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Ich hatte vom 30. August bis zum 13. September über das Internet eine Rundreise durch China gebucht, weil ich dachte, durch so eine Rundreise bekommt man am meisten von Land und Kultur mit, und sieht somit auch am meisten.

 

Für diese Reise bezahlten wir 3.298 €.  Bei der Buchung lagen die Allgemeinen Reisebedingungen des Anbieters vor, die in Abschnitt 15 in Absatz 1 Satz 1 folgende Regelung enthielten:

 

"Wenn die bestätigten Angebote oder Dienstleistungen nicht mehr vor der Abreise oder nach der Ankunft am Zielort möglich sind, behält S. sich das Recht vor, vergleichbare Angebote oder Dienstleistungen (z.B. Flug durch Hochgeschwindigkeitszug) zur Verfügung zu stellen."

 

Die ganze Reise sollte in Peking starten, und wenn ich ehrlich bin, habe ich mich auf diese Stadt am meisten gefreut, weil es dort so viele tolle Sachen zu sehen gab, die besichtigung der Stadt war mir also am wichtigsten.

Nach dem Reiseverlauf waren nach der Ankunft in Peking am 31. August  für den 1. bis 3. September verschiedene Besichtigungen in und bei Peking vorgesehen. Am 1. September sollten wir denr Platz des Himmlischen Friedens und die Verbotene Stadt besichtigen, für den Abend war eine Peking-Oper vorgesehen. Für den Folgetag standen die Große Mauer sowie die MingGräber auf dem Programm. Am 3. September sollten wir nach der Besichtigung des Sommerpalastes und einer Rikscha-Tour durch die Hutongs am Nachmittag nach Xian weiterfliegen

 

Das Problem ist allerdings, das diese Planung völlig über den Haufen gewurfen wurde. Mit E-Mail vom 23. August  teilte uns der Reiseveranstalter mit, dass aufgrund einer Militärparade am 3. September die Verbotene Stadt und der Platz des Himmlischen Friedens in Peking nicht besichtigt werden könnten. Stattdessen wurde uns ein Besuch des Yonghe-Tempels angeboten.

 

Aber weil jetzt die Besichtigungen wegfielen, auf die ich mich am meisten freute, und die eigentlich auch einzig der Grund waren für diese Reise, hatte ich kein Interesse mehr an dieser Reise. Ich trat daraufhin per Email am 25. August vom Reisevertrag zurück.

 

Ich habe dann versucht, per Anwalt den Reisepreis zurückerstattet zu bekommen, doch der Anbieter wollte nicht alles zurückzahlen. Deswegen wollte ich fragen, bevor ich klage, ob ich die Möglichkeit habe, vom Reiseanbieter die Rückzahlung des Reisepreises, Ersatz nutzloser Aufwendungen für Impfungen und Visa und die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu bekommen.

 

Kennt sich damit jemand aus?

 

Gefragt in Reisevertragsrecht von
wieder getaggt von
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1 Antwort

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Du hattest eine Rundreise nach China gebucht. Diese beinhielt auch einen Besuch Pekings mitsamt des platz des himmlischen Friedens und der Verbotenen Stadt. Dies war auch für dich der Hauptgrund, diese Reise zu machen.  Es handelt sich vorliegend um eine Pauschalreise.

Die Reise musste sich jedoch aufgrund einer Militärparade dergestalt ändern, dass diese Programmpunkte nicht mehr gewährleistet werden konnten. Du hast daraufhin den Reisevertrag gekündigt.

Du fragst nun, ob du die Möglichkeit hast, vom Reiseanbieter die Rückzahlung des Reisepreises, Ersatz nutzloser Aufwendungen für Impfungen und Visa und die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu bekommen.

Bei einer Pauschalreise richten sich deine Gewährleistungsrechte nach § 651 i BGB.

Dabei muss geklärt werden, ob die Reiseänderung einen Reisemangel darstellt.

Reisemängel liegen vor, wenn eine Pauschalreise nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Sollte keine Beschaffenheit vertraglich vereinbart worden sein, so liegt ein Reisemangel vor, wenn sie dem vertraglich festgesetzten Nutzen nicht entspricht. Ist auch kein Reisenutzen festgelegt, so liegt ein Reisemangel vor, wenn sich die Reise nicht für den gewöhnlichen Nutzen eignet oder nicht die Beschaffenheit aufweist die bei Pauschalreisen dieser Art üblich ist. Auch das verspätete oder gar Nichterbringen von Reiseleistungen ist ein Reisemangel.

Durch die Militärparade konnte die Reise nicht wie geplant durchgeführt werden. Sie ist somit mit einem Mangel behaftet. 

Somit konntest du den Reisevertrag nach § 651 l BGB kündigen:

(1) Wird die Pauschalreise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende den Vertrag kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten; § 651k Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Wird der Vertrag gekündigt, so behält der Reiseveranstalter hinsichtlich der erbrachten und nach Absatz 3 zur Beendigung der Pauschalreise noch zu erbringenden Reiseleistungen den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis; Ansprüche des Reisenden nach § 651i Absatz 3 Nummer 6 und 7 bleiben unberührt. Hinsichtlich der nicht mehr zu erbringenden Reiseleistungen entfällt der Anspruch des Reiseveranstalters auf den vereinbarten Reisepreis; insoweit bereits geleistete Zahlungen sind dem Reisenden vom Reiseveranstalter zu erstatten.

Somit muss der Reiseveranstalter dir den gezahlten Preis erstatten, kann seinerseits jedoch unter Umständen einen Teil des Reisepreises für seine Aufwendungen einbehalten.  

Für die Kosten für Impfungen und Visa, als auch für die Anwaltskosten ist eine andere Norm einschlägig. nach § 651 n BGB kannst du Schadensersatz verlangen. 

§ 651n Schadensersatz

(1) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Reisemangel
1.ist vom Reisenden verschuldet,
2.ist von einem Dritten verschuldet, der weder Leistungserbringer ist noch in anderer Weise an der Erbringung der von dem Pauschalreisevertrag umfassten Reiseleistungen beteiligt ist, und war für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar oder nicht vermeidbar oder
3.wurde durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht.
(2) Wird die Pauschalreise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
(3) Wenn der Reiseveranstalter zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat er unverzüglich zu leisten.

Du siehst also, dass du die von dir angefragten Positionen ersetzt verlangen kannst. Dabei ist fraglich, ob die Militärparade einen außergewöhnlichen Umstand darstellt.  

Das sehe ich nicht so, da solche Paraden im Voraus feststehen, und es meiner Meinung nach am verschulden des Veranstalters liegt, dass er diesen umstand nicht eingeplant hat.

Aufgrund der hohen Kosten und komplexen thematik, rate ich jedoch, einen Fachanwalt für Reiserecht in deinem Fall zu kontaktieren. Dafür kannst du gerne mal in diesen Post schauen:

http://www.flugrechte.eu/index.php?qa=10&qa_1=kann-jemand-einen-guten-experten-fluggastrechte-empfehlen

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