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Hallo meine lieben.

Ich wollte letztens von Frankfurt am Main nach Bordaux fliegen, um dort meinen Freund zu besuchen, der dort ein Auslandssemester belegt.

 

Dafür buchte ich einen Flug, welcher einen Zwischenstopp in Paris vorsah.

Geplanter Abflug in Frankfurt am Main war am 01.07. um 10:50Uhr. Geplante Ankunft in Paris war am 01.07. um 12:10 Uhr. Geplanter Abflug in Paris war am 01.07. um 13:00 Uhr. Geplante Ankunft in Bordeaux war am 01.07. um 14:15 Uhr.

 

Jedoch hatte ich in Frankfurt leider eine derartige Verspätung, dass ich erst ganz kurz vor dem Anschlussflug in Paris eintraf.

Das Flugzeug traf mit einer Verspätung von 30 Minuten in Paris ein. Daher erreichte ich den gebuchten Anschlussflug nicht.

Als ich dies der Fluggesellschaft mitteilte, konnte man zum Glück einen Ersatzflug für mich organisieren.

Ich erreichte zwar Bordaux, aber mit einer Verspätung von über 5 Stunden!

 Habe ich einen Anspruch auf Entschädigung?

Gefragt in Flugverspätung von
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2 Antworten

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Hallo Paula, 

Sie haben einen Flug von Frankfurt am Main nach Bordeaux über Paris gebucht. Leider hatte Ihr Zubringerflug eine Verspätung von 30 Minuten, sodass Sie Ihren Anschlussflug von Paris nach Bordeaux nicht mehr erreichen konnten. Sie wurden zwar auf einen Ersatzflug umgebucht, fragen sich nun jedoch ob Ihnen ein Anspruch auf Entschädigung zusteht.

Da Ihr Flug innerhalb der EU stattgefunden hat, sollte sich ein Blick in die EU-Fluggastrechteverordnung lohnen. In dieser werden mögliche Ansprüche dargelegt, die der Fluggast im Fall einer Annullierung, Verspätung oder Nichtbeförderung, gegenüber der Airline geltend machen kann. 

Bei Flügen die aus mehreren Teilflügen bestehen, war es lange umstritten, wann es sich um eine bloße Verspätung und wann um eine Annullierung handelt. Der Europäische Gerichtshof hat jedoch am 26.2.2013 (Az. C-11/11) festgelegt, dass wenn sich der Zubringerflug so verspätet, dass der Anschlussflug nicht mehr erreicht werden kann und somit der Zielflughafen mit einer Verspätung von mehr als 3 Stunden erreicht wird, dem Fluggast eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der EU-Fluggastrechteverordnung zusteht.

Sie haben durch die Verspätung des Zubringerfluges Bordeaux, also Ihren Zielflughafen, mit einer Verspätung von mehr als 5 Stunden erreicht. Somit wurde die Zumutbarkeitsgrenze von 3 Stunden überschritten, wonach Ihnen meiner Meinung nach ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der eben genannten Verordnung zustehen sollte. 

Die Höhe der Ausgleichszahlung richtet sich dabei nach der Entfernung zwischen Ab- und Zielflughafen. Bei Flügen, die aus Zubringer- und Anschlussflug bestehen, ergibt sich die Höhe der Ausgleichszahlung nach der Großkreismethode aus der unmittelbaren Distanz von Ausgangsflughafen bis zum letzten Zielort (vgl. LG Landshut, Urteil vom 16.12.2015, Az. 13 S 2291/15).

Aus Artikel 7 Absatz 1 gehen folgende Höhen der Ausgleichszahlung hervor:

a) 250€ bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500km oder weniger 

b) 400€ bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500km und 3500km

c) 600€ bei allen Flügen über eine Entfernung von mehr als 3500km

 Bei Ihnen kommt es also auf die Entfernung zwischen Frankfurt am Main und Bordeaux an. Diese beträgt knapp 909km, womit Sie meines Erachtens nach gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) gegenüber der Airline einen Anspruch auf Ausgleichszahlung in Höhe von 250€ geltend machen können. 

Jedoch wird die Airline von der Zahlung dieser Entschädigung dann befreit, wenn sie nachweisen kann, dass die Verspätung aufgrund eines außergewöhnlichen Umstandes zustande gekommen ist. Sie sollten sich daher in meinen Augen zunächst nochmal mit der Airline in Verbindung setzen, um genaueres über den Grund der Verspätung Ihres Zubringerfluges zu erfahren.

Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag lediglich meine Rechtsmeinung zu Ihrer Problematik darstellt und keinen Rechtsrat.

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Sie haben einen Flug von Frankfurt über Paris nach Bordaux gebucht.  Sie haben Ihren Anschlussflug in Paris nur verpasst, weil Ihr Zubringerflugzeug eine Verspätung hatte. Überhaupt geht es bei einer Verspätung nicht um die Verspätung beim Abflug, sondern um die Verspätung am Zielort. Dazu das folgende Urteil:

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 8 (einfach zu finden bei Google unter „ reise-recht-wiki“)

Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).

Weiterhin hat der Europäische Gerichtshof in Brüssel (EuGH) hat am 26. Febuar 2013 in einem Urteil die Passagierrechte deutlich gestärkt. Demnach haben Reisende nun auch Recht auf Entschädigungszahlung durch die Fluggesellschaft, wenn sie wegen eines nur leicht verspäteten Zubringerfluges ihren Anschlussflug verpasst haben. Laut Urteil ist für den Anspruch auf eine Ausgleichszahlung allein die Verspätung am Endziel entscheidend. Bisher war die Rechtsprechung davon ausgegangen, dass im Fall mehrteiliger Flüge  eine getrennte Betrachtung jeder einzelnen Flugstrecke erfolgen muss. Dies galt bisher auch, wenn beide Flüge in Verbindung gebucht wurden. Im Fall einer Verspätung des Zubringerfluges unter einer Verspätungszeit von drei Stunden konnten Fluggäste bis zu dem Urteil vom 26. Februar 2013 keine Rechte geltend machen – auch wenn die Verspätung am Endziel wegen des verpassten Anschlussfluges erheblich war. Die verspätete Landung am Endziel war also nicht relevant für einen Entschädigungsanspruch.

Sie sind mit einer Verspätung von über 5 Stunden an Ihrem Zielflughafen in Bordeaux angekommen. Damit steht Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zu.

LG Frankfurt, Urteil vom 26.07.2013 – Az.: 2-24 S 47/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Es ist davon auszugehen, dass ein verpasster Anschlussflug und eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslöst – auch dann, wenn der Umsteigeflughafen außerhalb der EU liegt oder die Zubringer- und Anschlussflug von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt wurden.

Sie haben also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen AirFrance. Die Höhe Ihres Anspruchs ergibt sich aus Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.

"Artikel 7 Ausgleichsanspruch. (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."

Die Entfernung zwischen Frankfurt nach Bordeaux beträgt 1.166 km. Damit steht Ihnen ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250 EUR zu. 

 

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