Hallo,
Ihnen stellt sich die Frage, ob Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen haben, ob Sie die Erstattung der Kosten für das von Ihnen gekaufte Essen verlangen können und gegen wen und wo Sie die Klage einreichen müssen.
Anspruch auf Ausgleichszahlung
Zunächst möchte ich darauf eingehen, ob Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 VO 261/2004 zusteht.
Bei der Frage, ob ein Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht, wird auf die Verspätung geschaut. Das Amtsgericht Köln legte zunächst am 11.9.2007 fest, das eine Verspätung des Zubringerfluges von 24 Minuten nicht ausreiche, um einen Anspruch auf Ausgleichszahlung zu begründen, auch wenn der betroffene Fluggast durch die kurze Verspätung des Zubringerfluges 7 Stunden später als geplant an seinem Endziel angekommen ist (Az. 124 C 48/07).
Allerdings steht dem Urteil des Amtsgericht Köln dieses Urteil entgegen:
EuGH, Urteil vom 26.2.2013, Az. C-11/11 (das Urteil können Sie im Volltext nachlesen unter: "C-11/11 reise-recht-wiki.de")
In diesem Urteil legte der Europäische Gerichtshof nämlich fest, dass nicht auf die Verspätung eines Teilfluges, sondern die Verspätung am Endziel für das entstehen eines Ausgleichsanspruchs entscheidend ist. Verspätet sich also ein Zubringerflug, sodass die Fluggäste den Anschlussflug verpassen und somit den Zielflughafen mit einer Verspätung von mehr als 3 Stunden erreichen, steht den Fluggästen eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechteverordnung zu.
Meiner Meinung nach sollte in Ihrem Fall das 2. Urteil zählen, da dies sehr viel später als das Urteil des Amtsgericht Köln gefällt wurde und somit aktueller ist. Meiner Meinung nach steht Ihnen daher ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 zu.
Allerdings kann die Airline auch von dieser Zahlung befreit werden. Dies geschieht dann, wenn die Ursache für die Verspätung ein außergewöhnlicher Umstand war. Es würde sich daher meiner Meinung nach anbieten, bei der Airline noch einmal nachzufragen, wieso es denn nun zu der Verspätung kam.
Sollte kein außergewöhnlicher Umstand vorgelegen haben, so steht Ihnen meines Erachtens nach eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400€ gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) zu.
Anspruch auf Erstattung der Kosten für die am Flughafen gekaufte Verpflegung
Meiner Meinung nach können Sie von der Airline auch die Erstattung dieser Kosten fordern. Denn in Artikel 9 Absatz 1 steht es wie folgt:
1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:
a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,
b) Hotelunterbringung, falls
- ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder
- ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,
c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).
Ich denke das Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) auch dahin gehend ausgelegt werden kann, dass Kosten die aufgrund von selbstgekaufter Verpflegung entstanden sind, auch im Nachhinein von der Airline verlangt werden können.
Wo müssen Sie die Klage einreichen?
Die Klage muss sich immer gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen des verspäteten Fluges richten, in Ihrem Fall wäre das meiner Meinung nach die Airline, die Ihren Zubringerflug durchgeführt hat.
Zur Frage, wo die Klage eingereicht werden muss, konnte ich folgendes Urteil finden:
EuGH, Urteil vom 9.7.2009, Az. C-204/08 (bei Google einfach eingeben: "C-204/08 reise-recht-wiki.de")
Bei Klagen auf Ausgleichsansprüche des Reisenden gegenüber einem Luftfahrtunternehmen, hat der Reisende die Wahlfreiheit zwischen den Gerichten an Ankunfts- und Abflugort.
Die Klage kann meiner Meinung nach daher auch in Frankfurt eingereicht werden.
Ich kann in diesem Beitrag jedoch lediglich meine Rechtsmeinung niederschreiben. Es steht Ihnen daher selbstverständlich frei, noch einen Fachanwalt zu konsultieren und diesen um eine professionelle Rechtsberatung zu bitten.