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Guten Tag,

mein Mann und ich buchten anlässlich seines 60 Geburtstages eine sehr schöne Rundreise durch das malerische Thailand. Diese Reise buchten wir am 12.10. Zugegeben war diese Buchung sehr kurzfristig und keinesfalls von langer Hand geplant. Denn die Reise sollte schon am 02.11 starten und am 13.1.. enden. Diese kurze Reise sollte dabei nur die wichtigsten Punkte des Landes abdecken. Die Reise buchten wir über das Reisebüro bei uns im Ort. Wir wollten auch nicht nur zu zweit reisen, sondern mit unserer Tochter. Doch diese wurde unvorhergesehen kurz vor der Reise schwer Krank, sodass wir uns entschieden diese Reise nicht anzutreten. Doch zum Glück hatte ein bekanntes Ehepaar von uns Zeit und Interesse diese Reise anzutreten, weshalb wir im Reisebüro versuchten, diese in den Vertrag einzubeziehen, und uns eben rauszukriegen. Dies war am 30.10.

am 01.11 erhielten wir vom Reiseanbieter folgende Email:

„Leider handelt es sich bei den gebuchten Flügen um Linienflüge die nicht erstattbar sind. Dies bedeutet das eine Namensänderung hier nicht möglich ist. Die gebuchten Flüge müssten storniert werden und für die neuen Reisenden neu gebucht werden, was nur noch in einer höheren Kategorie möglich ist.

Die Gebühren für diese Umbuchung belaufen sich auf 1.648 EUR pro Person.“

Aber bei der Buchung dieser Reise wussten wir nicht nur nicht von solchen immensen Umbuchungskosten, wir hätten die Reise dann auch gar nicht angetreten!!!

In den AGB des Anbieters hieß es:

„… macht von der Möglichkeit Gebrauch, den ihr zustehenden Entschädigungsanspruch unter Berücksichtigung von § 651 III BGB zu pauschalieren. Diese Entschädigungssätze geben wir wie folgt bekannt:

Pauschalreiseleistung mit oder ohne (eingeschlossenen) Flug/Nur-Hotel/Transfer mit der Kennzeichnung Reiseart: „…“ sowie Landarrangement mit oder ohne (eingeschlossenen) Flug mit der Kennzeichnung Reiseart: „…“: (…)

Ab 2. Tag vor Reisebeginn bis Reiseantritt 85% des Reisepreises.

Der Kunde hat grundsätzlich die Möglichkeit nachzuweisen, dass dem Veranstalter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.“

Nach der erhaltenen Email wollte auch unsere Freunde die Reise nicht antreten, weshalb uns nichts anderes übrig blieb, als die Reise zu stornieren. Daraughin berechnete uns der Reiseveranstalter Stornierungskosten in Höhe von 2099,50 Euro, die sofort mit unserer Anzahlung von 2470,00 Euro verrechnet wurden, wir erhielten dann lediglich das was übrig blieb. Die Kosten der ursprünglich gebuchten Flüge lag bei 793 Eur0 pro Person. Jetzt denke ich aber, dass ich einen Anspruch auf die Rückzahlung der restlichen Stornokosten habe, weil ich eben aus einem wichtigen Grund, der unvorhergesehen Krankheit meiner Tochter gekündigt habe! Und aus diesem Grund kann der Reiseanbieter gemäß seiner AGB auch keine Entschädigung verlangen!

 Liege ich damit richtig?

Gefragt in Weitergehende Informationen von
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Hallo,

Sie wollten mit Ihrem Mann und Ihrer Tochter eine Reise nach Thailand unternehmen. Leider erkrankte Ihre Tochter, weshalb Sie die Reise nicht antreten konnten. Aus diesem Grund wollten Sie die Reise auf Freunde übertragen lassen, was allerdings mit einem hohen Kostenaufwand verbunden war. Wegen der Kosten wollten Ihre Freunde die Reise nicht antreten, weshalb Sie sie stornierten. Nun fragen Sie, ob Sie einen Anspruch auf die Stornokosten haben, weil Sie wegen Krankheit gekündigt haben.

Eine ähnliche Frage wurde in diesem Forum bereits gestellt und auch beantwortet:

Haben wir einen Anspruch auf Reisepreisminderung wenn ETI die Namensänderung auf dem Ticket meines reiseunfähigen Mannes verweigert?

Auch hier konnte eine Pauschalreise aufgrund einer Krankheit nicht wahrgenommen werden und sollte auf einen anderen Namen übertragen werden.

Ich gehe davon aus, dass Sie eine Pauschalreise gebucht haben, weshalb die §§ 651 a ff BGB zu beachten sind.

Hinsichtlich der Vertragsübertragung ist § 651 e BGB zu beachten:

(1) Der Reisende kann innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger erklären, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt. Die Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie dem Reiseveranstalter nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn zugeht.

(2) Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt.

(3) Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Der Reiseveranstalter darf eine Erstattung von Mehrkosten nur fordern, wenn und soweit diese angemessen und ihm tatsächlich entstanden sind.

(4) Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden einen Nachweis darüber zu erteilen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind.

Laut diesem Paragraphen ist eine Übertragung grundsätzlich möglich, muss aber mindestens 7 Tage vor der Reise angegeben werden. Sie haben den Reiseveranstalter erst 2 Tage vor Reiseantritt über die Änderung informiert. Ich denke, dass daher die Frist in Ihrem Fall leider nicht eingehalten ist und eine kostenfreie Stornierung nicht möglich ist.

Dazu auch folgende Urteile:

AG München, Urt. v. 20.02.2015, Az: 281 C 9715/14 (einfach zu finden, indem Sie auf Google „Az: 281 C 9715/14 reise-recht-wiki.de" eingeben)
Eine Frau buchte eine Pauschalreise, welche sie krankheitsbedingt nicht antreten konnte. Eine von ihr verlangte Umbuchung der Reise auf Freunde wurde vom Reiseveranstalter abgelehnt.

Die Frau klagte auf Erstattung ihrer vollen Reisekosten, da eine Umbuchung hätte angeboten werden müssen und somit die Stornierungskosten nicht rechtens seien. Das Gericht wies die Klage jedoch ab.
Je kurzfristiger ein Kunde vor Antrittstermin der Reise den Reisevertrag kündigt, desto schwieriger ist es für den Reiseveranstalter die Reiseplätze anderweitig zu vergeben.

Einen Tag vor Reisebeginn ist daher eine Stornopauschale von 85% als angemessene Entschädigung des Veranstalters zu sehen.

BGH, Urt. v. 27.09.2016, Az: X ZR 107/15 (einfach zu finden, indem Sie auf Google „Az: X ZR 107/15 reise-recht-wiki.de" eingeben)
Wenn der Reisende für einen Dritten, die Übernahme seiner eigenen Stelle im Reisevertrag verlangt, muss der Reiseveranstalter auch die Kosten übernehmen, die daraus resultieren, dass der Luftbeförderungsvertrag, nicht auf den Dritten übertragbar ist. Das bedeutet, der Reiseveranstalter stellt einen neuen Vertrag mit höheren Preisen, um seine Pflicht zur Luftbeförderung einzuhalten.

Ich denke also, dass Sie keinen Anspruch auf Erstattung der Stornogebühren haben.

An dieser Stelle sei allerdings noch gesagt, dass es sich hierbei lediglich um meine persönliche Meinung handelt und keine Rechtsberatung ersetzen kann und soll. Ich rate Ihnen deswegen, einen Anwalt aufzusuchen und ihm Ihren Fall zu schildern.
 

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