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Hallo alle miteinander :)

mir ist folgendes passiert:

ich buchte im Internet über einen Online-Flugvermittler folgende Flüge :
Frankfurt am Main -- Madrid -- (IB 3659) und von Madrid -- Buenos Aires (IB 6841). Das alles sollte am 27.02.2014 erfolgen.
Wie ihr sicherlich an den Flugnummern erkennen könnt, hat sowhl den Zubringerflug als auch den Weiterflug die  Fluggesellschaft "Iberia" ausgeführt. Die Buchungsbestätigung erhielt ich am 23.1.2014 mit der zusätzlichen Info, dass "die Zahlung an die Fluggesellschaft erfolgt"

Der Flug von Frankfurt nach Madrid verlief ohne nennenswerte Vorkommnisse und planmäßig!
Der Anschlussflug von Madrid nach Buenos Aires hingegen, verlief alles andere als planmäßig!
Wir starteten nicht pünktlich. Stattdessen mussten wir längere Zeit warten, bis es dann endlich los ging!
Buenos Aires erreichten wir dann schließlich mit etwas über 5 Stunden Verspätung.

Nun habe ich erfahren, dass man ab einer gewissen Verspätung, eine entsprechende Ausgleichszahlung von dem ausführenden Luftfahrtunternehmen verlangen kann ... das habe ich auch von Iberia so verlangt. Natürlich hat sie etwas dagegen einzuwenden. Bevor ich einen RA kontaktiere -und ggf. unnötig viel Geld ausgebe-, wollte ich mich hier bei euch zunächst informieren und hoffe auf hilfreiche Tipps :)!

Das Luftfahrtunternehmen meinte zunächst zu mir, dass der erste Flug (IB 3659) nach Madrid, nicht von ihr sondern von ihrem Tochterunternehmen durchgeführt worden ist.
Nette Info, aber die bringt mir eigntl nichts, denn der erste Flug verlief ja problemlos! Deshalb habe ich nicht verstanden, wieso sie mir mit dieser Information ankamen!
Auf meine Nachfrage, antworteten sie mir, dass jeder Flug gesondert geprüft werden müsse!
In dem Schreiben war weiterhin noch die Rede von einem Erfüllungsort i.S.d. Art. 7 Nr. 1b) EuGVVO und das dieser in meinem Fall nicht einfach so bestimmbar sei -also wo letztenendlch "die vertragliche Leistung erbracht worden ist.". Es könnte sowohl in Frankfurt am Main aber eben auch in Buenos Aires der Fall sein.
Mir ist zunächst nicht bewusst gewesen, was dieser Satz für mich bedeuten könnte, bis ich mich näher mit dieser rechtlichen Thematik auseinander gesetzt habe; wenn ich das richtig verstanden habe, dann müsste ich im schlimmsten Fall, nach Buenos Aires fliegen und nur dort Klagen, richtig?


Wenn es sich um mehrere Flüge handelt, werden dann auch mehrere Verträge abgeschlossen ?
Wo befindet sich denn in solchen Fällen der Erfüllungsort / Leistungsort?
Und ganz wichtig: habe ich einen Anspruch gegen Iberia?


Ich bedanke michyessmiley

Gefragt in Flugverspätung von
Bearbeitet von
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Hallo,

möglicherweise haben Sie in einem solchen Fall tatsächlich eventuelle einen Anspruch auf Entschädigungszahlungen, die sich aus der EG-Fluggastrechteverordnung 261/2004 ergeben, insbesondere gem. Art. 7.

Dahingehend müssten mehrere Voraussetzungen vorliegen:

(1)  Landung am Endziel mit einer Verspätung von mind. 3 Stunden

(2) Buchung beider Flüge in Kombination mit einander

(3) Zubringerflug muss Mitgliedsstaat losgeflogen sein oder außerhalb der EU gestartet, aber in einem Mitgliedsstaat gelandet sein 

(4) Kein Vorliegend außergewöhnlicher Umstände vorliegen, die die Fluggesellschaft von Ihrer Ausgleichsleistungspflicht befreien, gem. Art. 5 III EG-VO.

Soweit ich das grob überblickt habe, sollten die ersten drei Voraussetzungen ja unstrittig vorliegen. Demnach könnte meines Erachtens nach tatsächlich eine Entschädigung in folgender Höhe ergeben:

a)  250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b)  400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c)  600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Daher könnte bei Ihnen wohl sogar eine Entschädigung in Höhe von 600 Euro anfallen. Als Ausnahme dahingehend habe ich bereits geschrieben, dass das Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen die Airline von ihrer Zahlungspflicht befreien kann. Es kommt also nun auf den Grund für die Verspätung an. Gem. Erwägungsgrund 14 der Fluggastrechteverordnung können solche Umstände insbesondere bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten.

Nun zu ihrer Frage hinsichtlich der Klagemöglichkeit. Ein allgemeingültiger Gerichtsstand wurde durch die Fluggastrechteverordnung nicht festgelegt, weshalb man wohl auf die nationalen Vorschriften zurückgreifen muss. Auch bei mehreren Teilstrecken ist dies für die Bestimmung des Bestimmungs- bzw. des Erfüllungsortes nicht maßgeblich, vgl. AG Düsseldorf, Urt. v. 16.03.2011, 30 C 4007/10. Daher kann man als Fluggast sowohl am Abflugsort als auch am Ankunftsort, vgl. BGH, Urt. v. 18.01.2011 – X ZR 71/10.

Zu beachten sind dahingehend aber auch gewisse Fristen. Gem. §195 gilt die Regelverjährungsfrist von 3 Jahren. Diese beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Umständen, die den Anspruch begründen, und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt bzw. ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

 Ich hoffe ich konnte Ihnen meine Ansicht etwas schildern, trotzdem ist es von großer Wichtigkeit sich immer rechtlich korrekt bei einem Anwalt, am besten einen Fachanwalt beraten zu lassen.

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