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Guten Tag!

Wir haben im Oktober 2017 eine Pauschalreise im Juli 2018 nach Teneriffa über ein Reisebüro gebucht. Die Flugzeiten haben wir auf Grund unserem Kind ( 6 Jahre) ausgewählt. Hinflug 16.40-20.45h, Rückflug 10.00-15.50h. Jetzt wurden unsere Flüge verändert: Hinflug 13.25-17.30h, Rückflug 6.45-12.35h. Der Hinflug ist ja in Ordnung, doch der Rückflug geht gar nicht. Wir müssen zwei Stunden vorher am Flughafen sein, da wir mit Transfer gebucht haben und der Bus noch über die ganze Insel zu weiteren Hotels fahren muss, werden wir sicher schon gegen 2.30h abgeholt. Das heißt für uns mit Kind letzten Urlaubsabend sehr früh ins Bett um ca. gegen 1h wieder aufzustehen. Nach der Einschätzung ist dies ein Mangel an der Reise, da die Nachtruhe gestört wird. Für ein Erwachsenen schon schwierig, aber für ein Kind unzumutbar.

Wir freuen uns schon so lange auf den Urlaub, die Urlaubsvorfreude wird dadurch aber gerade getrübt. Wir möchten die Reise antreten, würden dem Reiseveranstalter bzw. der Fluggesellschaft aber bitten entweder uns bei den vorherigen Flugzeiten fliegen zu lassen oder einen alternativen Flug. Ansonsten gibt es ja noch die Möglichkeit selbst einen anderen Flug auszusuchen, doch nicht das wir auf den Kosten dann sitzen bleiben. Telefonisch wurde uns dies verneint, da der Reiseveranstalter nichts dafür kann, dass die Fluggesellschaft die Flüge ändert und wie überall ja in den AGBS " voraussichtliche Flugzeiten" steht. Es gibt doch aber laut BGB mittlerweile andere Rechte für Reisende oder?

Wenn ich es richtig bei anderen Urteilen gelesen habe, gibt es ja auch noch die Möglichkeit auf Entschädigung, dies ändert aber die Flugzeiten leider nicht und wäre erst im nachhinein anzufordern.

Ich würde mich sehr über Ihre Einschätzung zu unserem Fall freuen.

Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen

JB
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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2 Antworten

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Guten Morgen!

Uns hat das gleiche Schicksal ereilte...wir sind ebenfalls auf 6:45 "umgebucht" worden. Wollen wir uns beim Kaffee am Flughafen mal austauschen? Wir reisen mit zwei Erwachsenen und zwei blonden, langhaarigen 14jährigen.

LG

Cathrin
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Hallo, 

 

leider wurden die Flugzeiten im Rahmen ihrer gebuchten Pauschalreise geändert. Mit der Änderung des Hinfluges sind Sie insoweit einverstanden; die Zeit des neuen Rückfluges passt Ihnen allerdings eher weniger, besonders da Sie mit einem Kind reisen und mitten in der Nacht aufstehen müssten. 

 

Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass seit Juli 2018 das neue deutsche Pauschalreiserecht gilt. Das bedeutet, dass sich die Normen weitestgehend verändert haben. Da diese Änderung noch sehr frisch ist, gibt es mit den neuen Regelungen noch keine genauen Erfahrungen. 

 

In Fällen, in denen die Reisezeiten im Nachhinein geändert wurden, kommen meiner Meinung nach verschiedene Möglichkeiten in Betracht. Richtig ist allerdings, dass die angegebenen Flugdaten im Nachhinein noch geändert werden können. Dies muss allerdings in einen solchen Rahmen geschehen, dass kein Reisemangel vorliegt. 

Die rechtlichen Möglichkeiten sind neuerdings in §651 i BGB beschrieben. Demnach hat der Reiseveranstalter dem Reisenden die Pauschalreise frei von Reisemängeln zu verschaffen. Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln, wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann.

Ist die Pauschalreise mangelhaft, kann der Reisende, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nichts anderes bestimmt ist, Abhilfe verlangen, den Vertrag kündigen, eine Reisepreisminderung verlangen oder einen weitergehenden Schadensersatz geltend machen. 

 

Fraglich ist also, ob die bei Ihnen aufgetretene Verschiebung einen solchen Reisemangel darstellt. Laut früherer Rechtsprechung kann dies bei einer Verlegung in die Nachtstunden tatsächlich der Fall sein. 

Dies ist allerdings immer einzelfallabhängig und kann pauschal schlecht beantwortet werden. 

 

Ihre Möglichkeiten sind nun erstmal Abhilfe iSv. §651 k zu verlangen, um eventuell einen neuen Flug angeboten zu bekommen. Dazu muss dem Veranstalter auch eine angemessene Frist gesetzt werden. Sollte ein Mangel vorliegen und der Reiseveranstalter der Abhilfeleistung nicht nachkommen, so könnte eine Kündigung n. §651 l BGB in Betracht kommen. 

 

Sollten Sie die Reise allerdings mit den neuen Flugzeiten antreten, so könnte im Nachhinein ein Anspruch auf eine Minderung des Reisepreises für die Dauer des Mangels in Betracht kommen. Dabei ist gem. §651 m I die Minderung des Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

 

Damit würde ich empfehlen, sich in erster Linie an den Veranstalter der Reise zu wenden und nach einer neuen Flugverbindung zu fragen. Da es wie gesagt eine Änderung der Rechtsnormen gab, so ist es sicherlich nützlich sich in einem solchen Fall Rat von einem Fachanwalt zu holen.

 

Hier noch ein paar vergleichbare Urteile:

 

LG Bonn, Urt. v. 07.03.01, Az.: 5 S 165/00 (der Volltext lässt sich bei Google finden: „reise-recht-wiki 5 S 165/00)
Grundsätzlich sind Flugverschiebungen im Unterschied zu Flugverspätungen zwar nicht als Reisemängel anzusehen, wenn sich der Reiseveranstalter eine Änderungsmöglichkeit in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehalten hat und die neue Flugzeit dem Reisenden auch zugemutet werden kann.

AG Hamburg-Altona, Urteil vom 12.07.2000, Az. 318c C 128/00 (der Volltext lässt sich bei Google finden“ reise-recht-wiki.de 318c C 128/00 “)

Hier hat das Gericht die Überzeugung vertreten, dass eine Flugzeitenänderung dann nicht mehr unzumutbar sei, wenn durch sie ein Reisetag verloren ginge oder die Nachtruhe beeinträchtigt werde. Dann könne der Reisende einen Anspruch auf Reisepreisminderung geltend machen.

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