3,738 Fragen

11,159 Antworten

910 Kommentare

1,813 Nutzer

EU FLUGGASTRECHTE

Meinungsaustausch von Flugpassagieren, Reisenden, Juristen und Interessierten im Flugrecht.

Unsere NETIQUETTE

Projekt flugrechte.eu

Beliebteste Themen

anspruch-auf-entschädigung flugänderung-entschädigung flugänderung-rechte flugzeitenänderung-rechte flugänderung-was-kann-ich-tun flugänderung-ohne-einwilligung flugverschiebung-rechte flugänderung-schadensersatz flugverlegung-rechte fachanwalt-für-reiserecht flugzeitenverlegung entschädigung-anspruch flugverspätung schadensersatzanspruch-flugänderung entschädigung entschädigung-flugverlegung-schadensersatz pauschalreise-flugänderung fachanwalt-reiserecht reiseveranstalter-flugänderung-rechte flugänderung-rechtsanwalt flug-verspätet-anspruch anspruch-entschädigung-flug-verspätung flugänderung-anwalt eurowings-flugänderung reisebüro-flugänderung-rechte flugverschiebung-entschädigung schadensersatz-vertane-urlaubszeit flugverlegung-schadensersatz flugzeitenänderung gepäckverspätung-schadensersatz schadensersatz-entgangene-urlaubsfreude entschädigung-entgangene-urlaubsfreude flugumbuchung-schadensersatz flugverspätung-fachanwalt flugverschiebung-was-tun flugänderung-fachanwalt flugstornierung-rechte flug-verspätet-außergewöhnlicher-umstand-anspruch flugzeitenänderung-früher außergewöhnlicher-umstand-flugverspätung-anspruch condor-flugverspätung-entschädigung flugumbuchung-entschädigung-schadensersatz reisemangel-entschädigung fachanwalt-für-flugrecht flugänderung-urlaub-kürzer condor-flugverspätung-gutschein flugannullierung-vorgehen flugzeitenverlegung-rechte fachanwalt-gepäckrecht reiseveranstalter-entschädigung gepäckverspätung-pauschale flugänderung eurowings-flugänderung-rechte flugannulierung-entschädigung anschlussflug-verpasst-entschädigung flugänderung-fachkanzlei eurowings-flugentschädigung gepäckverspätung-schadensersatz-wieviel flugverlegung-was-kann-ich-tun bgh-urteil-x-zr-59-14-flugänderung-tuifly flugverschiebung-schadensersatz flugänderung-bgh-urteil-x-zr-59-14 ryanair-entschädigung gepäckverspätung-koffer gepäckverspätung-schadensersatz-pro-tag fachanwalt-gepäckverspätung flugverlegung-ohne-information flugzeitenänderung-schadensersatz flugverschiebung fachanwalt-für-fluggastrechte condor-flugänderung abflughafen-geändert-rechte gutschein-condor-flugverspätung gepäckverspätung-tagessatz eurowings-flugänderung-entschädigung flugverspätung-entschädigung eurowings-flugänderung-was-tun eurowings-flugumbuchung entschädigung-tagessatz condor-entschädigung condor-fluggutschein condor-flugverspätung-schadensersatz fachanwalt-fluggastrechte hotel-entschädigung eurowings-flugverschiebung lufthansa-entschädigung condor-flugverspätung-musterbrief flug-storniert-erstattung eurowings-flugverspätung-entschädigung gepäckverspätung-pauschaler-schadensersatz anschlussflug-entschädigung flugumbuchung-was-tun flugverlegung-nach-vorne montrealer-übereinkommen-entschädigung flugzeit-geändert-rechte gepäckverspätung-tagespauschale ryanair-flugannullierung fachanwalt-flugrecht flugannullierung weiterflug-verpasst-was-tun
0 Punkte
Guten Tag,

ich möchte hier auf diesem Wege meinem Unmut Luft machen und erfragen, ob der Reiseveranstalter so unverschämt handeln kann ohne, dass es rechtliche Konsequenzen nach sich zieht.

Ich hatte eine Pauschalreise von Österreich nach Ägypten bei einem Reiseveranstalter gebucht und zwar sollte ich mit dem Flug HG2256 der Fluggesellschaft NIKI von Salzburg nach Sharm El-Sheikh fliegen. Ich hatte nach meiner Buchung eine Bestätigung erhalten und freute mich sehr auf die Reise. Es war mir nach langem endlich gelungen diese Reise zu buchen. Zum Glück war es mir möglich, meinen Urlaub so zu bekommen, dass ich während der schönsten Zeit dort Urlaub machen konnte. Es war nicht so einfach in dieser Zeit Urlaub zu bekommen, da ich zu dieser Zeit mit einem wichtigen Projekt meiner Firma beschäftigt war. Zum Glück konnte ich es allerdings so timen, dass ich eine Punktlandung hinlegte und der Reise nichts mehr im Wege stand.

Deswegen war es für mich besonders ärgerlich, als ich eine Woche vor Abflug eine Umbuchung zugesendet bekam. Ich sollte aufgrund von Auslastungsproblemen einen Tag später von Linz nach Sharm El-Sheikh fliegen. Was gehen mich derer Auslastungsprobleme an? Ich hatte vorher eine Buchungsbestätigung bekommen und somit war für mich alles klar. Außerdem konnten die keine Umbuchung vornehmen, da noch keine Passagierdaten meinerseits bekannt waren. Eine absolute Frechheit wie mit Kunden umgesprungen wird…

Ich muss zugeben, ich konnte die Reise trotzdem antreten und es war wirklich schön in Ägypten, trotz anfänglichem Ärger.

Meine Frage lautet nun:

Haftet ein Luftfahrtunternehmen, wenn der Reiseveranstalter eine Umbuchung vornimmt? An wen muss ich mich wenden?
Gefragt in Umbuchung von
wieder getaggt von
0 Punkte

1 Antwort

0 Punkte

Hallo,

dass der Urlaub um einen Tag verkürzt wurde und der Flug zudem auch noch umgebucht wurde, ist sehr ärgerlich. Sie fragen sich jetzt, ob der Reiseveranstalter oder die Fluggesellschaft für diese Umbuchung haften muss.

Die Ansprüche einer Pauschalreise leiten sich aus dem Reisevertragsrecht der §§ 651a – m BGB ab. Der Reiseveranstalter ist dafür verantwortlich, dass der Reisevertrag wie vereinbart stattfindet.

Der BGH hat im Jahr 2013 entschieden (Az. X ZR 24/13), dass die in der Reisebestätigung aufgeführten Flugzeiten/-orte im Wesentlichen eingehalten werden müssen. Eine Verschiebung der Flugzeiten um 3-4- Stunden sind hierbei vom Reisenden als Unannehmlichkeit hinzunehmen. Eine Ankündigung der Verschiebung muss bis spätestens 2 Wochen vor Reisebeginn bei Ihnen eingehen.

So auch das AG Kleve:
AG Kleve, Urteil vom 22.02.1996, Az. 3 C 750/95: Eine Flugverspätung zwischen 4 und 5 Stunden liegt noch im Bereich des Hinnehmbaren und führt nicht zur Reisepreisminderung.

Bei einer Vorverlegung des Fluges wurde unter anderem folgendermaßen geurteilt:
So etwa AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (einfach zu finden, wenn Sie "18 C 14/96 Reise-Recht-Wiki.de“ auf Google eingeben): Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

Unter gewissen Voraussetzungen jedoch ist eine Flugzeitenänderung unzumutbar, wenn durch die Flugzeitenänderung ein Reisetag verloren geht oder die Nachtruhe beeinträchtigt wird. Dann hat der Reisende einen Anspruch auf Reisepreisminderung nach § 651 d BGB.

Dazu habe ich zwei Urteile des AG Hamburg gefunden:
AG Hamburg-Altona, Urteil vom 12.07.2000, Az. 318c C 128/00 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google “318c C 128/00 Reise-Recht-Wiki.de“ eingeben)
AG Hamburg, Urteil vom 05.09.1995, Az. 9 C 1182/95 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google “9 C 1182/95 Reise-Recht-Wiki.de“ eingeben)

Sie schreiben, dass sich der Flug um einen ganzen Tag nach hinten verschoben hat, außerdem wurde Ihnen nur eine Woche vor Reisebeginn die Änderung zugeschickt. Dadurch ging Ihnen ein ganzer Urlaubstag verloren. In meinen Augen stellt die Verschiebung des Fluges um einen Tag nach hinten eine unzumutbare Flugänderung dar. Daraus ergibt sich ein Anspruch auf Reisepreisminderung aus § 651 d BGB. Dort heißt es in Absatz 1:

Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

Auch der Abflughafen wurde in Ihrem Fall geändert. Dieser ist ebenfalls Bestandteil des Reisevertrags, weshalb die Änderung meiner Ansicht nach auch einen Reisemangel darstellt. Was ein Reisemangel ist, kannst du hier nachlesen. Aus diesem Reisemangel ergibt sich ein Anspruch auf Erstattung der Kosten, die Sie für die Fahrt zum neuen Abflughafen hinnehmen mussten.

Diese Ansprüche sind meiner Meinung nach beim Reiseveranstalter geltend zu machen, da es sich um einen Vertrag zwischen Ihnen und dem Reiseveranstalter handelt, er also dafür verantwortlich ist, dass die Leistungen vereinbarungsgemäß erbracht werden.

Bei diesem Beitrag handelt es sich lediglich um eine Rechtsmeinung. Für die Geltendmachung der Ansprüche und auch, was die Höhe der Ansprüche angeht, empfehle ich den Gang zum Anwalt. Es sind immer wieder Einzelfallentscheidungen, die ein Anwalt besser beurteilen kann.
 

Beantwortet von (3,300 Punkte)
0 Punkte
...