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Hallo Leute,

ich wollte März des vorangegangen Jahres einen Kurztrip nach Polen unternehmen, und habe mit dafür dementsprechend ein Hotel in Stettin genommen, vom 22-26.04.

Da ich mit der ganzen Familie gereist bin, kostete mich das insgesamt 467 Euro. Wir waren insgesamt 4 Personen, als wir allerdings vor Ort ankamen, konnte uns nur ein Zimmer mit Schlafmöglichkeiten für drei Leute zur Verfügung gestellt werden.

Ich ging natürlich sofort ohne Auszupacken zur Rezeption und stellte dieses Problem klar, immerhin habe ich unstreitig für 4 Personen gebucht, und es ist uns nicht möglich, zu viert in einem Zimmer mit nur 3 Schlafmöglichkeiten zu schlafen. Dann kann ich ja auch 4 Betten oder etwas dergleichen erwarten.

Eine Stunde mussten wir warten, dann zogen wir daraufhin in eine Suite um , da dies die einzige Möglichkeit zu sein schien, 4 Personen unterzubringen.

Für 3 Nächte musste ich einen Aufpreis  in Höhe von 320,55 Euro zahlen. Da diese Suite aber gebucht worden war, mussten wir unsere letzte Übernachtung in dem kleinen Zimmer mit den 3 Betten verbringen.

 

Kann ich von dem Hotel jetzt einen Schadensersatz für die Mehrkosten verlangen?

Und eine Entschädigung für die letzte, ziemlich eng verbachte Nacht?

 

Als wir wieder daheim waren, setze ich mich sofort mit meinen Anwalt in verbindung, um mich bei dem Hotel zu melden. Da entstanden knapp 100 Euro Honorar. Kann ich das auch vom Hotel verlangen?

 

DAnke für die Hilfe!
Gefragt in Reisevertragsrecht von
wieder getaggt von
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2 Antworten

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Hallo,

Sie haben vergangenes Jahr ein Hotel gebucht. Vor Ort kam es zu der Problematik, dass Sie zwar für 4 Personen gebucht haben, allerdings nur für 3 Personen eine Schlafmöglichkeit zur Verfügung stand. Daraufhin mussten Sie in ein anderes Zimmer umziehen, was Ihnen extra Kosten verursacht hat.

Ich denke das vorliegend eine Art Beherbergungsvertrag vorlag. Dieser ist im BGB nicht geregelt. Dabei wird eine Beherbergung geschuldet, also sowohl die Zimmernutzung als auch die zusätzlichen Dienstleistungen, wie bspw. Zimmerservice und die Reinigung.

Laut BGH (Urt. v. 18.12.1974, Az.: VIII ZR 187/73) handelt es sich um eine Vermischung aus verschiedene Vertragstypen, wie bspw. Miet-, Dienst- und Werkvertrag.

Liegt also ein Mangel vor, so kommen möglicherweise verschiedene Gewährleistungsrechte in Betracht. Eventuell könnten Sie den Preis mindern.
Dazu muss allerdings ein Mangel an der Mietsache zu finden sein oder eine zugesicherte Eigenschaft nicht vorliegt. Mängel sind bspw. Lärm oder Ungezieferbefall. Bei Vorliegen eines Mangels muss der Vermieter so schnell wie möglich darüber informiert werden. Dies habt ihr ja getan und seid sofort in ein anderes Zimmer umgezogen. Allerdings musstet ihr dafür einen Aufpreis bezahlen.

Wurde in der Buchung ganz sicher ein Raum für 4 Personen gebucht? Wenn ja, liegt der Fehler wohl eindeutig beim Hotelier.

 


Ich weiß leider nicht, wie die Sache genau aussieht, da das Hotel ja in Polen liegt. Ich bin mir nicht sicher, ob das deutsche Recht sich darauf bezieht. 

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Sie haben einen Urlaub in Polen wahrgenommen. Dafür haben Sie in einem Hotel ein Familienzimmer mit 4 Schlafgelegenheiten gebucht. In Ihrem Zimmer befanden sich aber tatsächlich nur 3 Schlafgelegenheiten. Sie konnten für einige Nächte in eine Suit umziehen, mussten aber die letzte Nacht wieder in dem Zimmer mit 3 Schlafgelegenheiten bleiben. 

Nun stellte das Hotel Ihnen die Kosten für die Suit in Rechnung. Sie fragen sich, ob Sie diese tragen müssen und ob Ihnen außerdem noch ein Anspruch auf eine Reisepreisminderung gemäß § 651 d zusteht. 

Damit der Reisepreis gemindert werden kann, müssen die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt worden sein. Dies verlangt zunächst, dass die Reise mit einem Reisemangel behaftet ist. 

Reisemangel

Die wesentliche Pflicht des Reiseveranstalters besteht darin, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Mängeln behaftet ist (§651c Abs. 1 BGB). Ein Reisemangel im Sinne von § 651 c BGB liegt demnach vor, wenn eine wesentliche Reiseleistung einen Fehler aufweist oder nicht die zugesicherten Eigenschaften enthält.

Fraglich ist, ob die letzte Nacht zusammen in dem Zimmer einen Reisemangel darstellt.

Dazu habe ich folgendes Urteil gefunden:

Amtsgericht HannoverUrteil vom 22.05.2015  - 562 C 12747/14 -

Ein Familienvater buchte für sich, seine Ehefrau und seine zwei Töchter ein Familienzimmer für 4 Personen in einem Hotel in Polen. Da das Zimmer jedoch nur über 3 Schlafgelegenheiten verfügte, bot die Hotelleitung der Familie eine Suite mit 4 Schlafplätzen an. Die Mehrkosten musste die Familie zahlen. Außerdem war die Suite für die letzte gebuchte Nacht nicht mehr verfügbar, so dass die Familie diese im Familienzimmer mit nur 3 Schlafmöglichkeiten verbringen musste.

Das Amtsgericht Hannover verurteilte den Reiseveranstalter, die Mehrkosten für die Suite sowie eine Reisepreisminderung für die letzte Nacht zu übernehmen. Außerdem hätte der Kläger Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten, um die reisevertraglichen Ansprüche durchzusetzen.

Da der Fall sehr ähnlich zu Ihrem ist, könnte ich mir vorstellen, dass auch Sie die Mehrkosten für die Suit nicht tragen müssen und Ihnen zudem noch ein Anspruch auf Reisepreisminderung für die letzte Nacht zusteht. Und auch die Anwaltskosten müssen Ihnen erstattet werden. 

Für genauere Informationen könnten Sie auch darüber nachdenken, einen auf Reiserecht spezialisierten Anwalt einzuschalten.

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