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Hallo zusammen,

Wir haben einen Direktflug bei Eurowings gebucht von München (MUC) nach Fort Myers (RSW). Der Hinflug war am Dienstag, den 22. Mai 2018. Der Rückflug war geplant für Dienstag, den 5. Juni 2018 um 21:05 Uhr. Die Ankunft in München war geplant für den 6. Juni 2018 12:55 Uhr.

Am Dienstag, den 29. Mai 2018 haben wir um 11:15 Uhr (Uhrzeit Florida) eine E-Mail von Eurowings erhalten in der wir darüber informiert wurden, dass der Flug nach München gecancelled wurde.

Wir haben stattdessen eine Umbuchung von Ford Meyers nach Düsseldorf am Dienstag den 5. Juni 2018 um 18:30 Uhr (Ankunft DUS 9:25 Uhr) erhalten. Es ist kein Anschlussfllug oder Transport nach München vorgesehen!

Daraufhin haben wir versucht, Eurowings über die Hotline zu kontaktieren. Über 2 Stunden in der (deutschen und amerikanischen) Hotline gehangen, ohne Erfolg. Sogar an den Flughafen von Fort Myers an den Check-in Schalter von Eurowings sind wir gefahren und haben unser Anliegen direkt kundgetan. Eine Mitarbeiterin von Eurowings hat sich dem angenommen. Wir haben seither dennoch keine Rückmeldung erhalten.

Über Twitter konnten wir nun den Kundenserive von Eurowings erreichen. Wir haben die Rückmeldung erhalten, die leider nicht zufrieden stellend ist: 

Eurowings bittet uns, dass wir uns eigenständig um eine Beförderung mit der Bahn kümmern sollen. Als Grund hierfür gibt Eurowings an, dass es keine Kapazitäten mehr von Düsseldorf nach München gebe. 

Die Zugfahrt von Düsseldorf Airport nach München Airport dauert circa 7 Stunden. D.h. wenn wir den Zug um 10:50 Uhr erreichen könnten, würden wir um 17:00 Uhr in München ankommen. Ein Flug von Düsseldorf Airport nach München Airport dauert 1 Stunde und 5 Minuten. 

An diesem Tag fliegen ab Düsseldorf 4 passende Flüge (10:35 Uhr, 11:05 Uhr, 12:30 Uhr, 13:30 Uhr) von Lufthansa nach München. Da Eurowings eine Tochtergesellschaft von Lufthansa ist, sind nach unserer Auffassung demnach Kapazitäten vorhanden. Über das Internet sind noch Plätze für all’ diese Flüge verfügbar.

  • Können wir den Transport über Lufthansa von DUS nach MUC erwirken? 
  • Können wir eigenständig – anstatt wie vorgeschlagen ein Bahnticket –  ein Flugticket mit Lufthansa von Düsseldorf nach München buchen und die Kosten über eine Rückerstattung einfordern, auch wenn Eurowings uns die Bahn als Transportmittel nahe legt? Schließlich haben wir als Endziel München. 
  • Welche weiteren Entschädigungsansprüche stehen uns zu?

Bzgl. Schadensersatzansprüchen gibt es auch zu berücksichtigen, dass wir bereits einen kompletten Urlaubstag in die Klärung des Sachverhalts investiert haben, Kosten wie Roaming-Gebühren, Fahrt- und Parkkosten sowie „Nerven“ gekostet haben und den Urlaub trüben.

Vielen Dank für Eure kurzfristige Ersteinschätzung.

Viele Grüße

Gefragt in Umbuchung von
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hallo cara,

Ihr Flug Fort myers - München  wurde annulliert. Infolgedessen wurden Sie auf einen Flug nach Düsseldorf umgebucht, was ca. 7 Stunden mit der Bahn entfernt liegt. Nun sollen Sie auch noch selbstständig um ihren Transport von Düsseldorf nach München kümmern.

zunächst einmal folgendes urteil:

Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. (Zu finden und Nachzulesen via Google-Suche: „C-83/10 reise-recht-wiki“)


Da ihr Flug annulliert wurde, sollten Ihnen zunächst ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zustehen. Art. 7 EG (VO) verspricht ein Ausgleichszahlungsanspruch zwischen 250€ -600€ je nach Flugstrecke. 

•      Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern

•      Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern

•      Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern

Bei einem Flug Fort myers- München würde dies 600 Euro pro Person betragen.

Zu beachten ist, dass diese Zahlungen nicht in jedem Fall gewährleistet werden. Aufschluss darüber gibt Art. 5 C i-iii)

c) (...) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder

ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder

iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

Außerdem verweist Art. 5 der Fluggastrechteverordnung, der sich auf Annullierungen bezieht, auch auf Art. 8, in welchem ein Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung beschrieben steht.

 (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) — der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseab- schnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit

— einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmögli- chen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Ein Alternativflug wurde Ihnen bereits angeboten.

Ebenso wichtig ist allerdings auch Art. 8 Abs. 3:

Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere Flughäfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunter- nehmen einem Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen an, so trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort.

 

Dies bedeutet, dass Ihnen ihre Fluggesellschaft entweder einen Transfer nach München stellen muss oder Sie die kosten für den Transfer zurückverlangen können.

Wenn sie genauere Informationen benötigen, rate ich Ihnen, einen Fachanwalt zu Rate zu ziehen: 

https://www.flugrechte.eu/index.php?qa=56&qa_1=ein-fachanwalt-flugrecht-teurer-ein-normaler-rechtsanwalt&show=56#q56

https://www.flugrechte.eu/index.php?qa=18&qa_1=ich-suche-einen-fachanwalt-f%C3%BCr-reiserecht&show=18#q18

https://www.flugrechte.eu/index.php?qa=927&qa_1=fachanwalt-reiserecht&show=927#q927

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