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EU FLUGGASTRECHTE

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Hallo zusammen,

ich habe eine Frage bezüglich der EU Ausgleichszahlung und würde gerne wissen, welche Airline für diese aufkommen muss.

In meinem Fall geht es konkret um eine Reise von Düsseldorf nach Los Angeles return.

Auf dem Rückflug, welcher in 3 Schritten stattfand: Los Angeles - Toronto, Toronto - London, London - Düsseldorf; kam es auf der Teilstrecke Toronto - London zu einer Verspätung, sodass ich meinen Anschlussflug nach Düsseldorf nicht bekommen konnte. Der angebotene Alternativflug erreichte Düsseldorf mit einer Verspätung von über 5h.

Die gesamte Flugreise wurde in Einem gebucht und die Tickets von Air Canada ausgestellt, jedoch war Euro Wings auf der Teilstrecke London-Düsseldorf ausführende Airline (für den verpassten Flug sowie den Alternativflug).

Ich habe mich bereits an Air Canada gewandt und die Rückmeldung erhalten, dass Air Canada kein Community Carrier sei und der betreffende Flug in Toronto, damit in Kanada und nicht in der EU, gestartet sei. Für Flüge die von keinem Community Carrier ausgeführt würden, fände die EU Verordnung nur bei Abflug von EU Territorium Anwendung.

Daher meine Frage an die Experten: Ist Air Canada zuständig, Euro Wings oder ist die Verordnung nicht anwendbar?

Danke schonmal vorab!

Viele Grüße

Tobias
Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
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2 Antworten

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Hallo Tobias,

bei deinem Rückflug von Los Angeles nach Düsseldorf über London und Toronto, hatte der Teilflug Toronto-London ein Verspätung. Das ausführende Luftfahrtunternehmen für den Flug war Air Canada. Jetzt stellt sich dir die Frage, ob wer für einen möglichen Anspruch auf Ausgleichszahlung zuständig ist und ob die EU-Verordnung in deinem Fall überhaupt angewandt werden kann.

Ansprüche müssen immer gegen das den verspäteten Flug ausführende Luftfahrtunternehmen geltend gemacht werden, in deinem Fall Air Canada.

Problematisch ist aber, ob die EU-Verordnung in deinem Fall überhaupt angewandt werden kann, da dieser Teilflug außerhalb der EU gestartet ist.

Dazu möchte ich den Anwendungsbereich dieser Verordnung einmal darlegen:

Artikel 3 Absatz 1

1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedsstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedsstaates antreten, es sei denn sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.

Da dein Flug außerhalb der EU startet, könnte die EU-Verordnung in deinem Fall nur dann angewandt werden, wenn Air Canada ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) wäre. Das sind Airlines, die ihren Sitz innerhalb der EU haben. Air Canada hat seinen Sitz allerdings in Kanada und ist somit kein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft. 

Daher bin ich der Meinung, dass die EU-Fluggastrechteverordnung in deinem Fall nicht angewandt werden kann und dir leider kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gegen AirCanada zusteht.

Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtsmeinung dar. Für eine professionelle Rechtsberatung lohnt es sich höchstwahrscheinlich einen Anwalt zu konsultieren.

Beantwortet von (7,140 Punkte)
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Hallo Luna,

vielen Dank für Ihre schnelle und sehr informative Antwort. Ihre Argumentation ist nachvollziehbar und leuchtet mir ein, bezieht sich jedoch vollends auf den Flug Toronto-London. Air Canada wäre demnach nicht für den Flug London-Düsseldorf und damit die Endzielverspäting in Rückgriff zu nehmen.
Ich habe bezüglich der Verantwortung bei Codeshare Flügen noch etwas recherchiert und bin auf folgende Webseite gestoßen: http://passagierrechte.org/Ausf%C3%BChrendes_Luftfahrtunternehmen_%E2%80%93_richtiger_Anspruchsgegner

Diese führt nachfolgende Fälle auf:
- „Erfüllt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, das in keiner Vertragsbeziehung mit dem Fluggast steht, Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung, so wird davon ausgegangen, dass es im Namen der Person handelt, die in einer Vertragsbeziehung mit dem betreffenden Fluggast steht“ (vgl. AG Frankfurt am Main, Urt. v. 15.06.2007, 31 C 739/07-23)

- Wird ein Flug nicht unter einer Doppelflugnummer, sondern ausschließlich unter einer Flugnummer geführt, so spricht das nicht dafür, dass jemand anderes als die angegebene Fluggesellschaft die Verantwortung für die Durchführung des Fluges i.S.d. Code-Sharings (vgl. AG Bremen, Urt. v. 18.01.2013, 4 C 0516/11).

- Dem Fluggast muss bei der Buchung des Fluges klar sein, dass es sich um einen Code-Sharing-Flug handelt, wenn eine Strecke von einem Partnerunternehmen übernommen werden soll. Ansonsten weiß der Fluggast nicht, an wen er sich im Falle einer Annullierung oder Verspätung wenden kann (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 14.02.2007, 16 U 216/06)

In meinem Fall sind alle Flüge, inklusive des Fluges Düsseldorf-London sowie London-Düsseldorf, als AC XXXX aufgeführt und als "operated by Air Canada". Meinem Verständnis nach wäre Air Canada demnach ebenfalls für den Flug London-Düsseldorf Ansprechpartner, einem innereuropäischen Flug. Damit wäre (EG) Nr. 261/2004 anwendbar und Air Canada für die Endzielverspätung verantwortlich.

Ihre Meinung hierzu würde mir sehr helfen.
Vielen Dank!

Gruß
Tobias
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Hallo Tobias, 

leider hatte dein Flug von LA über Toronto über London nach Düsseldorf auf der zweiten Teilstrecke eine größere Verspätung, so dass du mit über 5 Stunden Verspätung in Düsseldorf gelandet bist. Insofern könnte nun ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß der Fluggastrechteverordnung in Betracht kommen; allerdings bist du dir nicht so sicher gegen welche Airline sich ein möglicher Anspruch richten würde. 

 

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass ein möglicher Anspruch regelmäßig immer an das ausführende Luftfahrtunternehmen zu stellen ist, d.h. dasjenige Luftfahrtunternehmen, welches den entsprechenden Abschnitt auch ausgeführt hat. In deinem Fall wäre das wohl Air Canada. 
 

Zu beachten sind dabei auch folgende Urteile:

BGH, Urt. v. 13. 11. 2012  X ZR 12/12
Besteht eine Flugreise aus zwei oder mehr Flügen, die jeweils von einer Fluggesellschaft unter einer bestimmten Flugnummer für eine bestimmte Route angeboten werden, ist die Anwendbarkeit der Fluggastrechteverordnung für jeden Flug gesondert zu prüfen. Dies gilt auch dann, wenn die Flüge von derselben Fluggesellschaft durchgeführt werden und als Anschlussverbindung gemeinsam gebucht werden können.

LG Frankfurt, Urteil vom 5.1.2012, Az. 2-24 S 133/11 (bei Google zu finden unter: "2-24 S 133/11 reise-recht-wiki.de")

Zusammengesetzte Flüge sind getrennt zu betrachten. Findet die Verspätung bei einem Flug außerhalb der EU statt, besteht kein Anspruch auf Ausgleichszahlung.

LG Frankfurt, Urteil vom 26.7.2013, Az. 2-24 S 47/12 (bei Google einfach eingeben: "2-24 S 47/12 reise-recht-wiki.de")

Damit ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der EU-Fluggastrechteverodnung entstehen kann, muss die Verspätung auf EU-Gebiet stattfinden.

Allerdings könnte dahingehend problematisch werden, ob dieser Flugabschnitt überhaupt von der Fluggastrechteverordnung erfasst ist. Daher muss zunächst Art. 3 der Verordnung Beachtung geschenkt werden.

Diese Verordnung gilt 

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten; 

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten. 

Hier greift vor allem die zweite Variante. Da der betreffende Flugabschnitt von Air Canada ausgeführt wurde und es sich dabei leider nicht um ein Unternehmen der Gemeinschaft handelt, ist der Anwendungsbereich wohl meines Erachtens nach leider nicht eröffnet. 

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