewerten ist. Denn dieser geht nicht von einem EU-Flughafen ab und wird auch nicht in die EU eingeflogen. Wurden beide Flüge also unabhängig voneinander gebucht, so stehen Ihnen wohl keine Rechte aus der EG-VO 261/2004 zu.

Wurden die Flüge in Kombination gebucht und ist der Zwischenstopp in Marokko Teil der Gesamtstrecke, so könnte diese VO durchaus gelten. Allerdings hat das ausführende Luftfahrtunternehmen auch dafür zu sorgen, dass Sie rechtzeitig Ihren Anschlussflug erreichen können. Insofern würde ich Ihnen erstmal empfehlen mit dem Luftfahrtunternehmen in Kontakt zu treten und einen Alternativflug zu finden. 

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