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Ich wollte mit meinem Freund letzen Winter dem tristen Wetter in Deutschland für zwei Wochen entfliehen, und habe daher einen Zweiwöchigen Urlaub in der Dominikanischen Republik gebucht.

Die Flüge wurden von Condor durchgeführt.

Als der Urlaub vorbei war, den wir auch sehr genossen hatten, denn es war fantastisches Wetter, wollten wir wieder von Punta Cana nach Düsseldorf zurückfliegen.

 

Der Flug sollte am 28.03 22:30 starten.

Das Problem an der Sache war, dass sich der Abflug von Punta Cana um etwas mehr als zwei Stunden verspätete.

Das war zwar lange, doch der ganze Flughafen war nicht so groß und gut klimatisiert, da ging das mit dem Warten ganz gut.

 

Jedenfalls, als wir dann endlich in der Luft waren, hat auch nicht alles wie geplant geklappt.

Wir waren anscheinend langsamer als gewöhnlich, denn wir kamen in Düsseldorf insgesamt mit einer Verspätung von 6, 5 Stunden an.

 

Ich weiß nicht ob der Pilot irgendetwas ausweichen musste, uns wurde im Nachinein auch auf Anfrage nicht mitgeteilt, warum es zu dieser Verspätung kam.

 

Jetzt frage ich mich, ob auch hier ein Anspruch auf Entschädigung zusteht, denn immerhin war ja die Abflugverspätung weniger als Drei Stunden.

 

Oder kommt es darauf etwa nicht an?

Gefragt in Flugverspätung von
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2 Antworten

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Ihr Flug aus der Dominikanischen Republik zurück nach Düsseldorf ist mit einer Verspätung von 2 Stunden los geflogen, aber mit einer Verspätung von 6 Stunden angekommen. Sie fragen sich nun, ob Sie deshalb irgendwelche Ansprüche gegenüber der Fluggesellschaft haben.

Im Falle einer Annullierung oder großen Verspätung kann der Fluggast einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Art. 7 VO Nr. 261/2004 gegenüber der Fluggesellschaft haben. Dazu auch das folgende Urteile:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (Das Urteil lässt sich im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: C-83/10 reise-recht-wiki" eingeben)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

BGH- X ZR 34/14 (Das Urteil lässt sich im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: C-83/10 reise-recht-wiki" eingeben)

Der BGH hatte entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

Fraglich ist, ab wann von einer großen Verspätung auszugehen ist, die eine Ausgleichszahlung begründet. Dieses lässt sich Artikel 7 der VO Nr. 261/2004 entnehmen:

- Bei einer Strecke von bis zu 1500km und einer Verspätung ab 2 Stunden: 250€

- Bei einer Strecke von 1500km bis 3500km und einer Verspätung ab 3 Stunden: 400€

- Bei einer Strecke von 3500km oder mehr und einer Verspätung ab 4 Stunden: 600€

Da die Entfernung mehr als 3500 km beträgt, müsste in Ihrem Fall eine Verspätung von mindestens 4 Stunden vorliegen. Nun ist Ihr Flug mit einer Verspätung von 2 Stunden los geflogen und mit einer Verspätung von 6 Stunden angekommen. Es stellt sich also die Frage, welche Verspätung maßgeblich ist.

Dazu hat das EuGH folgendes entschieden:  

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13  (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " EuGH C-452713 reise-recht-wiki.de“)

Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).

Demnach ist die Verspätung von 6 Stunden maßgeblich und Sie haben einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Höhe von 400 EUR gegenüber Condor.

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Hallo,

Ihr Rückflug von Punta Canta nach Düsseldorf startete mit einer Verspätung von 2 Stunden. Angekommen sind Sie jedoch mit einer Verspätung von 6,5 Stunden. Als Sie nachfragten, wieso es zu der Verspätung kam, wurden Ihnen auch keine Gründe genannt. Nun fragen Sie sich, ob Sie irgendwelche Ansprüche gegen die Airline geltend machen können und welche Verspätung für die Entschädigung von Bedeutung ist.

Bei "Nur-Flug" Buchungen ergeben sich mögliche Ansprüche meistens aus der EU-Fluggastrechteverordnung. Da Ihr Flug jedoch in einem Drittstaat beginnt, muss zunächst geklärt werden, ob die Verordnung in Ihrem Fall überhaupt angewandt werden kann. Bei der Beantwortung dieser Frage, sollte Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) weiterhelfen:

1) Diese Verordnung gilt,

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedsstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten. 

Zur Klärung: Luftfahrtunternehmen sind Airlines, die Ihren Sitz innerhalb der EU haben. Condor ist laut Definition also ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, wodurch die EU-Fluggastrechteverordnung in Ihrem Fall tatsächlich angewandt werden kann. 

Sie wünschen für die Verspätung eine Entschädigung zu erhalten. Dazu sollte zunächst geklärt werden, welche Verspätung maßgeblich ist, die Abflugverspätung von 2 Stunden oder die Ankunftsverspätung von 6,5 Stunden. 

Dazu folgende Urteile:

AG Frankfurt, Urteil vom 13.12.2012, Az. 29 C 655/12 (bei Google einfach eingeben: "29 C 655/12 reise-recht-wiki.de")

Ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung wegen Flugverspätung begründet sich nich nur durch eine Abflugverspätung, sondern auch durch eine Ankunftsverspätung. 

EuGH, Urteil vom 4.9.2014, Az. C-452/13 (bei Google zu finden unter: "C-452/13 reise-recht-wiki.de")

Der Europäische Gerichtshof hat in diesem Urteil entschieden, dass für das Zustandekommen einer Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 Absatz 1 die Verspätung am Zielflughafen und die Entfernung zwischen Ab- und Zielflughafen maßgeblich wäre. Die Abflugverspätung spielt hierbei keine Rolle.

Unter Bezug auf diese Urteile denke ich, das auf die Ankunftsverspätung bei der Bemessung der Höhe der Ausgleichszahlung abzustellen ist und nicht auf die Abflugverspätung. 

Artikel 7 Absatz 1 sieht folgende Höhen vor:

a) 250€ bei Flügen über eine Entfernung von 1500km oder weniger 

b) 400€ bei Flügen über eine Entfernung zwischen 1500km und 3500km

c) 600€ bei allen Flügen über eine Entfernung von mehr als 3500km

Da die Entfernung zwischen Punta Cana mehr als 3500km beträgt, denke ich, dass Ihnen gegenüber Condor eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600€ zusteht. 

Bei solch komplexen Fällen wäre eventuell das Hinzuziehen eines Fachanwalts von Vorteil, da ich in diesem Beitrag nur meine Rechtsmeinung wiedergeben kann.

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