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Hallo,

Ich war im November mit meiner Frau und unserer Tochter in Abu Dhabi um Urlaub.

Die Reise hatte ich im Internet gebucht, die Reise startete am 30.11. und endete am 06.11. 

Bei der Buchung wurde kurz vor der Bestätigung ein Hinweis vom Anbieter eingeblendet, der ungefähr ausdrückte, dass es zur Zeit im Hotel zu kleineren Bauarbeiten kommen könnte. Ich dachte, wenn da steht, dass es nur kleinere Arbeiten sind, wird das schon nicht so schwer sein, und unseren Urlaub nicht wesentlich beeinträchtigen wird. Ich dachte, die kleinen angekündigten Strandarbeiten seien schnell vorbei, und würden uns nicht wesentlich stören. 

Doch als wir im Urlaub ankamen, sah die ganze Sache schon ziemlich anders aus.

Wie ich feststellen musste, handelte es sich keineswegs um „kleinere“ Arbeiten.

Am Strand standen richtig große, schwere Maschinen. Baukräne und Bagger und Planierraupen!

Damit hatte ich natürlich nicht rechnen können.

 

Die hälfte des gesamten Strandes war gesperrt! Und die andere Hälfte konnte man gar nicht nutzen, weil der Baulärm so immens laut war!

Auch unser Zimmer, was wir extra mit Meerblick gebucht hatten, war nichts mehr wert, weil wir das Meer gar nicht sehen konnten. Stattdessen hatten wir die ganze Woche einen fantastischen Blick auf die Baustelle!! 

Noch nicht einmal an den Pools des Hotels konnte man entspannen, denn von 09:00 bis 22:00 hörte man im gesamten Hotel, sowohl im Zimmer als auch am Pool den Baustellenlärm!

Das war unerträglich und hat unseren ganzen Urlaub ruiniert.

Am 01.11. rief ich bei dem Reiseanbieter an, und schilderte ihm die Situation, der konnte natürlich auch nichts machen, aber ich sagte ihm, dass ich Schadensersatz verlangen werde, wenn ich wieder zu Hause bin!

Meiner Meinung nach wurde ich keineswegs auf die tatsächliche Situation aufmerksam gemacht. Der Hinweis hätte auch leicht übersehen werden können.

Kann ich vom Anbieter nun wirklich eine Preisminderung, und Schadensersatz verlangen, weil der Urlaub ja im Ergebnis nutzlos für uns war?

Gefragt in Reisevertragsrecht von
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3 Antworten

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Guten Tag,

Sie haben eine Pauschalreise gebucht, die aufgrund einer Baustelle am Strand für Sie im Grunde nutzlos wurde, da durch die Maschinen die Hälfte des Strandes gesperrt worden ist, Sie Ihren Meerblick nicht genießen konnten, da vor Ihrem Fenster ebenfalls nur die Baustelle gesehen werden konnte und Sie darüber hinaus dem ständigen Baulärm ausgesetzt waren. Auf die Baustelle wurde Sie seitens des Reiseveranstalters durch einen Hinweis bei Buchungsbestätigung hingewiesen. Nun stellt sich Ihnen die Frage, ob Sie gegen den Reiseveranstalter irgendwelche Ansprüche geltend machen können.

Bei Pauschalreisen wie der Ihren, findet das Reisevertragsrecht aus den §§651 a-m des BGB Anwendung. Sollte die Reise im Sinne des §651 c Absatz 1 BGB mangelhaft sein, so kann der Reisende gegenüber seinem Reiseveranstalter Ansprüche aus den §§651d-f BGB geltend machen.

 Sie wünschen primär eine Preisminderung und einen Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit. Die konkreten Paragraphen für diese Ansprüche wären dann §651 d Absatz 1 für die Reisepreisminderung und §651 f BGB für den Schadensersatz.

Wie bereits erwähnt muss für das entstehen dieser Ansprüche ein Reisemangel vorliegen. Die Frage ob die Baustelle einen solchen Mangel begründet, sollen uns folgende Urteile beantworten:

Landgericht Köln, Az. 3 O 27/96 

Wird um das Hotel rund um die Uhr gebaut, berechtigt dies zu einer Reisepreisminderung um 60%. Informiert der Reiseveranstalter den Reisenden jedoch über die Baustelle und fliegt der Reisende dann trotzdem, so kann er im Nachhinein keine Ansprüche mehr geltend machen. 

AG München, Urteil vom 24.11.2015, Az. 159 C 9571/15 (bei Google einfach eingeben: "159 C 9571/15 reise-recht-wiki.de")

Im vorliegenden Fall verlangte der Kläger eine Reisepreisminderung um 40% sowie Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude, da laut Aussage des Klägers die Hälfte des Strandes durch eine Baustelle gesperrt worden sei und der Baulärm zudem als äußerst störend empfunden wurde. Der Reiseveranstalter weigerte sich jedoch zur Zahlung, mit der Begründung das er den Reisenden auf der Buchungsbestätigung darauf hingewiesen hat, dass es zu Baulärm und Sichtbelästigung kommen kann, da ein Teil des hoteleigenen Strandes wegen Sanierungsarbeiten gesperrt ist.

Die Klage wurde abgewiesen, da der Reiseveranstalter seiner Mitteilungspflicht genüge getan hat und mit dem Erhalt des Hinweises auch der Durchschnittsreisende sehen kann, dass möglicherweise schwere Geräte bei Sanierungsarbeiten eingesetzt werden.

Wie Sie sehen würde das alleinige Vorhandensein der Baustelle und der damit einhergehenden Strapazen grundsätzlich zu einer Reisepreisminderung führen. Allerdings muss der Reiseveranstalter dann keine Minderung gewähren, wenn er den Reisenden vor dem Antritt der Reise über die Baustelle informiert. Das AG München erklärte einen Hinweis, wie Sie ihn erhalten haben, mit seinem Urteil meines Erachtens nach für ausreichend. 

Daher denke ich, dass Sie leider keine Ansprüche gegen den Reiseveranstalter geltend machen können.

Dieser Beitrag stellt lediglich eine Rechtsmeinung dar. Für eine professionelle Rechtsberatung wäre das hinzuziehen eines Anwalts vielleicht ratsam.

Beantwortet von (11,620 Punkte)
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Hallo,

bei Ihrem Urlaub in Abu Dhabi kam es leider zu Komplikationen hinsichtlich der Hotelanlage. Denn einerseits kam es zu einer teilweisen Sperrung des Strandes, andererseits zu erheblichen Baulärm. Zuvor haben Sie allerdings einen Hinweis dahingehend vom Reiseveranstalter erhalten. Trotzdem würden Sie gern eine Reisepreisminderung sowie Schadensersatz verlangen.

Um diese beiden Gewährleistungsrechte n. §651 d und §651 f BGB geltend zu machen, müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Die wichtigste ist dahingehend eindeutig das Vorliegen eines Reisemangels gem. §651 c I BGB.

Nach Maßgabe dieses Paragraphen hat ein Reiseveranstalter dafür Sorge zu tragen, dass die Reise auch die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Ob Baulärm und ein gesperrter Strand allerdings einen solchen Mangel darstellt, muss geklärt werden. Da sich so etwas als Laie schwer beurteilen lässt, sollte man nach bestehender Rechtsprechung Ausschau halten:

LG Hamburg, Urt. v. 30.04.1999, Az.: 313 S 183/98

Das Bestehen einer Großbaustelle auf mehreren Seiten vor dem Hotel mit erheblicher Lärmbelästigung rechtfertigt eine Minderung um 50-60 Prozent des Reisepreises.

AG Bad Homburg, Urt. v. 02.08.2001, Az.: 2 C 1152/01

 Eine Minderung zwischen 20-30 Prozent wurde bejaht, da der Baulärm von morgens bis abends vor dem Hotel stattfand.

AG Frankfurt a.M., Urt. v. 15.08.2008, Az.: 2-24 S 29/07

Vorliegend wurde eine Reisepreisminderung von 50% bejaht, da es zu einer erheblichen Lärmbelästigung aufgrund von Aufbauarbeiten außerhalb der Hotelanlage kam. Zudem kann eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise angenommen werden, was einen Schadensersatzanspruch nach sich ziehen kann.

 Allerdings ist die Beurteilung, ob von einem erheblichen Mangel ausgegangen werden kann, in der Regel eine Frage des Einzelfalls. Insofern kommt es auch auf die Umstände des einzelnen Sachverhalts an. Problematisch könnte bei Ihnen werden, dass Sie einen vorherigen Hinweis hinsichtlich der Baustelle erhalten haben. Dazu sei auf folgende Urteile hinzuweisen:

LG Frankfurt a.M., Urt. v. 31.01.2009, Az.: 2/24 S 243/06

Eine Reisepreisminderung kann insbesondere dann in Betracht kommen, wenn auf den Baulärm nicht im Reiseprospekt hingewiesen wurde. Auch Hinweise im Reisekatalog an anderen Stellen, wie z.B. unter "Einleitung zum Reiseziel" oder "Wissenswertes" führen zu keiner Haftungsbefreiung.

AG München, Urt. v. 24.11.2015, Az.: 159 C 9571/15

Eine Reisepreisminderung scheidet aufgrund Baulärms aus, wenn der Reiseveranstalter vorher darauf hingewiesen hat und der Kunde noch Zeit genug habe, aus diesem Grund umzubuchen.

Ich denke bei Ihnen könnte fast letzteres der Fall sein, so dass Sie wohlmöglich schlechtere Chancen hinsichtlich eines Minderungsanspruchs bzw. eines Anspruchs auf Schadensersatz haben könnten. Allerdings könnte ein Anwalt Sie hierhin eine bessere Einschätzung der Dinge vermitteln, da es sich bei den obigen Ausführungen auch nur um meine Einschätzung handelt.

Beantwortet von (21,990 Punkte)
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Bei Pauschalreisen ergeben sich Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht, das in den §§651a-m des BGB geregelt wird. Sie fragen sich ob Sie einen Anspruch auf Reisepreisminderung gegen den Reiseveranstalter geltend machen können. Dies würde einem Anspruch gemäß §651 d Absatz 1 BGB entsprechen. 

Damit ein solcher Anspruch jedoch entstehen kann, muss die Reise im Sinne des §651 c Absatz 1 BGB mangelhaft sein. 

Danach ist eine Reise mangelhaft, wenn sie nicht die zugesicherten Eigenschaften hat und mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

In Ihrem Fall war das Hotel von Baumaßnahmen betroffen. Sie waren dadurch von ständigem Baulärm umgeben und der Strand war gesperrt.  Es muss also geklärt werden, ob diese Umstände einen Reisemangel gemäß §651 c Absatz 1 BGB begründen.

Dazu folgende Urteile:

LG Düsseldorf, 21.01.2000, Az: 22 S 26/99 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 22 S 26/99 reise-recht-wiki" eingeben)

Sind Bauarbeiten in einer Hotelanlage im Zimmer des Urlaubers, in den Gemeinschaftsräumlichkeiten und am Hotelpool über den ganzen verteilt Tag hörbar, dann ist der Urlauber in seinen Erholungsmöglichkeiten stark beeinträchtigt und kann für die betroffenen Tage eine Reisepreisminderung um 50 % verlangen.

LG Duisburg, Urt. v. 27.03.2008, Az: 12 S 70/07 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 12 S 70/07 reise-recht-wiki" eingeben)

Der Kläger buchte einen Urlaub in einer Ferienanlage mit Bungalows am Meer. Aufgrund von Baulärm in der Nähe seines Bungalows fühlte er sich beeinträchtigt und forderte vom Reiseveranstalter eine Preisminderung und Entschädigung. Das Berufungsgericht bestätigte das vorinstanzliche Urteil von 15 % Preiserlass.

LG Frankfurt, Urt. v. 30.07.2012, Az: 2-24 O 31/12 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 2-24 O 31/1 reise-recht-wiki" eingeben)

Störender Baulärm im Hotel begründet eine Reisepreisminderung von 35% für die Dauer der Lärmbelästigung.

LG Frankfurt, Urt. v. 31.01.2008, Az: 2-24 S 243/06 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 2-24 S 243/06  reise-recht-wiki" eingeben)

Baulärm, der in der gesamten Hotelanlage Tag und Nacht zu hören ist, stellt einen Reisemangel dar, der eine Reisepreisminderung rechtfertigt.

Der allgemeine Hinweis auf Bauarbeiten im Informationsmaterial genügt nicht, um den Reiseveranstalter von der Haftung für Reisemängel durch Baulärm auszuschließen. Hinweise auf bauliche Großprojekte müssen gemäß der Informationspflichten in der Hotelbeschreibung konkretisiert werden.

Nach diesen Urteilen zu Folge, können Baumaßnahmen durchaus eine Reisepreisminderung begründen. Wichtig ist jedoch, dass Sie die Mängel auch beim Reiseveranstalter angezeigt haben. Sie geben an, dass Sie dieses taten, dieser jedoch nicht reagierte. Ich denke, dass Sie dadurch wahrscheinlich einen Anspruch auf Reisepreisminderung haben.

Zuletzt möchte ich noch darauf hinweisen, dass dieser Beitrag lediglich eine Rechtsmeinung darstellt. Es steht Ihnen daher selbstverständlich frei einen Anwalt hinzuzuziehen.

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