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Wie einige von euch noch wissen, ist vor ein paar Jahren dieser Vulkan auf Island mit diesem schrecklichen, unaussprechlichen Namen ausgebrochen. Und ich bin leider von den Auswirkungen des Eyjafjallajökull betroffen gewesen.

Ich wollte nämlich mit zwei Arbeitskollegen am 21.04.2010 von Hamburg nach München fliegen, und zwar mit der Lufthansa als ausführendes Unternehmen. Der Start sollte um 13:30 erfolgen , und wir hätten München dann gegen 14:45 erreicht. Doch einen Tag bevor wir fliegen wollten, wurde der Flug von der Lufthansa annulliert. Der grund dafür war, dass die Deutsche Luftsicherung eben aufgrund dieses Vulkanausbruchs eine Luftraumsperrung verhang, und lediglich sogenannte Sichtflüge in Deutschland zuließ.

Weil wir aber wirklich dringend nach München mussten, blieb uns in diesem Moment nichts anderes übrig, als drei Plätze bei einer anderen Airline zu buchen, mit welcher wir dann auch tatsächlich am 21.04 nach München fliegen konnten, nachdem die Deutsche Luftsicherung abermals verkündet hat, dass ab 11 Uhr der Luftraum wieder geöffnet sei. Für die Flugannullierung erhielt jeder von uns von der Lufthansa 37,43 Euro erstattet.

Jetzt fragen wir uns natürlich, ob uns nicht eine Entschädigung von 250 Euro pro Person zusteht, eben weil der Flug ja annulliert wurde, und wir uns deshalb neue Flüge suchen mussten.

Lufthansa dagegen behauptet, auch ungeachtet der Annullierung war es bereits am 20.04 logistisch und organisatorisch nicht möglich, den Flug wie geplant durchzuführen, egal ob der Luftraum geöffnet wurde, oder eben nicht. Eben auch, weil sich sowohl Flugzeug als auch Besatzung nicht in Hamburg befunden hätten, da die für eine planmäßige Verteilung der Maschinen erforderlichen vorherigen Umlaufflüge aufgrund der Luftraumsperrung nicht hätten stattfinden können.

Führt das nun dazu, dass Lufthansa nicht zahlen muss, oder sind sie trotz des Vulkanausbruchs zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet?

Gefragt in Flugannullierung von
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Guten Tag Erwin,

in Ihrem Fall könnte sich meiner Meinung nach ein Blick in die EU-Fluggastrechteverordnung lohnen. Bei einer Annullierung (eine solche liegt in deinem Fall meiner Meinung nach vor) steht dem Fluggast gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c)  eine Ausgleichszahlung zu, deren Höhe sich aus Artikel 7 Absatz 1 ergibt.

Im Artikel 5 Absatz 3 dieser Verordnung wird aber auch ein Fall geregelt, durch welchen die Airline von der Zahlung einer Ausgleichsleistung befreit ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Grund für die Annullierung einen außergewöhnlichen Umstand zurückzuführen ist, also auf Umstände die für die Airline weder beeinflussbar noch umgangen werden können. 

In deinem Fall musste Lufthansa den Flug annullieren, da der Luftraum aufgrund einer durch einen Vulkanausbruch bedingten Aschewolke gesperrt worden ist.

Es stellt sich daher nun die Frage, ob dieser Umstand einen sogenannten außergewöhnlichen Umstand begründet. 

Ich habe zu dieser Frage ein Urteil gefunden, das die Frage meiner Meinung nach ausreichend beantworten sollte:

AG Köln, Urteil vom 18.5.2011, Az. 132 C 314/10 (den Volltext dieses Urteils finden Sie, wenn Sie auf "reise-recht-wiki.de" suchen: "132 C 314/10")

Der Kläger hatte für sich und 2 Kollegen einen Flug mit Lufthansa von Hamburg nach München gebucht. Die Fluggesellschaft annullierte den Flug am Vorabend, nachdem die Deutsche Luftsicherung aufgrund des einige Tage zuvor ausgebrochenen isländischen Vulkans Eyjafjallajökull auf Island eine Luftraumsperrung verhängt hatte, wonach lediglich Sichtflüge innerhalb Deutschlands zulässig waren.

Der Kläger buchte daraufhin Ersatzflüge bei einer anderen Airline, die die Flugstrecke Hamburg-München am geplanten Abflugtag bediente, nachdem der Luftraum nach entsprechender Ankündigung durch die Deutsche Luftsicherung einige Stunden später wieder geöffnet worden war. Die Lufthansa erstattete dem Kläger einen Betrag i.H.v. 37,43€ pro Fluggast. Daraufhin beauftragte der Kläger einen Rechtsanwalt, der zusätzlich jeweils 250€ Ausgleichszahlung gemäß der Fluggastverordnung Nr. 261/2004 forderte. Die Lufthansa lehnte dies ab.

Das AG Köln hält die Klage für unbegründet. Die Lufthansa sei von der Leistung einer Ausgleichszahlung befreit, weil die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgehe, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Der Ausbruch des isländischen Vulkans und die über Europa hinweg ziehende Aschewolke und die damit einhergehende vorübergehende Sperrung des Luftraumes durch die Deutsche Luftsicherung höhere Gewalt und demnach "außergewöhnliche Umstände" im Sinne der Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 darstellen.

Wie Sie sehen wird in dem hier verhandelten Fall, der meines Erachtens nach ähnlich wie ihrer ist, festgelegt, dass der Vulkanausbruch einen außergewöhnlichen Umstand darstellt für den die Airline nicht zu haften hat. 

Daher denke ich, dass auch in Ihrem Fall von einem außergewöhnlichen Umstand ausgegangen werden kann. Damit sehe ich Lufthansa nicht in der Pflicht Ihnen eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250€ pro Person gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c) in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) der EU-Fluggastrechteverordnung zu zahlen.

Dieser Beitrag stellt jedoch nur meine persönliche Rechtsmeinung dar. Daher kann es sich durchaus als hilfreich erweisen, zusätzlich einen Fachanwalt um Rat zu fragen.

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