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Ich buchte einen Flug vom Flughafen Karlsruhe/Baden-Baden nach Heraklion (Kreta). Der Rückflug sollte am 8.10. auch von Heraklion nach Karlsruhe/Baden-Baden statt finden.
Auf dem Hinflug gab es keinerlei Probleme. Es verlief alles planmäßig.

Dafür verlief der Rückflug nicht planmäßig. Kurz vor dem Abflug meldeten sie, dass unser Flug annuliert worden ist.
Grund dafür sei das fehlende Flugpersonal, welches auf den Streik der sich zu dem Zeitpunkt bereits seit mehreren Tagen hinzog, zurückzuführen war.
Ich konnte unsere Heimreise erst am nächsten Morgen antreten.

Zu Hause angekommen, schrieb ich der Fluggesellschaft TUIfly direkt einen Brief, indem ich eine Entschädigung -zumindest eine Ticketpreisminderung- verlangte.

Nach knapp 2 Wochen erhielt ich dann ein Schreiben von TUIfly:

"Sehr geehrte Frau M.,
wir von TUIfly bedauern die Umstände sehr, die Sie auf Ihrer Rückreise mit unserer Fluggesellschaft ertragen mussten. [...]
Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass eine Erstattung Ihrer Kosten sowie sonstige Entschädigungsansprüche, nicht möglich sind.
Der Grund für die Annulierung des Fluges am 08.10.2016 lag daran, dass die Crewmitglieder für Ihren Flug nicht zu ihrer Arbeit erschienen sind. Krankheitsbedingt fielen bedauerlicherweise viele unserer Flugmitarbeiter aus.
Selbstverständlich ist es nicht unüblich, dass auch mal unsere Mitarbeiter krank werden und sie aus diesem Grunde nicht zu ihrer Arbeit erscheinen können.
Diese Umstände sind jedoch auch für uns äußert überraschend gewesen! Sowohl der Ausfall von Piloten als auch der des Bodenpersonals kam für uns unerwartet. Die Folgen davon sind verspätete Flüge und auch -wie in Ihrem Fall- Flugannulierungen gewesen. Aufgrund dieser nicht erwarteten Umständem sind die damit einhergehenden Folgen für uns nicht beherrschbar gewesen. [...]

Dies stellt einen "außergewöhnlichen Umstand" i.S.d. Art. 5 Abs. 3 VO (EG Nr. 261/2004), welche uns von der Verpflichtung zur Zahlung von Ausgleichsansprüchen befreit.
Wir möchten uns erneut bei Ihnen entschuldigen und hoffen weiterhin, dass sie trotz dieser Umstände weiterhin unsere Flugdienste in Anspruch nehmen werden.


Mit freundlichen Grüßen
... "


TUIfly kann doch nicht wirklich überrascht gewesen sein?!
Und auch wenn das tatsächlich der Fall gewesen sein sollte, kann ich mir nicht vorstellen, dass das tatsächlich ein außergewöhnlicher Umstand ist oder wie darf ich das verstehen?
Habe ich denn hier Ansprüche gegen TUIfly?


LG
Mona M.

Gefragt in Flugannullierung von
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Hallo Mona, 

dir stellt sich die Frage, ob die enormen Krankheitsmeldungen des TuiFly Flugpersonals, auch bezeichnet als wilder Streik, einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 der EU-Fluggastrechteverordnung darstellen oder ob du gegen TuiFly einen Anspruch auf Ausgleichszahlung geltend machen kannst.

Zum besseren Verständnis, möchte ich zunächst einmal ein paar Urteile anbringen:

AG Frankfurt, Urteil vom 3.5.2017, Az. 29 C 3361/16 (40) (bei Google einfach eingeben: "29 C 3361/16 (40) reise-recht-wiki.de")

Eine Welle von Krankheitsmeldungen ist für ein Unternehmen weder vorhersehbar noch durch Maßnahmen vermeidbar.

Eine Welle von Krankheitsmeldungen gilt für eine Fluggesellschaft als außergewöhnlicher Umstand nach Artikel 5 Absatz 3 der EU-VO der zum Haftungsausschluss gemäß Artikel 7 der Fluggastrechteveordnung führt. 

AG Hannover, Urteil vom 9.2.2017, Az. 509 C 12714/16 (bei Google einfach eingeben: "509 C 12714/16 reise-recht-wiki.de")

​​​​​​​Ist eine Fluggesellschaft von einem "wilden Streik" in Form von massenhaften Krankmeldungen betroffen, so kann sie sich auf außergewöhnliche Umstände berufen. In diesem Fall rechtfertigt eine Flugverspätung keine Ausgleichsansprüche nach Artikel 7 der VO. 

AG Brühl, Urteil vom 20.2.2017, Az. 3 C 480/16 (bei Google zu finden unter: "3 C 480/16 reise-recht-wiki.de")

Ein außergewöhnlicher Umstand gemäß Artikel 5 Absatz 3 der VO liegt selbst bei massenhaften Krankmeldungen von Mitarbeitern nicht vor, Ein solcher "Wilder Streik" ist nicht vergleichbar mit einem regulären, von einer Gewerkschaft organisierten Streik.

Wie du siehst, gehen die Meinungen in der Rechtssprechung weit auseinander. Während einige Gericht einen außergewöhnlichen Umstand bejahen, lehnen andere ihn widerrum ab. Daher kann ich dir leider nicht mit 100%iger Sicherheit sagen, ob du einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gegen TuiFly geltend machen kannst. 

Allerdings könnte sich das Hinzuziehen eines Anwalts für eine Rechtsberatung durchaus als hilfreich erweisen, da ich in diesem Beitrag nur meine Rechtsmeinung darlegen kann.

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Hallo Mona, 

Sie haben Flüge bei TuiFly gebucht. Während der Hinflug nach Plan verlief, konnte der Rückflug jedoch nicht wie geplant starten, sondern musste augrund eines Streiks annulliert werden.

Fraglich ist, ob Sie dadurch Ansprüche gegen die Fluggesellschaft geltend machen können.

Bei einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges ergeben sich mögliche Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung. Gemäß Artikel 7 der VO Nr. 261/2004 haben könnten Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben. Dieser bemisst sich nach der Entfernung:

"Artikel 7 Ausgleichsanspruch

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."

Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der VO Nr. 261/2004 ist das ausführende Luftfahrtunternehmen jedoch nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Grund für die Verspätung war ein sogenannter "wilder Streik". Es haben sich fast alle Mitarbeiter krank gemeldet. Fraglich ist, ob dieser einen außergewöhnlichen Umstand darstellt.

Dazu hier ein paar Urteile: 

AG Frankfurt a.M., Urt. v. 03.05.2017, Az.: 29 C 3361/16 (40)

Meldet sich ein erheblicher Teil des Flugpersonals krank, stellt dies unabhängig davon, ob dies als "Wilder Streik" oder tatsächliche Fluguntauglichkeit zu bewerten ist, einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 III der Flug­gast­rechte­verordnung dar. Ist ein Fluggast davon in Form einer Flugannullierung betroffen, besteht kein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 VO.

AG Frankfurt a.M., Urt. v. 03.03.2017, Az.: 31 C 117/17 (16)

Kommt es zu einer Flugverspätung aufgrund massenhafter angeblicher Krankmeldungen des Flugpersonals, so kann sich die Airline nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen.

AG Brühl, Urt. v. 20.02.2017, Az.: 3 C 480/16

Ein außergewöhnlicher Umstand gem. Art. 5 III der VO liegt selbst bei massenhaften unberechtigten Krankmeldungen von Mitarbeitern nicht vor. Ein solcher "Wilder Streik" ist nicht vergleichbar mit einem regulären, von einer Gewerkschaft organisierten Streik. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bühl hervor.

AG Hannover, Urt. v. 03.05.2017, Az.: 425 C 1171/17  

Kommt es zu einem wilden Streik des Personals eines Luftfahrtunternehmens, so kann dieses sich nicht auf außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung (VO) stützen. Einem betroffenen Fluggast steht daher ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 VO zu.

Es ist also nicht ganz eindeutig, ob der "wilde Streik" einen außergewöhnlichen Umstand darstellt, der die Flugesellschaft vom Leisten der Ausgleichszahlungen befreit. Hierbei ist auf eine Grundsatzentscheidung des EuGH zu warten.

Dieses stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar, weshalb es für Sie sinnvoll sein könnte, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten.

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