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Liebes Forum,

uns ist etwas passiert, was man keinen wünscht, und wovor auch alle Kreuzfahrturlauber Angst haben. Wir haben unser Kreuzfahrtschiff verpasst. L

Es fing damit an, dass wir eine Karibikkreuzfahrt inklusive Flüge im Reisebüro fur den Zeitraum vom 20.02 bis 07.03 gebucht hatten. Für dieses Reiseerlebnis zahlten wir einen Gesamtpreis von 4980 Euro.

Der Abflug sollte in Düsseldorf am 20.02 nach Madrid gehen sollte, und von dert dann weiter nach Miami.

Düsseldorf 06:20 -> Madrid 10:30, das war der Plan. In Madrid sollte es dann 12:05 weiter nach Florida gehen, von wo wir uns einschiffen wollten.

Doch bedauernswerterweise hat der Abflug aus Düsseldorf nicht so ganz geklappt. Wir flogen nämlich 2 Stunden später als geplant ab. Daher war die Verspätung in Madrid so groß, dass wir den Anschlussflug nicht mehr erreichten, und daher auch nicht rechtzeitig in Miami zur Einschiffung ankamen. Wir hatten auch versucht, als wir in Madrid ankamen, sofort jemanden vom Reisebüro zu erreichen, aber das ist uns nicht gelungen, denn der tag, an welchem wir in Madrid ankamen, war ein Sonntag!

Der nächste planmäßige Flug nach Miami von Madrid aus, wäre einen tag später erfolgt. Aber dann hätten wir unser Schiff auch nicht mehr erreicht, da Kreuzfahrtschiffe wegen Routen-und Hafenzeiten gezwungen sind, den Starthafen rechtzeitig und pünktlich zu verlassen.

Wir flogen daher noch am 20.02 nach Düsseldorf zurück und gingen am nächsten Tag ins Reisebüro, um den Vorfall zu schildern. Am gleichen Tag baten wir um eine Annullierung der Reise und einen Entschädigungsvorschlag.

Am 21.04 erhielten wir vom Reisebüro eine Rückzahlung in Höhe von 1170 Euro. Wir fragen uns aber, ob uns nicht der volle Preis zusteht, denn immerhin war es nicht unsere Schuld, dass wir den Flug verpasst hatten. Wir erheilten übrigens vom Veranstalter ein heft mit 170 Seiten Infos zur Reise, da standen zwar auch die Notfallnummern, aber man kann doch nicht von uns erwarten, dass wir in so einer Situation jede Seite auf der Suche nach der Nummer durchforsten. Vor allem bei dem Stress am Flughafen. Auch konnten wir in Düsseldorf nicht anrufen, weil wir keine Handys haben, und schon auf dem Rollfeld auf den Abflug warteten. Hat der Veranstalter nicht dafür Sorge zu tragen, dass für eventuell vorkommende Komplikationen eine Kontaktperson in Madrid vor Ort zu sein hat, da der Veranstalter den Erfolg der gesamten Reise geschuldet habe.

Gefragt in Flugverspätung von
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2 Antworten

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Hallo, 

leider ging die gebuchte Reise auf einem Kreuzfahrtschiff gründlich schief. 

Denn leider kam es zu einer Verspätung des Hinfluges, so dass Sie im Endeffekt leider ihre Kreuzfahrt verpasst haben, da Sie wieder zurück nach Deutschland geflogen sind. Sie fragen sich nun, ob Sie eine Entschädigung verlangen können, da es ja nicht ihre Schuld war, dass der Hinflug eine Verspätung aufwies.

 

Fraglich ist also, ob Sie einen Anspruch auf eine Entschädigung haben. Einen Teil Rückzahlung haben Sie allerdings schon bekommen. Da die Reise ja sozusagen mittendrinnen abgebrochen wurde, könnte man davon ausgehen, dass es sich um eine Kündigung der Reise handelt. Insofern könnte ich mir vorstellen, dass eventuell §651 e BGB greifen könnte:

 

§ 651e
Kündigung wegen Mangels

(1) 1Wird die Reise infolge eines Mangels der in § 651c bezeichneten Art erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag kündigen. 2Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist.

(2) 1Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. 2Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.

(3) 1Wird der Vertrag gekündigt, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. 2Er kann jedoch für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine nach § 638 Abs. 3 zu bemessende Entschädigung verlangen. 3Dies gilt nicht, soweit diese Leistungen infolge der Aufhebung des Vertrags für den Reisenden kein Interesse haben.

(4) 1Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrags notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasste, den Reisenden zurückzubefördern. 2Die Mehrkosten fallen dem Reiseveranstalter zur Last.

 

Ein Mangel kann eventuell dahingehend gesehen werden, dass der Flug von einer Verspätung betroffen war. Allerdings haben Sie ja beschrieben, dass Sie den Reiseveranstalter aufgrund der Tatsache, dass es sich um einen Sonntag handelte nicht erreichen konnten. Dies könnte eventuell der Maßgabe hinsichtlich der Zulässigkeit einer Kündigung n. §651 III entgegenstehen. 

Da dies eine sehr komplexe Sachlage darstellt, habe ich hier auf Urteile der Rechtsprechung zur Meinungsbildung zurückgegriffen. 

 

AG Wedding, Urt. v. 25.03.2011, Az.: 16 C 167/10 (siehe bei reise-recht-wiki)

Entsteht einem Reisenden ein Schaden in direkter Folge einer Flugverspätung i.S.d Art. 19 MÜ, so hat die Airline diesen in vollem Umfang zu ersetzen.

 

LG Frankfurt, Urt. v. 02.11.2006, Az: 2-19 O 201/05 (siehe bei reise-recht-wiki)

Ein Kündigungsgrund iSd. §651 e BGB ist nicht gegeben sei, wenn die Möglichkeit der Teilnahme der Kreuzfahrt nur einen Tag später noch möglich sei. Auch §651 e II kann nicht greifen, da sich im Informationsheft über die Reise Notfallnummern hätten finden lassen. Diese wurde von den Reisenden im vorliegenden Fall nicht wahrgenommen. 

 

Besonders das zweite Urteil könnte in Ihrem Fall ebenso greifen, da ein ähnlicher Sachverhalt zu Grunde liegt. 

Allerdings sind solche Vorfälle immer nach dem Einzelfall zu beurteilen. Daher empfiehlt es sich bei solch schwierigen Sachverhalten einen Anwalt aufzusuchen, der sich im besten Fall auf Reiserecht spezialisiert hat.

 

Beantwortet von (15,270 Punkte)
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Sie haben eine Kreuzfahrt und Zubringerflüge innerhalb einer Pauschalreise gebucht. Nun hatte der erste Flug jedoch eine Verspätung, wodurch Sie Ihren Anschlussflug verpasst haben und dann auch die Kreuzfahrt verpasst hätten. Sie flogen zurück nach Düsseldorf, wo Sie nächsten Tag ins Reisebüro gingen und den Vorfall schilderten. Sie fragen sich nun, ob Sie eine Erstattung der gesamten Kosten haben. 

Sie haben eine Pauschalreise gebucht. Mögliche Ansprüche ergeben sich also aus dem Reisevertragsrecht des BGB, welches in den §§ 651 a-m BGB verankert ist.

Sie könnten ein Recht auf eine Kündigung wegen eines Mangels gem. § 651 e BGB  haben. Dann würden Ihnen die Erstattung der gesamten Kosten zustehen. Fraglich ist, ob ein solcher Mangel in Ihrem Fall anzunehmen ist. Dazu folgendes Urteil:

LG Frankfurt, Urt. v. 02.11.2006, Az: 2-19 O 201/05 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 2-19 O 201/05 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Zwei Reisende buchten eine Kreuzfahrt und entsprechende Zubringer-Flüge, da jedoch der erste Flug Verspätung hatte, erreichten sie den Anschluss nicht mehr rechtzeitig und hatten auch keine Möglichkeit mehr das Kreuzfahrtschiff rechtzeitig zu erreichen. Sie kehrten am gleichen Tag nach Deutschland zurück und klagten auf Erstattung der vollen Reisekosten und Schadensersatz.

Das Gericht gab ihnen nicht recht. Sie hätten versuchen müssen den Reiseveranstalter unter einer der von ihm angegebenen Notfall-Rufnummern zu erreichen um ihm die Möglichkeit zu geben einen alternativen Transfer zum Kreuzfahrtschiff zu organisieren. Da es möglich gewesen wäre zu einem späteren Zeitpunkt zuzusteigen, stellt die Verspätung des Fluges keinen erheblichen Reisemangel dar, der eine Kündigung des Reisevertrags rechtfertigt.

Dieser Fall ist sehr ähnlich zu Ihrem. Auch Sie haben nicht die Notfall-Rufnummer benutzt, sondern lediglich die normale Rufnummer. Ich könnte mir daher vorstellen, dass auch in Ihrem Fall keine Kündigung anzunehmen ist, welche eine Kündigung rechtfertigen würde.

Beachten Sie jedoch, dass dieser Beitrag nur eine Rechtseinschätzung darstellt und jeder Einzelfall für sich betrachtet werden muss. Es könnte sich daher lohnen, einen Anwalt für Reiserecht hinzuzuziehen. 

Beantwortet von (20,610 Punkte)
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