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Mehr als 10 Stunden Verspätung!

Meine Schwester liebt den Orient und da wir fast immer gemeinsam in den Urlaub fuhren, durfte sie dieses Mal ein Ziel auswählen. Weil sie, wie gesagt, den Orient liebte, beschloss sie einen Urlaub in Marrakesch zu verbringen. Sie wollte nur diese eine Stadt besichtigen, denn dort gab es für unseren 2-wöchigen Aufenthalt genug zu sehen. Unter anderem wollten wir über die Märkte mit ihren wundervollen Gerüchen und Farben bummeln, verschiedene Paläste mit ihren Gärten besichtigen und natürlich auch das kulinarische Marrakesch erleben.

Ich buchte dementsprechend einen Direktflug mit Lufthansa LH676 von München nach Marrakesch. Abflug war theoretisch um 12:30 Uhr und so wären wir um 14:15 Uhr gelandet. Doch so schnell ging das alles nicht.

Als wir am Flughafen ankamen und alles erledigen wollten, erklärte man uns, dass unser Flug Verspätung hätte. Nach intensivem Nachfragen wurde uns mitgeteilt, dass irgendein…Held…2 Gepäckwagen nicht richtig gesichert hatte und diese dann mit dem geparkten Flugzeug kollidierten. Kaum zu glauben, dass so etwas auch noch mit 2 Gepäckwagen passieren kann! Das Flugzeug musste natürlich aus Sicherheitsgründen ausgetauscht werden und dadurch kam eine Verspätung von 10 Stunden zusammen. Absolut ärgerlich für uns! Wir warteten 10 Stunden am Flughafen, bis wir endlich abfliegen konnten.

Zuhause hatte ich umgehend einen Anspruch auf Ausgleichszahlung wegen Flugverspätung gestellt. Lufthansa gab ein klares nein zur Antwort, da es sich um einen außergewöhnlichen Umstand handelte.

Habe ich Anspruch auf Ausgleichszahlung?

Gefragt in Flugverspätung von
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Sie haben Flüge bei Lufthansa von München nach Marrakesch gebucht. Der Hinflug konnte jedoch nicht wie geplant durchgeführt werden, sondern erst 10 Stunden später. Sie sind dann auch mit dieser erheblichen Verspätung an Ihrem Zielflughafen angekommen. 

Fraglich ist, ob Sie dadurch Ansprüche gegen die Fluggesellschaft geltend machen können.

Bei einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges ergeben sich mögliche Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung. Gemäß Artikel 7 der VO Nr. 261/2004 haben könnten Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben. Dieser bemisst sich nach der Entfernung:

"Artikel 7 Ausgleichsanspruch

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."

Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der VO Nr. 261/2004 ist das ausführende Luftfahrtunternehmen jedoch nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Grund für die Verspätung war ein Unfall auf dem Flughafen. 2 Gepäckwagen waren nicht richtig gesichert und kollidierten dann mit dem geparkten Flugzeug. Fraglich ist, ob dieser einen außergewöhnlichen Umstand darstellt.

Dazu hier ein paar Urteile zu ganz ähnlichen Vorfällen: 

BGH, Urt. v. 20.12.2016, Az.: X ZR 75/15 

Eine Kollision von einem Gepäckwagen und einem Flugzeug in Parkposition stellt kein außerhalb dem üblichen Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr liegendes Ereignis dar. Es handelt sich vielmehr um ein Vorkommnis, mit welchem bei der planmäßigen Durchführung von Flügen gerechnet werden muss, da es Teil des normalen Betriebsablaufs eines Luftfahrtunternehmens ist. Insofern kann sich das ausführende Luftfahrtunternehmen nicht auf außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 III der Verordnung 261/2004 berufen. 

AG Nürtingen, Urt. v. 31.10.2016, Az.: 10 C 1551/15 

Kommt es zu einer Flugannullierung, da das eingesetzte Flugzeug auf dem Weg zur Startbahn unverschuldet mit einem Flugzeug einer anderen Fluggesellschaft kollidiert, so ist darin kein außergewöhnlicher Umstand i.S.v. Art. 5 III der FluggastrechteVO zu sehen. Dem Fluggast steht ein Anspruch aus Art. 7 Abs. 1 der Flug­gast­rechte­VO zu. 

LG Frankfurt a.M., Urt. v. 25.06.2015, Az.: 2-24 S 51/15 (Das Urteil können Sie im Volltext unter "Az.: 2-24 S 51/15 reise-recht-wiki" bei Google finden)

Die Beschädigung eines geparkten Flugzeugs durch wegrollendes Fahrzeug des Flughafenbetreibers stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar. Dadurch resultierende Verspätungen müssen von der Airline in Form von Ausgleichsleistungen entschädigt werden. 

EuGH, Beschl. v. 14.11.2014, Az.: C-394/14 (Das Urteil können Sie im Volltext unter "Az.: C-394/14 reise-recht-wiki" bei Google finden)

Bei der Kollision eines Flugzeugs mit einem Treppenfahrzeug ist von einem Umstand auszugehen, der als Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luft­fahrt­unter­nehmens anzusehen ist. Insofern liegt kein Exkulpationsgrund in Form eines außergewöhnlichen Umstandes vor.

In all diesen Fällen steht den Flugreisenden dann auch ein Entschädigungsanspruch zu. Da Ihr Vorfall ganz ähnlich ist, könnte ich mir gut vorstellen, dass Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung gegen die Fluggesellschaft haben. 

Allerdings ist noch anzumerken, dass solche Fälle immer von einzelnen Umständen abhängen und ich zudem nur meine subjektive Meinung zu dem Thema preis geben kann. Dies ersetzt in keinem Fall die fachanwaltliche Beratung

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