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Hallo,

wir brauchen dringend juristischen Beistand.

Endlich hatte unsere Tochter ihr Abitur in der Tasche und zur Belohnung wollten wir uns nach all diesem Stress und der aufreibenden Zeit eine Auszeit in Paris gönnen. Das hatten wir alle verdient, denn das letzte halbe Jahr hatte uns viel abverlangt. Zuerst starb mein Vater und dann eben noch der ganze Prüfungsstress unserer Tochter. Deshalb buchte mein Mann für uns drei eine 2-wöchige Reise nach Paris auf Ameropa.de mit einer Reiserücktrittsversicherung. Die Anreise sollte mit dem Zug erfolgen, da wir schon von Beginn der Reise an alles entspannt angehen wollten. Unsere Übernachtung war bereits im Hotel de Paris Opera im 9. Arrondissement nur 500m vom Gare du Nord entfernt gebucht. Dieses kleine Hotel hatten wir bewusst gewählt, da wir verschiedene Highlights der romantischen Stadt, wie Sacré-Cœur und Notre-Dame erreichen konnten. Sogar der bekannte Einkaufsboulevard Champs-Elysées liegt ganz in der Nähe.

Doch unsere Freude auf die Reise wurde einen Tag vor der Abreise getrübt. Nachdem unsere Tochter zur Ruhe gekommen war und der ganze Stress von ihr abfiel, musste sie wegen einer akuten Störung des Sozialverhaltens in Form einer psychischen Dekompensation ins Krankenhaus eingeliefert werden. Schweren Herzens entschieden wir uns, die Reise zu stornieren.

Wir hatten die Reiserücktrittsversicherung davon in Kenntnis gesetzt und uns wurde doch tatsächlich die Erstattung der Stornogebühr verweigert, da laut AGB psychische Erkrankungen als Versicherungsgrund ausgeschlossen sind.

Ist die Klausel tatsächlich wirksam? Sie verstößt doch gegen das Transparenzgebot, ist überraschend und stellt eine unrechtmäßige Benachteiligung dar oder?

Gefragt in Rechtsberatung von
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2 Antworten

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Guten Tag, 

bei meiner Recherche zu Ihren Fragen, bin ich auf ein Urteil gestoßen, welches wie ich finde, beide Fragen beantworten sollte:

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.9.2017, Az. I-4 U 90/16 (den Volltext finden Sie, wenn Sie im "reise-recht-wiki" suchen: "I-4 U 90/16")

Eine Familie buchte eine Urlaubsreise und schloss im Zuge dessen eine Reiserücktrittsversicherung ab. Einen Tag vor dem Abreisetermin wurde eine der Töchter der Familie wegen akuter Störung des Sozialverhaltens in Form einer psychischen Dekompensation ins Krankenhaus eingeliefert, woraufhin die Mutter die Reise stornierte und sich mit dem Versicherer in Verbindung setzte. Der Versicherer verweigerte die Zahlung, da in den AGB der Reiserücktrittsversicherung eine Erstattung von Stornokosten aufgrund "psychischer Erkrankungen" ausgeschlossen wurde.

Die Mutter klagte gegen den Versicherer, da die Klausel unwirksam sei. Sie verstoße gegen das Transparenzgebot, sei überraschend und stelle eine unrechtmäßige Benachteiligung dar.

 Das Gericht wies die Klage jedoch mit dem Hinweis ab, die Klausel sei wirksam und keine Benachteiligung. Es spreche nicht dagegen, dass Versicherer ihre Leistungen auf derartige Weise abgrenzten und die Formulierung sei auch nicht intransparent oder benachteiligend. 

Da sich der hier verhandelte Fall meiner Meinung nach ähnlich wie der Ihre verhält, denke ich, dass auch in Ihrem Fall die AGB-Klausel der Versicherung gültig ist, kein Verstoß gegen das Transparenzgebot darstellt und Ihnen demnach meines Erachtens nach leider keine Erstattung der Stornokosten durch die Versicherung zusteht.

Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtsmeinung dar. Es schadet daher vielleicht nicht, sich darüber hinaus eine professionelle Rechtsberatung durch einen Anwalt einzuholen.

Beantwortet von (11,620 Punkte)
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Sie haben eine Reise nach Paris inklusive einer Reiserücktrittsversicherung gebucht. 

Sie mussten die Reise jedoch leider stornieren, da Ihre Tochter wegen einer akuten Störung des Sozialverhaltens in Form einer psychischen Dekompensation ins Krankenhaus eingeliefert werden musste.  Dadurch sind natürlich Stornokosten entstanden, die Sie bei der Reiserücktrittsversicherung einreichten. Allerdings verweigerte diese die Zahlung mit dem Verweis auf eine Klausel, wonach es einen Leistungsausschluss bei psychischer Erkrankung gibt. Sie stellen sich nun die Frage ob diese Klausel überhaupt wirksam ist und ob Ihnen die Übernahme der Stornokosten zusteht. 

Leider ist es heutzutage oft so, dass Reiserücktrittsversixherung Klausel in ihren Verträgen aufnehmen, die sich im Ergebnis negativ für den Reisenden auswirken können. Allerdigs sind solche Klauseln nicht immer wirksam. Inwiefern die Klausel in Ihrem Fall wirksam ist, soll anhand folgenden Urteilen geklärt werden:

LG München, Urt. v. 21.09.2005, Az.: 13 S 10188/05

In diesem Fall buchte die Klägerin für sich und ihre Familie eine mehrwöchige Reise nach Spanien. Die Frau litt bereits seit längerer Zeit unter Panikattacken, die sich kurz vor dem Urlaub so verschlimmerten, dass sie sich in stationäre Behandlung begeben musste, weshalb der Urlaub storniert werden musste. Nach Auffassung des Gerichts konnte sie von ihrer Reiserücktrittsversicherung keine Ersatzzahlung verlangen. 

AG München, Urt. v. Az.: 18.06.2002, Az.: 163 C 9983/02

Hier hat eine Frau, die unter manisch depressiven Verstimmungen litt ebenso eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen, während sie bereits medikamentös behandelt wurde. Kurz vor Reiseantritt trat ein Krankheitsschub auf, so dass sie stornieren musste. Das Gericht entschied ebenfalls zum Nachteil der Frau, da die Krankheit nicht unstrittig ausgeheilt war.

AG München, Urteil vom 12.6.2013, Az. 172 C 3451/13 

Im vorliegenden Fall buchte ein Paar eine für Oktober 2012 geplante Pauschalreise und schloss eine Reiserücktrittsversicherung ab. Die Versicherungsbedingungen enthielten einen Leistungsausschluss für psychische Erkrankungen. Ein paar Monate vor Reiseantritt, wurde bei dem Mann eine mittelgradige Depression festgestellt, durch welche die Reise unmöglich geworden ist und storniert werden musste. Als sie die Erstattung der Stornokosten von der Versicherung verlangten, weigerte sich diese mit dem Verweis auf ihre Vertragsbedingungen, die Kosten zu erstattem.

Das AG München wies die Klage jedoch ab und den Reisenden wurde kein Anspruch auf Erstattung der Stornokosten  zugesprochen.

Eine Klausel in den Versicherungsbedingungen, wonach die Stornokosten nicht erstattet werden, wenn der Grund für die Stornierung eine psychische Erkrankung ist, ist wirksam. 

Das dieser Fall Ihrem Sachverhalt sehr ähnlich ist, haben Sie meines Erachtens leider keinen Anspruch auf die Erstattung der Stornokosten gegenüber der Versicherung.

Bitte bedenken Sie jedoch, dass ich in diesem Beitrag lediglich meine Gedanken zu Ihren Fragen niederschreiben kann und er nicht die professionelle Rechtsberatung ersetzt, die Ihnen nur ein Anwalt geben kann.

Beantwortet von (16,560 Punkte)
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