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Guten Tag,

leider wurden die Flugzeiten im Rahmen einer Pauschalreise nun im Nachhinein geändert. Statt wie geplant 22:15 Uhr soll nun schon 20:05 Uhr losgeflogen werden. Zudem kam nun eine Zwischenlandung hinzu. Sie fragen nach den Möglichkeiten.  

Generell denke ich, dass es zwei wesentliche Möglichkeiten gibt: Entweder Sie treten die Reise an und es könnte die Möglichkeit einer nachträglichen Reisepreisminderung bestehen oder Sie treten die Reise nicht an und stornieren diese im Voraus.

1) Reisepreisminderung

Ein möglicher Anspruch auf eine Reisepreisminderung ergibt sich aus §651 d BGB:
 

§ 651d - Minderung

(1) Ist die Reise im Sinne des § 651 c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.
(2) Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.


Ein solcher Anspruch kommt also zunächst nur in Betracht, wenn die Flugzeitenverschiebung einen Reisemangel darstellt. Solche Mängel sind immer dann gegeben, wenn der Reiseveranstalter die Reise nicht so erbringt, dass die Reise die zugesicherten Eigenschaften hat. bzw. diese den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufhebt oder mindern. Fraglich ist somit, ob die Änderung der Flugzeiten und der zusätzliche Stopp einen solchen Mangel begründen können und damit zu einer Reisepreisminderung führen können.

a) Flugzeitenänderung

Regelmäßig kommt es im Flugalltag dazu, dass die Flüge doch zu anderen Zeiten als gebucht stattfinden. Dies trifft sowohl Individual- als auch Pauschalreisende gleichermaßen. Ebenso können diese Verschiebungen schon lange Zeit im Voraus bekannt gemacht werden. Ebenso haben Reiseveranstalter oftmals einen Änderungsvorbehalt in ihren jeweiligen AGB eingefügt, welcher besagt, dass auch Abweichungen zu den gebuchten Reisezeiten möglich und hinnehmbar sind. Trotzdem ist nicht jede einseitige Veränderung zu akzeptieren. Diesbezüglich ist auf den Schweregrad der Änderung abzustellen. Wann von einer schweren Verschiebung, die sodann einen Reisemangel begründet auszugehen ist, ist laienhaft oft schwer zu bewerten. Deshalb muss auf die Erfahrungssätze der Rechtsprechung vertraut werden:

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (der Volltext lässt sich bei Google finden: "reise-recht-wiki.de C 672/96“)

Hier wurde ein Minderungsanspruch bejaht. Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden. 

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (der Volltext lässt sich bei Google finden: " reise-recht-wiki.de AG Bonn 18 C 14/96 “)

In diesem Fall wurde ein Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden sei nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

Wie Sie sehen geht die Rechtsprechung eher von größeren Verschiebung aus. Bei Ihnen beträgt die Vorverlegung keine zwei Stunden. Auch eine Beeinträchtigung der Nachtruhe ist kaum ersichtlich. Ich persönlich denke, dass ein Reisemangel bei Ihnen wohl nicht vorliegt.

b)  Zusätzlicher Zwischenstopp

Eventuell könnte der zusätzliche Zwischenstopp allerdings einen Mangel i.S.v. §651 c I BGB darstellen. Hierbei muss danach abgegrenzt werden, ob Sie einen Nonstop-Flug oder lediglich einen Direktflug gebucht haben. Wesentlicher Unterschied ist, dass bei einem Direktflug eine zusätzliche Zwischenlandung entgegen dem Wortklang durchaus möglich ist.

AG München, Urt. v. 09.2002, Az.: 173 C 10987/02 (der Volltext lässt sich bei Google finden: „reise-recht-wiki 173 C 10987/02)

Hier hat das Gericht einen Reisemangel verneint, da die Beklagte einen Direktflug, also keinen Nonstop-Flug gebucht hatte. Da ein Direktflug jedoch Zwischenlandungen beinhalten kann, sei ein Anspruch aus Reisevertragsrecht ausgeschlossen.

 LG Bonn, Urt. v. 07. März 2001, Az.: 5 S 165/00 (der Volltext lässt sich bei Google finden: „reise-recht-wiki 5 S 165/00“)

Demnach sei in diesem Fall ausweislich der vorgelegten Flugscheine lediglich einen Direktflug und keinen Nonstop-Flug gebucht worden. Zwischenlandungen und dadurch bedingte Wartezeiten müssten somit von den Fluggästen in Kauf genommen werden.

Je nachdem wie die Ausgangslage bei Ihnen ist, kommt eine Minderung eventuell in Betracht.

2) Stornierung

Ebenfalls haben Sie die Möglichkeit jederzeit von der Reise gem. §651 i BGB zurückzutreten. Allerdings kann der Veranstalter dann eine angemessene Entschädigung verlangen. Insofern ist dies keine kostenlose Rücktrittsvariante. Nur wenn ein Reisemangel vorliegt, könnte eventuell ein Anspruch auf Rücktritt n. §651 a V BGB analog in Betracht kommen.

Ich könnte mir trotzdem vorstellen, dass es hilfreich wäre, Fachanwalt zu Rate zu ziehen, da es sich hierbei nur um meine persönliche Einschätzung der Lage handelt.

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Sie haben eine Pauschalreise gebucht, und innerhalb dieser einen Flug. Nun wurde auf dem Rückflug ein Zwischenstopp eingeschoben. Sie fragen sich, ob Sie dadurch einen Ansprüche geltend machen können.  

Sie haben eine Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB gebucht, sodass sich sämtliche Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter aus dem Reisevertragsrecht des BGB ergeben. Diese sind in den §§ 651 a-m BGB geregelt und werden gegen den Reiseveranstalter geltend gemacht. In Ihrem Fall scheint eine Reisepreisminderung gemäß § 651 d am sinnvollsten. Damit der Reisepreis gemindert werden kann, müssen die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt worden sein. Dies verlangt zunächst, dass die Reise mit einem Reisemangel behaftet ist. 

Reisemangel

Die wesentliche Pflicht des Reiseveranstalters besteht darin, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Mängeln behaftet ist (§651c Abs. 1 BGB). Ein Reisemangel im Sinne von § 651 c BGB liegt demnach vor, wenn eine wesentliche Reiseleistung einen Fehler aufweist oder nicht die zugesicherten Eigenschaften enthält. Eine Flugbeförderung stellt eine wesentliche Reiseleistung dar, deren Abweichungen unter Umständen zu einer Reisepreisminderung führen oder andere Ansprüche begründen können. Dies wird darauf zurückgeführt, dass der Transport in der Regel einen der wichtigen Bestandteile eines Pauschalreisevertrages ausmacht. 

§ 651c BGB sagt dazu näher über einen Mangel:

(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Fraglich ist, ob ein Zwischenstopp einen Reisemangel begründet.

Es ist zunächst einmal wichtig zu wissen, ob Sie einen Non-Stop-Flug oder einen Direktflug gebucht haben. Hierzu erstmal die begrifflichen Unterscheidungen zwischen einem Non-Stop-Flug und einem Direktflug.

Amtsgericht Rostock, Urteil vom 21.03.2012, 47 C 390/11 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google AG Rostock 47 C 390/11 reise-recht-wiki.de eingeben)

Das Gericht stimmt der Klägerin zu, dass für einen Laien nicht erkennbar ist, dass bei einem als Direktflug ausgewiesenen Flug zwischen dem Abflug und Zielort eine Zwischenlandung erfolgt. Dass in der Rechtsprechung eine Unterscheidung zwischen einem Nonstop-Flug und einem Direktflug erfolgt, kann und muss ein juristischer Laie nicht wissen.

Dem AG Rostock zufolge kann die Abgrenzung für einen juristischen Laien schwierig sein, und welcher Flug nun genau gemeint ist wird teilweise nicht eindeutig ausgewiesen.

1. Non-Stop-Flug

Ein Non-Stop-Flug ist ein Flug, der keine Zwischenlandung zwischen dem Ausgangs- und dem Zielpunkt vorsieht. Nachträglich oder unvorhergesehen eingefügte Zwischenlandungen können somit rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

2. Direktflug

Ein Direktflug dagegen kann eine oder mehrere Zwischenlandungen beinhalten, ebenso wie Flugzeugwechsel. Dabei hat allerdings die Flugnummer gleich zu bleiben, auch wenn Code-Sharing vorliegt.

AG München, Urteil vom 05. September 2002, Az. 173 C 10987/02 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG München Az.: 173 C 10987/02 reise-recht-wiki.de)

Jemand hat einen Direktflug, also keinen Non-Stop-Flug gebucht, und es wurde eine Zwischenlandung eingefügt. Das AG München verneinte einen Reisemangel, da ein Direktflug Zwischenlandungen beinhalten kann.

LG Bonn, Urt. v. 07. März 2001, Az. 5 S 165/00 (das Urteil ist ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google LG Bonn 5 S 165/00 reise-recht-wiki.de eingeben)

Demnach sei in diesem Fall ausweislich der vorgelegten Flugscheine lediglich einen Direktflug und keinen Nonstop-Flug gebucht worden. Zwischenlandungen und dadurch bedingte Wartezeiten müssten somit von den Fluggästen in Kauf genommen werden.

Amtsgericht Viersen, Urteil vom 14. Dezember 2010, 33 C 223/10 (das Urteil ist ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google AG Viersen 33 C 223/10 reise-recht-wiki.de eingeben)

Der dortige Zwischenaufenthalt von 2 1⁄2 Stunden stellt ebenfalls keinen Reisemangel dar, da es sich insoweit nicht um eine überlange vertragswidrige Zwischenlandung handelte, wie diese bei Zwischenaufenthalten von mehr als sechs Stunden in der Rechtsprechung angenommen wird.

Bei Direktflügen sind nachträglich eingefügte Zwischenstopps also in Ordnung, soweit diese nicht mehr als beispielsweise 6 Stunden betragen - dann scheint eine Zumutbarkeitsgrenze überschritten. Ihre Reise verlängert sich um 2 Stunden. Damit ist diese Grenze in Ihrem Fall nicht überschritten.

Ein Reisemangel liegt meines Erachtens also nur vor, wenn Sie einen Non-Stopp-Flug gebucht haben:

AG München, Urteil vom 06. Mai 2009Az. 212 C 1623/09 (einfach bei Google folgendes eingeben: reise-recht-wiki AG München 212 C 1623/09)

Hier hat das Gericht entschieden, dass der Kläger (Fluggast) kostenfrei von dem Reisevertrag zurücktreten kann, wenn eine wesentliche Änderung der Reiseleistung im Sinne des §651a Abs. 5, S. 2 BGB zu bejahen ist. In diesem Fall wurde bei einer Fernreise ein zusätzlicher Zwischenstopp geplant, durch welchen der Kläger erst 5 Stunden später an seinem Ziel angekommen wäre.

Amtsgericht Rostock, Urteil vom 18.03.2011, Az.: 47 C 241/10 (das Urteil ist ganz einfach für dich zu finden, wenn du bei Google AG Rostock 47 C 241/10 reise-recht-wiki.de eingibst)

Eine Zwischenlandung bei einem geschuldeten Non-Stop-Flug stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Minderung.

Meines Erachtens ist Ihre Reise also mit einem Mangel behaftet, wenn Sie einen Non-Stopp-Flug gebucht haben und nicht nur einen Direktflug. Dann können Sie auch eine Reisepreisminderung geltend machen.

Nach § 651g BGB sind solche Ansprüche innerhalb einer bestimmten Frist deinem Reiseveranstalter gegenüber geltend zu machen:

(1) Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. 

Sie sollten also in Erfahrung bringen, was für eine Art Flug Sie gebucht haben und dementsprechend Ihre Ansprüche geltend machen.

Da Ihr Sachverhalt jedoch relativ komplex ist, könnte es sinnvoll und hilfreich sein, einen Fachanwalt zu Rate zu ziehen. 

Um einen passenden Fachanwalt zu finden, könnten Ihnen folgender Post behilflich sein: Ist ein Fachanwalt für Flugrecht teurer als ein normaler Rechtsanwalt?

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