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Ich wollte vor 2 Jahren nach Melilla in den Urlaub. Das liegt in Spanien. Hingeflogen bin ich am 03.07 von Frankfurt aus nach Madrid, weil es keinen Direktflug von Frankfurt nach Melilla gibt.

Deswegen musste ich nochmals von Madrid nach Melilla fliegen, was ebenfalls am 03.07. als Anschlussflug geschah.

Ich benutzte diesen urlaub um meine Schwester zu besuchen, die dorthin gezogen ist, denn sie hat zu dieser Zeit geheiratet, und da ich aus Schulzeiten noch Spanisch spreche und sie lange nicht mehr gesehen habe, habe ich mic sehr auf diesen urlaub gefreut.

Jedenfalls war meine Reise auch irgendwann vorbei, und am 07.08. wollte ich wieder von Melilla nach Frankfurt fliegen, auch hier musste ich einen Umweg über Madrid einlegen.

 

Der Flug sollte 13:10 starten, damit ich meinen Anschluss flug um 15:50 von madrid nach Frankfurt fliegen sollte, noch erreichen konnte.

Wie auf dem Hinflug auch, waren beide Flüge von unterschiedlichen Airlines durchgeführt wurden.

Allerdings startete der erste Flug nach Madrid mit einer Verspätung von 20 Minuten erst 13:30! Das klingt erst einmal vertretbar, aber ich kam auch erst 15:29 in Madrid an, und verpasste so meinen Anschlussflug, weil ich es nicht mehr rechtzeitig durch sämtliche Kontrollen schaffte.

Ich wurde dann auf einen anderen Flug umgebucht, und erreichte Frankfurt zwar noch am selben Tag, allerdings erst um 22:30, also mit 4 Stunden verspätung.

Jetzt frage ich mich, ob ich einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung habe, weil immerhin der erste Flug Verspätung hatte, und ich den zweiten Flug verpasst habe, und ob ich einen Anspruch auf Kostenübernahme für das Essen was ich gegessen hatte, weil ich ja immerhin 4 Stunden am Flughafen warten musste, habe?

Und wie sieht es aus, wenn wie gesagt die Flüge von unterschiedlichen gesellschaften durchgeführt wurden?

Denn ändert es dann etwas an dem Ort, an welchen ich Klage erheben muss, wenn die Gesellschaft sich weigert zu zahlen? Muss dann die Verspätung jedes Fluges einzeln gewertet werden?

Gefragt in Flugverspätung von
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Hallo, 

Ihnen stellt sich die Frage, ob Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen haben, ob Sie die Erstattung der Kosten für das von Ihnen gekaufte Essen verlangen können und gegen wen und wo Sie die Klage einreichen müssen.

Anspruch auf Ausgleichszahlung 

Zunächst möchte ich darauf eingehen, ob Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 VO 261/2004 zusteht.

Bei der Frage, ob ein Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht, wird auf die Verspätung geschaut. Das Amtsgericht Köln legte zunächst am 11.9.2007 fest, das eine Verspätung des Zubringerfluges von 24 Minuten nicht ausreiche, um einen Anspruch auf Ausgleichszahlung zu begründen, auch wenn der betroffene Fluggast  durch die kurze Verspätung des Zubringerfluges 7 Stunden später als geplant an seinem Endziel angekommen ist (Az. 124 C 48/07).

Allerdings steht dem Urteil des Amtsgericht Köln dieses Urteil entgegen:

EuGH, Urteil vom 26.2.2013, Az. C-11/11 (das Urteil können Sie im Volltext nachlesen unter: "C-11/11 reise-recht-wiki.de")

In diesem Urteil legte der Europäische Gerichtshof nämlich fest, dass nicht auf die Verspätung eines Teilfluges, sondern die Verspätung am Endziel für das entstehen eines Ausgleichsanspruchs entscheidend ist. Verspätet sich also ein Zubringerflug, sodass die Fluggäste den Anschlussflug verpassen und somit den Zielflughafen mit einer Verspätung von mehr als 3 Stunden erreichen, steht den Fluggästen eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechteverordnung zu.

Meiner Meinung nach sollte in Ihrem Fall das 2. Urteil zählen, da dies sehr viel später als das Urteil des Amtsgericht Köln gefällt wurde und somit aktueller ist. Meiner Meinung nach steht Ihnen daher ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 zu. 

Allerdings kann die Airline auch von dieser Zahlung befreit werden. Dies geschieht dann, wenn die Ursache für die Verspätung ein außergewöhnlicher Umstand war. Es würde sich daher meiner Meinung nach anbieten, bei der Airline noch einmal nachzufragen, wieso es denn nun zu der Verspätung kam. 

Sollte kein außergewöhnlicher Umstand vorgelegen haben, so steht Ihnen meines Erachtens nach eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400€ gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) zu. 

Anspruch auf Erstattung der Kosten für die am Flughafen gekaufte Verpflegung

Meiner Meinung nach können Sie von der Airline auch die Erstattung dieser Kosten fordern. Denn in Artikel 9 Absatz 1 steht es wie folgt:

1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:

a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,

b) Hotelunterbringung, falls

- ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder 

- ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,

c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).

Ich denke das Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) auch dahin gehend ausgelegt werden kann, dass Kosten die aufgrund von selbstgekaufter Verpflegung entstanden sind, auch im Nachhinein von der Airline verlangt werden können.

Wo müssen Sie die Klage einreichen?

Die Klage muss sich immer gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen des verspäteten Fluges richten, in Ihrem Fall wäre das meiner Meinung nach die Airline, die Ihren Zubringerflug durchgeführt hat. 

Zur Frage, wo die Klage eingereicht werden muss, konnte ich folgendes Urteil finden:

EuGH, Urteil vom 9.7.2009, Az. C-204/08 (bei Google einfach eingeben: "C-204/08 reise-recht-wiki.de")

Bei Klagen auf Ausgleichsansprüche des Reisenden gegenüber einem Luftfahrtunternehmen, hat der Reisende die Wahlfreiheit zwischen den Gerichten an Ankunfts- und Abflugort.

Die Klage kann meiner Meinung nach daher auch in Frankfurt eingereicht werden. 

Ich kann in diesem Beitrag jedoch lediglich meine Rechtsmeinung niederschreiben. Es steht Ihnen daher selbstverständlich frei, noch einen Fachanwalt zu konsultieren und diesen um eine professionelle Rechtsberatung zu bitten.

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