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Hallo ihr lieben alle,

eigentlich hatte ich vor endlich einmal die Hauptstadt besser kennenzulernen. Überall auf der Welt verbrachte ich schon meinen Urlaub, aber in unserer Hauptstadt kannte ich mich überhaupt nicht aus. Dort gab es auch genug zu besichtigen und einige interessante Sehenswürdigkeiten. Mein Vorhaben stand fest und so durchforstete ich das Internet nach einem günstigen Flug von Stuttgart nach Berlin. Auf flug.de wurde ich fündig.

Dort fand ich den günstigsten Preis von ca. 115€, allerdings mit dem Zusatz in sehr kleiner Schrift „Bei Zahlung mit flug.de, Master Card Gold oder Visa Electron“. Darunter war ein weiterer Flug für 135€, der hatte ebenfalls in sehr kleiner Schrift den Zusatz „Bei Zahlung mit American Express, Master Card oder Visa“. Um dies alles einmal zu testen und den Preis durchzuspielen, wählte ich für den Flug für 115€. Doch kaum hatte ich diesen angeklickt, bekam ich den Hinweis, dass die Airline soeben mitgeteilt hatte, dass sich der Preis von 115€ auf 135€ erhöht hatte. Die zusätzlich anfallenden Kosten („Service Fee“) waren noch nicht eingerechnet, sondern nur eine Zahlungspauschale von 7€, welche zurückerstattet wurde, wenn mit flug.de, Master Card Gold oder Visa Electron bezahlt wurde. Ich war völlig überrascht. Zusätzlich kam mir komisch vor, dass bei Abschließen einer Reiseschutzversicherung nur den monatlich zu zahlender Betrag angezeigt wurde, obwohl es sich um ein Jahresabo handelte. Außerdem werden bei Bezahlung mit gängigen Zahlungsmitteln wie AmEx 7€ und zusätzlich 20€ Service Fee verlangt. Dadurch hatte sich der Flugpreis auf 180€ addiert ohne den Abschluss der Versicherung!

Das war mir alles zu viel und erschien mir auch nicht richtig. Deshalb entschloss ich mich, kurz vor Beendigung der Buchung alles abzubrechen. Kurz danach bekam ich doch tatsächlich eine Erinnerungsmail, dass die Tickets nicht final ausgestellt werden können, aufgrund nicht vollständig beendeter Buchung. Mir wurde diese Mail zugesandt, obwohl ich nirgends angegeben hatte, dass ich kontaktiert werden möchte.

Ist es rechtens nur nicht gängige Zahlungsmittel wie flug.de oder Visa Electron für billige Flüge anzubieten, nur den Monatspreis für ein Jahresabo einer Versicherung anzugeben und eine Erinnerungsmail ohne meine Einwilligung zu verschicken?

Gefragt in Weitergehende Informationen von
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2 Antworten

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Hallo,

dir ist etwas sehr Ärgerliches passiert. Du hast einen billigen Flug gefunden, der allerdings im Verlauf der Buchung teurer wurde, weil du nicht mit den dort angebotenen kostenlosen Zahlungsmitteln bezahlen konntest. Grund dafür ist, dass es sich bei diesen Zahlungsmitteln um keine Gängigen handelt. Nun fragst du, ob es rechtens ist, einen billigen Preis für nicht gängige Zahlungsmittel anzubieten.

Dazu habe ich ein passendes Urteil gefunden (du kannst es ganz einfach selbst finden, indem du auf Google „2 HK O 16/15 reise-recht-wiki.de“ eingibst):

LG Aschaffenburg, Urt. v. 24.11.2015, Az: 2 HK O 16/15
Bei einer Online-Buchung von Flügen muss mindestens ein gängiges Zahlungsmittel ohne Aufpreis verfügbar sein.

Dieses Urteil stützt sich auf § 312 a BGB:

Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten

(…)

(4) Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, ist unwirksam, wenn 

1. für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht oder

2. das vereinbarte Entgelt über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen.

Entscheidend hier ist Absatz 4 Nr. 1: Nach dieser Vorschrift ist eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, wenn er ein gängiges und zumutbares Zahlungsmittel benutzt, unwirksam.

Wichtigstes Kriterium für die Gängigkeit der Zahlungsmöglichkeit ist die Verbreitung, Kriterien für die Zumutbarkeit sind vor allem der für den Verbraucher entstehende Mehraufwand, die eintretende Verzögerung und ihre Bedeutung im Lichte des Vertragszwecks.

Das klingt komplizierter, als es tatsächlich ist. In deinem Fall ist es so, dass auf flug.de für das Bezahlen ohne Mehrkostenaufwand ungängige Zahlungsmittel zur Verfügung standen. Visa Electron ist meines Wissens nach, nicht sehr verbreitet als Kreditkarte und auch flug.de auch nicht. Weil diese Zahlungsmittel nicht weit verbreitet sind, gelten sie als nicht gängig, weshalb diese Regelung nach § 312 a BGB nicht wirksam ist. Es muss mindestens ein gängiges entgeltfreies Zahlungsmittel zur Verfügung stehen.

Ich hoffe, ich konnte dir etwas helfen. Dennoch rate ich dir, einen Anwalt aufzusuchen, weil er sich mit dieser Problematik weit besser auskennt und dir einen qualifizierten Rechtsrat geben kann.
 

Beantwortet von (3,300 Punkte)
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Sie wollten einen Flug nach Berlin buchen. Doch bei der Buchung auf einem Internetportal stießen Sie auf einige Umstände, die Sie nicht nachvollziehen konnten und Sie stellen sich nun folgende Fragen:  

1. Darf eine Flugbuchungsseite die Zahlung so gestalten, dass dem Kunden keine Möglichkeit bleibt, ein gängiges Zahlungsmittel zu wählen, ohne einen Preisaufschlag auf den Gesamtpreis hinnehmen zu müssen?

2. Darf die Seite den Kunden auf optionale Versicherungsangebote aufmerksam machen, die je ein Jahr Laufzeit haben, dann aber nur den monatlichen Preis angeben, so dass der Kunde erst kurz vor Schluss den vollen Preis erfährt?

Über beide Fragen hat 2016 auch das LG Aschaffenburg entschieden. Die Klägerin ging gerichtlich dagegen vor, dass ein Flugreisevermittler in Buchungsverlauf bei Versicherungsoptionen nur den monatlichen, nicht den kompletten Jahrespreis angab, dass sie die Kundin per E-Mail auf weitere Angebote hinwies obwohl diese nicht in solche Kontaktaufnahmen eingewilligt hatte und dass bei Buchungsabschluss nur zwei Zahlungsoptionen ohne Aufpreis wählbar waren, die beide sehr wenig verbreitet und somit nicht als gängige Zahlungsmethoden zu sehen sind.

LG Aschaffenburg, Urt. v. 24.11.2015, Az: 2 HK O 16/15 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 2 HK O 16/15 reise-recht-wiki")

Die Kundin einer Online-Flugreisevermittlung klagte gegen die Betreiber des Internetportals. Während der Buchung würde der Kunde auf optionale Versicherungsangebote aufmerksam gemacht, die jeweils ein Jahr Laufzeit hätten, für die jedoch nur ein monatlicher Preis angegeben würde. So sei es dem Kunden kurz vor Abschluss der Buchung nicht unmittelbar ersichtlich wie hoch die Gesamtkosten seiner Transaktion seien. Des Weiteren habe die Kundin keine Möglichkeit gehabt ein gängiges Zahlungsmittel auszuwählen ohne einen Preisaufschlag auf den Gesamtpreis hinnehmen zu müssen und sie erhielt, nachdem sie die Buchung abgebrochen hatte, eine E-Mail mit dem Hinweis die Buchung bitte abzuschließen sowie mit einem Verweis auf andere Angebote der Plattform. Die Kundin hatte dem Erhalt von E-Mails allerdings zuvor nicht zugestimmt.

Die Beklagte reichte eine Unterlassungserklärung ein, laut der sie in Zukunft darauf verzichten werde bei zusätzlichen Kaufoptionen nur die monatlichen Kosten zu nennen und E-Mails an Kunden zu versenden, die nicht zuvor in eine Kontaktaufnahme einwilligten.

Die Beklagte, also der Flugreisevermittler unterzeichnete also alle Unterlassungserklärungen. Das deutet daraufhin, dass die Klägerin im Recht war und, dass eine Ausgestaltung der Flugseite in der von Ihnen beschriebene Weise nicht zulässig ist. 

Befragen Sie aber über genauere Informationen gerne zusätzlich noch einen Anwalt für Reisrecht. 

Beantwortet von (20,610 Punkte)
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