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Hallo,

mal wieder buchte ich eine Sri Lanka-Reise nach Colombo. Seit vielen Jahren verbringen meine Frau und ich unseren Urlaub dort. Schon immer im selben Hotel Residence by Uga Escapes. Es ist ein Hotel im luxuriösen Stil mit Außenpool, tolle Wellness- und Spamöglichkeiten, einem super leckeren Frühstücksbuffet, unschlagbarem Concierge-Service, sowie Textilreinigungsservice und was mir auch sehr gefällt, sind die ausgelegten kostenlosen Zeitungen in der Lobby. Dieses Mal wollten wir uns die Sehenswürdigkeiten in der Nähe anschauen. Davon gab es ca. 10, die sich im Umkreis von ca. 10 Gehminuten befinden. Wirklich toll und es sind auch sehr interessante Dinge dabei. Gut, ich buchte also eine 2-wöchige Pauschalreise bei Meier’s Weltreisen.

Abflugsort war Frankfurt um 22:20 Uhr mit Emirates Flug EK48 nach Dubai. Zwischenlandung um 6:40 Uhr in Dubai und Weiterflug ebenfalls mit Emirates Flug EK348 um 7:45 Uhr und somit Ankunft um 13:35 Uhr in Colombo. Nach 2 Wochen Urlaub sollte es wieder mit Emirates Flug EK349 um 3:15 Uhr ab Colombo losgehen. Gelandet wären wir um 6:00 Uhr in Dabei von wo es um 8:25 Uhr weiter gegangen wäre mit Emirates Flug EK45 nach Frankfurt. Planmäßige Landung in Frankfurt war um 13:15 Uhr vorgesehen.

Doch leider und ohne Angaben von Gründen, wurde unser Rückflug von Meier’s Weltreisen mit einer anderen Airline auf 6:15 Uhr umgebucht. Dadurch verpassten wir unseren Anschlussflug nach Frankfurt. Um 1:40 Uhr landeten wir schlussendlich in Frankfurt. Also 1 Tag später als geplant!

Ich erhob Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 1200€, weil erstens Gegenstand der Reise war, Hin- und Rückflug mit Emirates und zweitens wurde die geschuldete Reiseleistung nicht erbracht. Laut Meier’s haben wir keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, da die Flugangaben unverbindlich seien.

Haben wir wirklich keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung?

Gefragt in Umbuchung von
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Hallo,

du hast eine Reise nach Colombo bei Meier’s Weltreisen gebucht. Inbegriffen war hier ein Hinflug von Frankfurt über Dubai nach Colombo und die gleiche Route wieder zurück. Euer Rückflug wurde durch den Reiseveranstalter umgebucht, sodass ihr den Anschlussflug in Dubai verpasst habt. Aufgrund dessen seid ihr erst in der Nacht in Frankfurt gelandet, anstatt am Nachmittag. Nun fragst du, ob du einen Anspruch auf Ausgleichszahlung in Höhe von 600€ pro Person hast.

Dazu habe ich folgendes Urteil gefunden, das eurem Fall sehr ähnlich ist (einfach zu finden, indem du auf Google „261 C 13238/16 reise-recht-wiki.de“ eingibst):

AG München, Urt. v. 10.11.2016, Az: 261 C 13238/16
Der Begriff des Fluges i.S.d. Fluggastrechte-VO (EG) Nr. 261/2004 meint Hin- und Rückflug jeweils getrennt voneinander. Auch wenn alle Flüge von der gleichen Fluggesellschaft durchgeführt und gemeinsam gebucht werden.

Euch könnte ein Minderungsanspruch aus § 651 d BGB zustehen:

(1) Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

In eurem Fall lag eine Verspätung von mehr als 12 Stunden vor. Hiervon sind die ersten 4 Stunden nach ständiger Rechtsprechung als Unannehmlichkeit entschädigungslos hinzunehmen. Für jede weitere Stunde Verzögerung ist der Reisepreis um 5 % des Tagesreisepreises zu mindern (LG Frankfurt, Urteil v. 27.01.2009, Az. 2-24 S 177/08).

Euch steht also für die 8 Stunden Verspätung ein Anspruch auf Minderung zu.

Weiterhin könntet ihr einen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 651 f, 280 Abs. 1 BGB haben:

Ein innerer Zusammenhang und damit ein Zurechnungszusammenhang zwischen der Handlung von Meier’s Weltreisen durch den Austausch der Fluggesellschaft und einem Schaden besteht nicht. Der Austausch der Fluggesellschaften war nicht ursächlich für die Verspätung.

Der Austausch der Fluggesellschaften stellt allerdings keine Pflichtverletzung dar, die einen Schadensersatzanspruch begründen würde. Damit ist der Schaden nicht durch eine Pflichtverletzung Seitens Meier’s Weltreisen entstanden.

Demnach steht euch also kein Anspruch auf Schadensersatz zu.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass ihr einen Anspruch auf Minderung habt, aber nicht auf Schadensersatz.

Allerdings empfehle ich euch den Gang zum Anwalt, weil er den Einzelfall rechtlich besser beurteilen kann und euch genau sagen kann, ob und welche Ansprüche ihr gegen Meier’s Weltreisen aufgrund der Verspätung habt.
 

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