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Mein Sohn hatte sich letztes Jahr für einen Schüleraustausch in Mexico qualifiziert. Im Rahmen dieses Austausches, war es natürlich nötig, dass er erst einmal überhaupt nach Mexico kommt.

Also buchte ich für ihn Tickets für den Hin-und Rückflug, und noch einmal extra Tickets für den Weg von Mexico nach Deutschland und zurück, damit er Weihnachten bei der Familie sein kann. Wir hatten bisher immer Weihnachten zusammen gefeiert, und das wollten wir auch dieses Jahr nicht unterbrechen. Da diese Flüge sehr viel Geld gekostet haben, schloss ich zeitgleich eine Reiseabbruchversicherung ab.

In den Versicherungsbedingungen war geregelt, dass beim Reiseabbruch nur die nachweislich entstandenen zusätzlichen Rückreisekosten erstattet werden können. 

Kurz vor Weihnachten rief mich mein Sohn an, und teilte mir mit, dass er an einer schweren Magen-Darm-Grippe erkrankte, und auch in Mexico ins Krankenhaus musste. Ich war sehr aufgelöst deswegen, denn mein Sohn musste ins Krankenhaus, und ich als seine Mutter konnte ihm nicht helfen.

Jedenfalls konnte er in diesem Zustand auch nicht fliegen, das war selbstverständlich. Also stornierte ich die Flugtickets. Ich verlangte daraufhin von der Versicherung die Flugkosten von Mexico City nach München und zurück in Höhe von insgesamt 781 Euro. 

 

Die Versicherung weigerte sich, die Kosten zu übernehmen, sie sagten mir, dass mein Sohn ja immerhin in Mexico geblieben ist, und den Flug gar nicht versucht hat. Zusätzliche Reisekosten seien daher nicht angefallen. Die Flugkosten als solche hätte ich sowieso bezahlen müssen.

Hat die Versicherung recht?

Gefragt in Reisevertragsrecht von
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2 Antworten

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Hallo,

Sie fragen sich, ob ihre Reiseabbruchversicherung die Flugtickets für zwei nicht angetretene Flüge aufgrund einer unerwarteten Erkrankung ihres Sohnes in Höhe von 781 Euro zahlen muss.

Zunächst mal kurz zur Unterscheidung zw. einer Reiserücktrittsversicherung und einer Reiseabbruchversicherung. Denn letztere ist dazu da um zusätzliche Reisekosten zurückerstattet zu bekommen, welche durch eine vorzeitige oder verspätete Rückreise aufgrund einer schweren Erkrankung oder ähnlichem entstanden sind.

Dahingehend muss allerdings die Reise bereits angetreten sein, d.h. der jeweilige Versicherte muss sich an dem spezifischen Urlaubsort befinden und die Krankheit oder der andere Schaden muss auch vor Ort eintreten.

Beachtet werden müssen allerdings immer noch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie auch die Besonderen Versicherungsbedingungen.

Bezogen auf ihren Fall gibt es eine ähnliche Entscheidung des AG München vom 14.10.2011, Az.: 242 C 16294/11, auf welches ich an dieser Stelle verweisen möchte. Das Urteil hat zum Inhalt, dass es nicht darauf ankomme, ob es sich um einen Abbruch der Reise handele, wenn lediglich eine Reisepause ausfallen würde und der Reisende insofern länger als geplant im Reiseland verweilt. Ebenfalls seien die Versicherungsbedingungen klar und deutlich gewesen, denn es würden nur solche zusätzlichen Rückreisekosten erstattet, die später entstanden und ungeplant waren. D.h. die Versicherung gelte nicht für die Erstattung von solchen Kosten einer Reise, die von Anfang an geplant waren, allerdings nicht in Anspruch genommen wurden. Daher scheide eine Anspruch auf die Erstattung der ausgefallenen Kosten aus. Zudem überprüfte das Amtsgericht, ob eine solche Klausel überhaupt rechtswirksam sei. Dies wurde bejaht; eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungskunden wurde nicht gesehen.


Ich denke in Ihrem Fall wird es ähnlich liegen, so dass ein Anspruch wohl nicht in Betracht kommt.

Beantwortet von (15,270 Punkte)
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Sie haben Flüge von Mexico nach Deutschland gebucht und dafür auch eine Reiserücktrittsversicherung gebucht. Nun ist Ihr Sohn krank geworden und konnte die Reise nicht antreten.

Sie fragen sich nun, ob die Fluggkosten nun von der Reiseabbruchsversicherung getragen werden muss. In den Versicherungsbedingungen war jedoch geregelt, dass beim Reiseabbruch nur die nachweislich entstandenen zusätzlichen Rückreisekosten erstattet werden können. 

Da Ihnen jedoch keine zusätzlichen Reisekosten entstanden sind, sagt die Versicherung nun, dass Ihnen kein Anspruch zusteht. Fraglich ist, ob das rechtens ist. Dazu hat das AG München folgendes entschieden:


Urteil des AG München vom 14.10.2011 Aktenzeichen: 242 C 16294/11

Ist in den Versicherungsbedingungen geregelt, dass beim Reiseabbruch nur die nachweislich entstandenen zusätzlichen Rückreisekosten erstattet werden können, scheidet ein Anspruch des Versicherten auf Erstattung der ursprünglichen, ohnehin angefallenen Reisekosten aus. Eine derartige Klausel stellt nach einem Urteil des Amtsgerichts München auch keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungskunden dar und ist somit rechtswirksam.

Damit scheint es in Ihrem Fall tatsächlich rechtens, dass die Versicherung Ihnen die Flugkosten nicht erstatten muss.

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