Hallo,
bei Ihrem Urlaub in Abu Dhabi kam es leider zu Komplikationen hinsichtlich der Hotelanlage. Denn einerseits kam es zu einer teilweisen Sperrung des Strandes, andererseits zu erheblichen Baulärm. Zuvor haben Sie allerdings einen Hinweis dahingehend vom Reiseveranstalter erhalten. Trotzdem würden Sie gern eine Reisepreisminderung sowie Schadensersatz verlangen.
Um diese beiden Gewährleistungsrechte n. §651 d und §651 f BGB geltend zu machen, müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Die wichtigste ist dahingehend eindeutig das Vorliegen eines Reisemangels gem. §651 c I BGB.
Nach Maßgabe dieses Paragraphen hat ein Reiseveranstalter dafür Sorge zu tragen, dass die Reise auch die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.
Ob Baulärm und ein gesperrter Strand allerdings einen solchen Mangel darstellt, muss geklärt werden. Da sich so etwas als Laie schwer beurteilen lässt, sollte man nach bestehender Rechtsprechung Ausschau halten:
LG Hamburg, Urt. v. 30.04.1999, Az.: 313 S 183/98
Das Bestehen einer Großbaustelle auf mehreren Seiten vor dem Hotel mit erheblicher Lärmbelästigung rechtfertigt eine Minderung um 50-60 Prozent des Reisepreises.
AG Bad Homburg, Urt. v. 02.08.2001, Az.: 2 C 1152/01
Eine Minderung zwischen 20-30 Prozent wurde bejaht, da der Baulärm von morgens bis abends vor dem Hotel stattfand.
AG Frankfurt a.M., Urt. v. 15.08.2008, Az.: 2-24 S 29/07
Vorliegend wurde eine Reisepreisminderung von 50% bejaht, da es zu einer erheblichen Lärmbelästigung aufgrund von Aufbauarbeiten außerhalb der Hotelanlage kam. Zudem kann eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise angenommen werden, was einen Schadensersatzanspruch nach sich ziehen kann.
Allerdings ist die Beurteilung, ob von einem erheblichen Mangel ausgegangen werden kann, in der Regel eine Frage des Einzelfalls. Insofern kommt es auch auf die Umstände des einzelnen Sachverhalts an. Problematisch könnte bei Ihnen werden, dass Sie einen vorherigen Hinweis hinsichtlich der Baustelle erhalten haben. Dazu sei auf folgende Urteile hinzuweisen:
LG Frankfurt a.M., Urt. v. 31.01.2009, Az.: 2/24 S 243/06
Eine Reisepreisminderung kann insbesondere dann in Betracht kommen, wenn auf den Baulärm nicht im Reiseprospekt hingewiesen wurde. Auch Hinweise im Reisekatalog an anderen Stellen, wie z.B. unter "Einleitung zum Reiseziel" oder "Wissenswertes" führen zu keiner Haftungsbefreiung.
AG München, Urt. v. 24.11.2015, Az.: 159 C 9571/15
Eine Reisepreisminderung scheidet aufgrund Baulärms aus, wenn der Reiseveranstalter vorher darauf hingewiesen hat und der Kunde noch Zeit genug habe, aus diesem Grund umzubuchen.
Ich denke bei Ihnen könnte fast letzteres der Fall sein, so dass Sie wohlmöglich schlechtere Chancen hinsichtlich eines Minderungsanspruchs bzw. eines Anspruchs auf Schadensersatz haben könnten. Allerdings könnte ein Anwalt Sie hierhin eine bessere Einschätzung der Dinge vermitteln, da es sich bei den obigen Ausführungen auch nur um meine Einschätzung handelt.