3,738 Fragen

11,159 Antworten

910 Kommentare

1,814 Nutzer

EU FLUGGASTRECHTE

Meinungsaustausch von Flugpassagieren, Reisenden, Juristen und Interessierten im Flugrecht.

Unsere NETIQUETTE

Projekt flugrechte.eu

Beliebteste Themen

anspruch-auf-entschädigung flugänderung-entschädigung flugänderung-rechte flugzeitenänderung-rechte flugänderung-was-kann-ich-tun flugänderung-ohne-einwilligung flugverschiebung-rechte flugänderung-schadensersatz flugverlegung-rechte fachanwalt-für-reiserecht flugzeitenverlegung entschädigung-anspruch flugverspätung schadensersatzanspruch-flugänderung entschädigung entschädigung-flugverlegung-schadensersatz pauschalreise-flugänderung fachanwalt-reiserecht reiseveranstalter-flugänderung-rechte flugänderung-rechtsanwalt flug-verspätet-anspruch anspruch-entschädigung-flug-verspätung flugänderung-anwalt eurowings-flugänderung reisebüro-flugänderung-rechte flugverschiebung-entschädigung schadensersatz-vertane-urlaubszeit flugverlegung-schadensersatz flugzeitenänderung gepäckverspätung-schadensersatz schadensersatz-entgangene-urlaubsfreude entschädigung-entgangene-urlaubsfreude flugumbuchung-schadensersatz flugverspätung-fachanwalt flugverschiebung-was-tun flugänderung-fachanwalt flugstornierung-rechte flug-verspätet-außergewöhnlicher-umstand-anspruch flugzeitenänderung-früher außergewöhnlicher-umstand-flugverspätung-anspruch condor-flugverspätung-entschädigung flugumbuchung-entschädigung-schadensersatz reisemangel-entschädigung fachanwalt-für-flugrecht flugänderung-urlaub-kürzer condor-flugverspätung-gutschein flugannullierung-vorgehen flugzeitenverlegung-rechte fachanwalt-gepäckrecht reiseveranstalter-entschädigung gepäckverspätung-pauschale flugänderung eurowings-flugänderung-rechte flugannulierung-entschädigung anschlussflug-verpasst-entschädigung flugänderung-fachkanzlei eurowings-flugentschädigung gepäckverspätung-schadensersatz-wieviel flugverlegung-was-kann-ich-tun bgh-urteil-x-zr-59-14-flugänderung-tuifly flugverschiebung-schadensersatz flugänderung-bgh-urteil-x-zr-59-14 ryanair-entschädigung gepäckverspätung-koffer gepäckverspätung-schadensersatz-pro-tag fachanwalt-gepäckverspätung flugverlegung-ohne-information flugzeitenänderung-schadensersatz flugverschiebung fachanwalt-für-fluggastrechte condor-flugänderung abflughafen-geändert-rechte gutschein-condor-flugverspätung gepäckverspätung-tagessatz eurowings-flugänderung-entschädigung flugverspätung-entschädigung eurowings-flugänderung-was-tun eurowings-flugumbuchung entschädigung-tagessatz condor-entschädigung condor-fluggutschein condor-flugverspätung-schadensersatz fachanwalt-fluggastrechte hotel-entschädigung eurowings-flugverschiebung lufthansa-entschädigung condor-flugverspätung-musterbrief flug-storniert-erstattung eurowings-flugverspätung-entschädigung gepäckverspätung-pauschaler-schadensersatz anschlussflug-entschädigung flugumbuchung-was-tun flugverlegung-nach-vorne montrealer-übereinkommen-entschädigung flugzeit-geändert-rechte gepäckverspätung-tagespauschale ryanair-flugannullierung fachanwalt-flugrecht flugannullierung weiterflug-verpasst-was-tun
0 Punkte
Hallo,

ich habe über Check24 eine Pauschalreise von TUI in die Türkei vom 15.06. bis 22.06.2018 gebucht, Flugzeiten Frankfurt-Antalya Abflug 14.40 / Ankunft 19.00 Uhr mit TUIfly, Rückflug Antalya / Frankfurt Abflug 19.50 Uhr / Ankunft 22.35 mit TUIfly. Jetzt wird mir mitgeteilt,  dass sich die Flüge und die Airline geändert haben ohne weiteren Grund außer Mitteilung vom Anbieter, Abflug Frankfurt 18.40 Uhr / Ankunft Antalya 23.05 Uhr; sprich 4 Stunden später Abflug und Ankunft und es hat sich auch der Rückflug von Antalya auf 07.50 Uhr vorverlegt, Ankunft Frankfurt 10.35 Uhr; sprich Vorverlegung von 12 Stunden. Hin- und Rückflug ist jetzt SunExpress.

Es ist mir klar, dass eine gewisse Stundenanzahl leider hingenommen werden muss, allerdings finde ich 12 Stunden enorm viel, zumal  sowohl in meinem Fall Hin- und Rückflug geändert wurde und beides zu meinem Nachteil. Ich hätte bei meiner Flugbuchung noch einen schönen Abend in der Hotelanlage gehabt und am Tag des Rückfluges mindestens einen halben Tag noch in Side verbringen können.

Mit Check24 habe ich gesprochen, die meinten, dass ich die 4 Stunden Verschiebung hinnehmen müsste, aber der Rückflug gerne bei TUI angefragt werden könne. Jetzt wird mir mitgeteilt. dass eine Umbuchung auf die Airline SXS (was auch immer das ist) um 14.55 Uhr möglich ist. Die Preisdifferenz von 69 Euro würde zu 25 € würde von Check24 übernommen, 44 € hätte ich zu übernehmen, sofern ich die Umbuchung wünsche (natürlich vorbehaltlich Preisänderung und Verfügbarkeit).

Welche Rechte habe ich bzw. was kann ich tun? Lt. Urteil sind solche enormen Verschiebungen unzulässig und es gibt div. Urteile hierüber.  

Muss ich die 44 € wirklich tragen?

Für div. Tipps wäre ich dankbar.
Gefragt in Umbuchung von
Bearbeitet von
0 Punkte

1 Antwort

0 Punkte

Hallo Pia, 

Deine Hin und Rückflüge in die Türkei haben sich im Rahmen einer Pauschalreise geändert. 

Sie haben eine Pauschalreise im Sinne des § 651 a ff BGB gebucht, sodass sich sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB ergeben. Diese sind in den §§ 651 a ff BGB geregelt und sind gegen den Reiseveranstalter geltend zu machen. In Ihrem Fall scheint eine Reisepreisminderung gemäß § 651 m am sinnvollsten. Damit der Reisepreis gemindert werden kann, müssen die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt worden sein. Dies verlangt zuerst, dass die Reise mit einem Reisemangel behaftet ist.

Die wesentliche Pflicht des Reiseveranstalters besteht darin, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Mängeln behaftet ist (§651 i Abs. 1 BGB). Ein Reisemangel im Sinne von § 651 i BGB liegt demnach vor, wenn eine wesentliche Reiseleistung einen Fehler aufweist beziehungsweise nicht die zugesicherten Eigenschaften enthält. 

Eine Flug stellt eine wesentliche Reiseleistung dar, deren Abweichungen unter Umständen zu einer Reisepreisminderung führen kann. Das liegt daran, dass der Transport  einen der wichtigen Bestandteile eines Pauschalreisevertrages ausmacht. In Ihrem Fall könnte die Flugzeitenänderung der Flüge einen Reisemangel darstellen. Umstritten ist in diesem Fall jedoch, ob der erste und der letzte Tag als Urlaubstage gewertet werden können, weil diese der An- bzw. Abreise dienen. Dies wird grundsätzlich bejaht, sodass deine Flugzeitenverlegungen einen Reisemangel begründen könnten. Anders ist es jedoch, wenn dadurch der zweite und/ oder vorletzte Urlaubstag beeinträchtigt werden. . Insgesamt ist die Thematik immer noch relativ umstritten, sodass jeder Fall für sich betrachtet werden muss. 

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az.: 10 C 1621/08 (bei Google einfach zu finden unter “ 10 C 1621/08 "reise-recht-wiki.de“)

Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7-tägigen Flugreise stelle einen Reisemangel dar und berechtige zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

BGH Urteil vom 17. April 2012, Az. X ZR 76/11 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google „reise-recht-wiki BGH X ZR 76/11“ eingeben)

Das Entfallen der Nachtruhe durch Vorverlegung des Rückfluges stelle demnach einen Reisemangel gemäß § 651 c dar und berechtige zur Reisepreisminderung.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, auch bei Google zu finden unter: " AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

In diesem Fall wurde ein Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden sei nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

LG Hannover, Urteil vom 13.03.2012, Az. 18 O 79/11  (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " LG Hannover 18 O 79/11 reise-recht-wiki.de"))

Geringfügige Verschiebungen der Flugzeiten stellen noch keinen Reisemangel dar, sondern nur eine Unannehmlichkeit, sofern sie zumutbar sind. Eine Flugzeitenverschiebeung von 9 Stunden könnte das Maß einer Unannehmlichkeit übersteigen. Dies ist anzunehmen, wenn die Änderung unzumutbar ist. Dies setzt voraus, dass es sich bei der Änderung der Flugzeiten um eine erhebliche Änderung wesentlicher Reiseleistungen handelt, welche als unzumutbar anzusehen sind. Demnach wäre eine Unzumutbarkeit anzunehmen, wenn die Änderungen den Reisenden in erheblicher Art und Weise belasten.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Aber wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese unzulässig.

jetzt muss zwischen Hin-und Rückflug unterschieden werden. Der Hinflug hat nur eine verzögerung von 4 Stunden, der Rückflug dagegen 12. Daher denke ich, dass nur der Rückflug einen Mangel darstellt. Ich könnte mir daher vorstellen, dass die Änderung nicht mehr zulässig ist und daher einen Anspruch auf eine Entschädigung begründet. 

Es könnte allerdings auch sein, dass ihr gegen die Fluggesellschaft einen Ausgleichsanspruch nach der europäischen Flugrechteverordnung habt. Es kommt für diese Zahlung darauf an, wie weit ihr im Voraus von der Annullierung informiert wurdet. solltet ihr mehr als zwei Wochen im Voraus informiert wurden sein, entfällt leider der Anspruch. Sollte er bestehen, kann er aber auch unter Umständen mit der Leistung des Reiseanbieters angerechnet werden.

Im Übrigen habt ihr gegen die Airline keinen Anspruch nach der europäischen Fluggastrechteverordnung, da ihr mehr als 2 Wochen vorher von der Änderung informiert wurdet.

Das ist allerdings nur meine Einschätzung, und keinesfalls rechtsverbindlich. Ich rate daher, sich mit einem Fachanwalt für Reiserecht auseinanderzusetzen, weil diese in der Regel ein tiefergehendes Wissen über die Materie aufweisen können:

http://flugrechte.eu/574/fachanwalt-reiserecht?show=574#q574

Beantwortet von (1,340 Punkte)
0 Punkte
...