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Hallo,

ich habe jetzt mal eine theoretische Frage, was passiert, wenn eine Familie in den Urlaub fliegen will, zum Beispiel nach Ägypten, und dann stellt aber der Flugveranstalter fest, dass dass der Flug überbucht ist, sodass die Familie, wenn sie ankommt, keinen Platz mehr bekommt.

 

Also die Familie kommt dann am Flughafen an, und möchte einchecken, und muss dann erfahren, dass keine Flugplätze mehr frei sind, der Veranstalter sie aber selbstständig auf einen anderen Flug umbucht, ohne dass die Familie das weiß, oder das sogar wollte!

Hat dann die Familie irgendwelche Ansprüche?

Dann muss sich das nur mal vorstellen, man möchte in den Urlaub fliegen, und erfährt dann, dass man nur deswegen auf einen anderen Flug gebucht wurde, weil der ursprüngliche Flug ueberbucht war! Und das obwohl man doch eigentlich eine bestätigte Buchung habe.

Und wenn das dann noch ein Anschlussflug war, und man auf dem ersten Flug aber sschon abgefertigt wurde? Macht das dann einen Unterschied?

Hätte die Familie in so einen Fall auf irgendeine Entschädigung Anspruch?

Gefragt in Weitergehende Informationen von
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1 Antwort

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Hallo,

sie wollen also wissen, wie die Rechtslage ist, wenn man eine bestätigte Buchung für einen Flug hat, diesen aber nicht wahrnehmen kann, weil man am Gate erfährt, dass dieser Flug überbucht ist, und man deshalb von der Fluggesellschaft auf einen anderen Flug umgebucht wurde.

Dazu gab es schon ein paar Fragen hier in diesem Forum:

http://flugrechte.eu/12801/anschlussflug-%C3%BCberbuchung-verweigert-versp%C3%A4tet-anspr%C3%BCche?show=12801#q12801 

http://flugrechte.eu/10186/umbuchung-technischen-gr%C3%BCnden-%C3%BCberbuchung-entsch%C3%A4digung?show=10186#q10186

http://flugrechte.eu/4045/flug-%C3%BCberbucht?show=4045#q4045

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung

Sie könnten zunächst einmal einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel Art. 7 VO Nr. 261/2004 haben. Dieser bestimmt sich nach der Entfernung:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€
Für einen genaueren Rechtsrat könnte es aufgrund der komplexen Einzelheiten außerdem sinnvoll sein, einen Fachanwalt für Flugrecht einzuschalten.
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