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Im Oktober letzten Jahres hatte ich für meine Frau einen Flug Bangkok-Hamburg am 17.4.18 um 8.50 Uhr gebucht. Am 16.4.18 um 11.15 Uhr bekam ich Email von Eurowings, dass der Flug gestrichen sei. Versuch eines Anrufs bei Eurowings - nachdem das endlich gelungen war, wurde mir gesagt, die nächsten 5 Tage sei nichts frei, ich solle woanders einen Flug buchen. Am gleichen Tag nur für 65000 THB (ca. 1500,-€)möglich, daher buchte ich für den nächsten Tag SWISS für ca. 700,- €. Dass ich € 600,- Entschädigung bekomme, hoffe ich und ist mir klar. Kann ich auch die Mehrkosten für den SWISS-Flug (ca. 450,-€) in Rechnung stellen und erstattet bekommen?

Sonst bringen die € 600,- ja gar nichts, weil auch noch Hotel- und Mehrkosten in Thailand angefallen sind.
Gefragt in Flugannullierung von (120 Punkte)
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1 Antwort

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 Hallo,

bei euch handelte es sich wohl um eine kurzfristige Flugannullierung. Eurowings hat euch einen Tag vor Abflug darüber informiert, dass der gebuchte Flug nicht stattfindet und die nächsten 5 Tage keine andere Flugmöglichkeit bestehe. Daher habt ihr einen anderen Flug bei SWISS gebucht und möchtet wissen, ob ihr die Mehrkosten für den Flug bei Eurowings in Rechnung stellen könnt.

Zunächst müsste man klären, ob die europäische Fluggastrechteverordnung bei euch überhaupt anzuwenden ist. Denn diese Verordnung gilt für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten oder sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.

Zwar seid ihr aus Bangkok gestartet, allerdings in Hamburg wieder angekommen. Zudem handelt es sich bei Eurowings um ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft.

Insofern ist diese Verordnung auch anwendbar. 

Da dir die Regelung hinsichtlich des Ausgleichsanspruchs gem. Art. 7 der Verordnung ja schon klar ist, gehe ich lediglich auf den Anspruch auf Unterstützungsleistungen gem. Art. 8 der Verordnung ein. Demnach kommt betroffenen Flugreisenden eine bestimmte Wahlmöglichkeit in Betracht, und zwar:

a) — der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit

— einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

In der Regel hätte Eurowings euch eigentlich eine Alternativbeförderung anbieten müssen. Dies hätte auch mit einer anderen Airline geschehen können.

Nun musstet ihr gezwungenermaßen einen anderen Flug bei einer anderen Airline buchen. Laut Aussage der Verordnung bekommt man bei der ersten Variante des Art. 8 allerdings die Flugscheinkosten für den betroffenen Flug erstattet, allerdings nicht für einen selbst neu gebuchten Flug. Dies ist zumindest meine Auffassung dieses Artikels.

Bezüglich der zusätzlichen Hotelübernachtung könnte eventuell Art. 9 der Verordnung greifen, der auf Betreuungsleistungen abzielt. Demnach müssen Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit oder auch Hotelunterbringung, falls ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist, sowie die Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung gestellt werden.

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