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Mir ist im letzten Sommerurlaub etwas Unglaubliches passiert.

Ich hatte eigentlich bei unserem Reiseanbieter eine Pauschalreise nach Ägypten gebucht.

Unser Hotel sollte in Hurghada liegen, geplant war eigentlich ein sehr schönes Hotel, welches wir uns unter anderem deshalb ausgesucht hatten, weil es nah am Strand lag, sehr gute Bewertungen hatte, und keinen Kinderpool, also hätte man erwarten können, dass da nicht so viele Kinder rumlaufen, die einen stören.

 

Doch wir kamen nie in diesem Hotel an. Als wir am Flughafen ankamen, denn die Flüge waren ja immerhin kein Problem, wollten wir uns zum Transferpunkt begeben.

Dort legten wir die vom Anbieter erhaltene Reservierung vor, und haben erwartet, einem Bus zugewiesen zu werden. Doch dann teilte man uns mit, dass für unser eigentlich gebuchtes Hotel, überhaupt keine Buchung vorlag!


Das muss man sich mal vorstellen, da fliegt man so eine lange Strecke, und dann wird einem gesagt, es liegt keine Buchung vor!

Aber wenigstens standen wir nicht ohne etwas da.

Wie uns gesagt wurde, war das eigentlich geplante Hotel so strak überbucht, dass man uns dort nicht mehr unterbringen konnte, und wir deshalb in ein anderes Hotel gebracht werden würden.

 

Dieser Gedanke hat mir gar nicht gefallen, denn immerhin haben wir ja dieses spezielle Hotel gebucht.

Wir wurden also in das Ersatzhotel gebracht, und wie ich es mir schon gedacht habe, entsprach es in keiner Weise dem was wir gebucht hatten, es war diesem Hotel noch nicht einmal ähnlich. Es war ein heruntergekommenes Hotel, was sehr weit weg vom Strand entfernt war.

 

In dieser Nacht konnte ich den Reiseveranstalter nicht mehr erreichen, deshalb versuchte ich es am nächsten Tag. Als mir dies gelang, verlangte ich von ihm umgehend, uns in unser gebuchtes Hotel zu bringen. Doch er sagte mir, dass dies nicht möglich sei.

 

Das wollte ich nicht auf mir sitzen lassen. Ich wollte einfach nicht in diesem hotel bleiben. Ich verlangte also vom Reiseanbieter, uns umgehend Rückflüge nach Deutschland zu organisieren, und kündigte vor Ort unseren Reisevertrag.

 

Die Rückführung nach Deutschland hat auch sehr schnell und ohne Kosten für uns geklappt.

Doch ich bin immer noch sauer. Denn immerhin konnten wir ja unseren Urlaub nicht wahrnehmen.

Und diesen hatten wir uns echt verdient.

Das Geld dafür habe ich auch noch nicht zurück erhalten.

Gibt es eine Möglichkeit, den Reisepreis vom Anbieter zurückzuverlangen?

Oder steht mir eventuell sogar mehr als der bloße Reisepreis zu?

 

Vielen Dank für die Antworten.

 

Übrigens habe ich hier einen Artikel dazu gefunden.

http://www.ab-in-den-urlaub.de/extra/reiserecht-ersatzhotel-muss-nicht-akzeptiert-werden/123315831

Gefragt in Reisevertragsrecht von
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Sie haben eine Pauschalreise nach Ägypten gebucht. In diesem Land angekommen, mussten sie feststellen, dass der Reiseveranstalter für sie keine Buchung vorgenommen hat, und ihr Hotel überbucht war. Deswegen hat man sie in ein anderes Hotel verbracht, welches jedoch mangelhaft für sie war.

Deswegen ergeben sich mögliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht, das in den §§651 a ff. BGB geregelt wird. 

Damit aber überhaupt Ansprüche entstehen können muss ein Reisemangel im Sinne des §651 m Absatz 1 BGB vorliegen. Ein solcher ist immer dann gegeben, wenn der Reiseveranstalter die Reise nicht so erbringt, das sie die zugesicherten Eigenschaften hat und sie mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Fraglich ist also, ob in Ihrem Fall die Umbuchung auf ein anderes, mit dem eigentlichen Hotel nicht vergleichbaren, Ersatzhotel einen Reisemangel darstellt. 

Zu dieser Thematik folgende Urteile:

AG Braunschweig, Urteil vom 27.5.2003, Az. 119 C 5247/02 (bei Google zu finden unter: "119 C 5247/02 reise-recht-wiki.de")

Ein Reisender buchte einen Kuraufhalt in einem 4-Sterne Hotel. Aufgrund von Überbuchung wurde er in einem als Pension betriebenen Nebengebäude untergebracht und fordert nun eine Reisepreisminderung gemäß §651 m Absatz 1 BGB.Das Gericht hat entschieden, das bei Hotelbuchungen die Unterbringung in einem nicht gleichwertigen Ersatzhotel einen Reisemangel darstellt. Dem Kläger wurde daher ein Anspruch auf Reisepreisminderung in Höhe von 30% zugesagt.

AG Duisburg, Urteil vom 27.6.2007, Az. 45 C 394/07 (bei Google zu finden unter: "45 C 394/07 reise-recht-wiki.de")

Im vorliegenden Fall buchte die Klägerin für sich und ihre Familie eine Flugpauschalreise nach Mallorca, Zielgebiet Alcudia, in der dortigen Hotelanlage. Im Hotel angekommen wurden sie, wegen Überbuchung, in einem Ersatzappartement, für die nächsten drei Tage, untergebracht. Dies entsprach nicht ihren Vorstellung und auch die Hygienestandards und die Klimaanlage sind nicht ordnungsgemäß gewesen. Der Klägerin wurde vom Amtsgericht ein Anspruch auf Reisepreisminderung gemäß §651 m Absatz 1 BGB eingeräumt.

OLG Frankfurt, Urteil vom 17.9.1992, Az. 16 U 139/90 (bei Google einfach eingeben: "16 U 139/90 reise-recht-wiki.de")

Der Kläger ist nach einem Urlaubstag wieder nach Hause gefahren, da er aufgrund von Überbuchung seines eigentlich gebuchten Hotel in einem Ersatzhotel untergebracht wurde, das nicht seinen Vorstellungen entsprach. Das Oberlandesgericht hat ihm zum einen Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit gemäß §651 n BGB zugesagt. Zum anderen hat das Gericht entschieden, das die Annahme eines Alternativangebots eine Reisepreisminderung auslöse. 

 

Bei Ihnen liegt mit Bezug auf die obigen Urteile meiner Meinung nach ebenfalls eindeutig  ein Reisemangel vor. Daraus resultiert meines Erachtens nach wie in den obigen Urteilen eine Reisepreisminderung gemäß §651 mAbsatz 1. Die Höhe dürfte theoretisch auch bis zu 30% betragen (mindestens).  

Für Sie könnte meiner Auffassung nach aufgrund des 3. Urteils auch ein Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude gemäß §651 n BGB. entstehen. Die Höhe würde dann im Einzelfall entschieden werden.

Hier noch eine ähnliche Frage im Forum:

http://flugrechte.eu/13065/gebuchtes-angebotene-vergleichbar-urlaubskosten-verlangen 

Das ist jedoch nur meine erste Einschätzung. Ich empfehle ihnen, die Meinung eines echten Fachanwaltes für Reiserecht einzuholen, und sich von diesen bei der Durchsetzung der Ansprüche unterstützen zu lassen.

Beantwortet von (1,340 Punkte)
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Sie haben eine Pauschalreise nach Ägypten gebucht. Allerdings konnten Sie nicht in dem eigentlich gebuchten Hotel untergebracht werden, sondern mussten in einem Ersatzhotel schlafen. Das entsprach leider nicht Ihren Anforderungen und Sie reisten wieder ab. Nun fragen Sie, ob Sie neben die Kosten für die Reise, sowie eine zusätzliche Entschädigung zusteht.

Sollte es sich um eine gebuchte Pauschalreise handeln, so ist in erster Linie der Reiseveranstalter auch der Ansprechpartner für alle Probleme. Denn dieser ist Anbieter der Reiseleistungen und ihr Vertragspartner. Aus den §651 a ff. BGB ergeben sich verschiedene Gewährleistungsrechte, die in diesem Fall wohlmöglich in Betracht kommen könnten. In erster Linie sollte man einen Blick auf einen Anspruch auf Reisepreisminderung gem. §651 d I BGB werfen. Hierfür müsste die Reise allerdings mangelhaft i.S.v. §651 c I BGB sein. Denn der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Es müsste in Ihrem Fall also ein Mangel vorliegen. Dazu folgende Urteile: 

AG Hannover, Urt. v. 21.04.2005, Az: 504 C 909/05 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 504 C 909/05 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Der Kläger hatte bei der Beklagten eine Reise mit Hotelaufenthalt gebucht. Am Anreisetag stellte sich heraus, dass in der gebuchten Unterbringung keine Zimmer mehr frei waren. Daher sollte der Kläger in ein anderes Hotel umziehen. Dieses akzeptierte er nicht als gleichwertig und buchte daher selbst eine dritte Unterkunft. Er verlangt hauptsächlich Erstattung dieser Buchungskosten.

Das Gericht gab dem Kläger recht.

AG München, Urt. v. 21.02.2013, Az: 244 C 15777/12 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 244 C 15777/12 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Wird eine Unterkunft in unmittelbarer Strandnähe vereinbart, ist bereits eine Entfernung von 250 m zum Strand ein Reisemangel.

AG Düsseldorf, Urt. v. 30.07.1997, Az: 25 C 11961/96 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 25 C 11961/96 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Der Kläger und eine ihn begleitende Frau mit Kind hatten bei der Beklagten einen Cluburlaub gebucht. Wegen Überfüllung des Clubs wurden sie in einem nahegelegenen Hotel untergebracht. Dieses wies erhebliche Unterschiede zum Club auf. Daher kündigte der Kläger und reiste nach 12 von gebuchten 14 Tagen ab. Er verlangt Minderung des Reisepreises.

Dem gab das Gericht statt. Das Hotel habe sich in vielfacher Hinsicht bezüglich der Aktivitätsmöglichkeiten und der Lage von dem gebuchten Club unterschieden und sei insofern als Mangel anzusehen. Daher sei der Preis für die gewohnten Nächte um 60 % zu mindern und für die restlichen Nächte zu erstatten.

BGH, Urt. v. 21.11.2017, Az: X ZR 111/16 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: X ZR 111/16 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Reisende buchten bei einem Reiseveranstalter einen Urlaub. Die Reisenden wurden in einem anderen Hotel als ursprünglich gebucht untergebracht. Dieses wies erhebliche Mängel auf und am 4. Tag ihres Urlaubs zogen die Reisenden in das ursprüngliche Hotel um.

Sie verklagten deshalb den Reiseveranstalter auf Reisepreisminderung und Zahlung einer Entschädigung für entgangene Urlaubsfreuden.

Erst im Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof (kurz: BGH) wurden allen Forderungen der Reisenden recht gegeben.

LG Köln, Urt. v. 26.10.2009, Az: 23 O 435/08 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 23 O 435/08 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Der Kläger buchte einen Urlaub in einem Hotel auf Zakynthos in Griechenland mit Halbpension zu einem Preis von 4.055,- €. Gebucht wurde ein Hotelzimmer mit zusätzlichem Schlafraum für ihn. Bei der Ankunft wurde dem Kläger erklärt, dass das gebuchte Hotel überbucht sei und sie wurden, gegen ihren Willen, in einem anderen Hotel untergebracht. Dort erhielten sie ein Doppelzimmer mit zwei zusätzlichen Einzelbetten. Den Service in dem Ersatzhotel empfand der Kläger als schlecht. Die Schwiegermutter des Klägers beschwerte sich bei der örtlichen Reiseleitung und der Kläger zusätzlich telefonisch bei dem Reisebüro. Er forderte vor Gericht eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Entschädigung wegen vertanen Urlaubs, die Rückzahlung des Reisepreises sowie die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten.

Das LG Köln verurteilte den beklagten Reiseveranstalter zur Zahlung von 4.738,- € an den Kläger, sowie die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten i.H.v. 603,93 €.

Ich könnte mir daher gut vorstellen, dass auch in Ihrem Fall ein Reisemangel vorliegt und Sie daher berechtigt waren, die Reise gem. § 651 l BGB zu kündigen. Ihnen steht also zunächst eine Erstattung des Reisepreises zu. Daneben können Sie meines Erachtens auch noch einen Anspruch auf eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gem. § 651 f BGB geltend machen. 

Um diesen genau zu bestimmen und durchzusetzen könnte Ihnen die Einschaltung eines Anwalts für Reiserecht helfen.

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