3,738 Fragen

11,159 Antworten

910 Kommentare

1,814 Nutzer

EU FLUGGASTRECHTE

Meinungsaustausch von Flugpassagieren, Reisenden, Juristen und Interessierten im Flugrecht.

Unsere NETIQUETTE

Projekt flugrechte.eu

Beliebteste Themen

anspruch-auf-entschädigung flugänderung-entschädigung flugänderung-rechte flugzeitenänderung-rechte flugänderung-was-kann-ich-tun flugänderung-ohne-einwilligung flugverschiebung-rechte flugänderung-schadensersatz flugverlegung-rechte fachanwalt-für-reiserecht flugzeitenverlegung entschädigung-anspruch flugverspätung schadensersatzanspruch-flugänderung entschädigung entschädigung-flugverlegung-schadensersatz pauschalreise-flugänderung fachanwalt-reiserecht reiseveranstalter-flugänderung-rechte flugänderung-rechtsanwalt flug-verspätet-anspruch anspruch-entschädigung-flug-verspätung flugänderung-anwalt eurowings-flugänderung reisebüro-flugänderung-rechte flugverschiebung-entschädigung schadensersatz-vertane-urlaubszeit flugverlegung-schadensersatz flugzeitenänderung gepäckverspätung-schadensersatz schadensersatz-entgangene-urlaubsfreude entschädigung-entgangene-urlaubsfreude flugumbuchung-schadensersatz flugverspätung-fachanwalt flugverschiebung-was-tun flugänderung-fachanwalt flugstornierung-rechte flug-verspätet-außergewöhnlicher-umstand-anspruch flugzeitenänderung-früher außergewöhnlicher-umstand-flugverspätung-anspruch condor-flugverspätung-entschädigung flugumbuchung-entschädigung-schadensersatz reisemangel-entschädigung fachanwalt-für-flugrecht flugänderung-urlaub-kürzer condor-flugverspätung-gutschein flugannullierung-vorgehen flugzeitenverlegung-rechte fachanwalt-gepäckrecht reiseveranstalter-entschädigung gepäckverspätung-pauschale flugänderung eurowings-flugänderung-rechte flugannulierung-entschädigung anschlussflug-verpasst-entschädigung flugänderung-fachkanzlei eurowings-flugentschädigung gepäckverspätung-schadensersatz-wieviel flugverlegung-was-kann-ich-tun bgh-urteil-x-zr-59-14-flugänderung-tuifly flugverschiebung-schadensersatz flugänderung-bgh-urteil-x-zr-59-14 ryanair-entschädigung gepäckverspätung-koffer gepäckverspätung-schadensersatz-pro-tag fachanwalt-gepäckverspätung flugverlegung-ohne-information flugzeitenänderung-schadensersatz flugverschiebung fachanwalt-für-fluggastrechte condor-flugänderung abflughafen-geändert-rechte gutschein-condor-flugverspätung gepäckverspätung-tagessatz eurowings-flugänderung-entschädigung flugverspätung-entschädigung eurowings-flugänderung-was-tun eurowings-flugumbuchung entschädigung-tagessatz condor-entschädigung condor-fluggutschein condor-flugverspätung-schadensersatz fachanwalt-fluggastrechte hotel-entschädigung eurowings-flugverschiebung lufthansa-entschädigung condor-flugverspätung-musterbrief flug-storniert-erstattung eurowings-flugverspätung-entschädigung gepäckverspätung-pauschaler-schadensersatz anschlussflug-entschädigung flugumbuchung-was-tun flugverlegung-nach-vorne montrealer-übereinkommen-entschädigung flugzeit-geändert-rechte gepäckverspätung-tagespauschale ryanair-flugannullierung fachanwalt-flugrecht flugannullierung weiterflug-verpasst-was-tun
0 Punkte

Im November 2015 buchte ich für den August 2016 den Sommerurlaub der Familie in Costa Rica.

Die Flüge dafür sollten von Condor durchgeführt werden, aber mit dem Rückflug gab es ein paar Probleme. Der Rückflug von San Jose nach Frankfurt hatte die Flugnummer DE 4185 und sollte am 25.08.2016 um 19:30 starten.

Wir verbrachten insgesamt eine wirklich sehr schöne Zeit in Costa Rica, und haben auch viele neue Leute kennen gelernt, und viele Fotos gemacht. Besonders meinen beiden Töchtern hat die Zeit dort sehr gut gefallen. Ich mochte die Hauptstadt San Jose dagegen sehr.

Aber zurück zu dem Problemflug.

Der Flug wurde nicht wie ich eben beschrieben habe durchgeführt. Stattdessen wurde uns ein neuer Flug gegeben, welcher aber erst m 28.08 um 5:30 mit der Flugnummer DE 4585 durchgeführt. Meiner Meinung nach war das ein Volkommen neuer Flug. Und das ungeachtet dessen, dass er in der gleichen Maschine erfolgte, und auch ein gr0ßteil der Passagiere mitflog, die eigentlich schon am 25 fliegen wollten.

Das wusste ich daher, weil ich mich mit vielen von ihnen unterhalten habe.

Ich habe in der Zeit zwischen den Flügen bei Condor angerufen, und den Fall geschildert. Ich habe auch schon da von einer Ausgleichszahlung gesprochen, und dass ich der Meinung bin, dass der Flug ganz klar annulliert wurde, und nicht nur Verspätet erfolgt. Das wäre ja dann eine Verspätung um 2,5 Tage!

Dann wurde mir aber gesagt, dass diese Verspätung, wie es Condor nent, daher kommt, dass eines der Triebwerke Probleme hat. Dieser Schaden sei trotz einer angeblichen ordnungsgemäßen Wartung nicht zu verhindern gewesen. Also wie gesagt, Condor denkt, dass eine Verspätung, und keine Annullierung vorliegt, und selbst wenn eine Annullierung vorliegt, sie durch das ungeplante Auftreten des Triebwerkproblemes nicht zu einer Zahlung verpflichtet sind.

Aber ich bin der Meinung, der Flug wurde als solcher nicht durchgeführt, wurde also annulliert. Weil wie ich schon sagte, bei einer Verspätung wäre es eine Verspätung um 60 Stunden! Und das erscheint mir schon ziemlich viel, das nur als Verspätung zu bezeichnen!

 

Jetzt weiß ich auch nicht mehr, was ich machen soll, und wie es weitergeht.

Kennt sich jemand damit aus, und kann mir bitte sagen, ob nun eine Verspätung oder eine Annullierung vorliegt, und was mir im zutreffenden Falle als Ausgleichsanspruch zu steht?

Gefragt in Flugverspätung von
0 Punkte

1 Antwort

0 Punkte

Hallo, 

eine 60-stündige Verspätung ist auf jeden Fall kein schönes Ereignis. Aber genau für solche Vorfälle gibt es die europäische Fluggastrechteverordnung, die Reisende unterstützt, wenn Flugreisende von einer Annullierung, Verspätung oder Nichtbeförderung betroffen sind. 

Eigentlich ist es egal, ob ihr Fall als Annullierung zählt oder als große Verspätung. Denn ab einer Ankunftsverspätung von 3 Stunden stehen diese Ansprüche den Fluggästen ebenso zu. 

Am interessantesten ist immer der Anspruch auf Ausgleichszahlungen, welcher in Art. 7 der VO normiert ist. Condor müsste Ihnen je nach Flugstrecke eine Entschädigungssumme zahlen:

a)  250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger, 

b)  400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km, 

c)  600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen. 

Allerdings beruft sich Condor in Ihrem Fall auf das Vorliegen eines Triebwerkschadens. Deshalb müsste man überprüfen, ob eventuell die Ausnahme des Art. 5 III der Verordnung greift. Denn Condor ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gem. Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. 

Nun macht es am meisten Sinn im Internet nach Urteilen zu recherchieren, die sich auf ähnliche Fälle bzw. Sachverhalte beziehen. Daher habe ich folgende gefunden:

AG Rüsselsheim, Urt. v. 27.08.2010, Az.: 3 C 517/10(einfach eingeben bei Google-Suche: „reise-recht-wiki 3 C 517/10“)

Technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeuges auftreten können, begründen für sich gesehen keine außergewöhnlichen Umstände, die das Luftfahrtunternehmen von der Verpflichtung befreien könnte, die Ausgleichszahlung zu leisten.

 

AG Frankfurt, Urt. v. 02.01.2013, Az.: 29 C 1462/12 (einfach eingeben bei Google-Suche: „reise-recht-wiki 29 C 1462/12“)

Ein Defekt gilt lediglich dann als außergewöhnlicher Umstand, wenn er trotz aller zumutbaren Vorsichtsmaßnahmen auftritt. Die Mindestwartungsarbeiten sind nicht ausreichend um alle zumutbaren Vorsichtsmaßnahmen abzudecken. Ein Defekt gilt nicht zwangsläufig als außergewöhnlicher Umstand, wenn er trotz der zu treffenden Mindestwartungsarbeiten auftritt.

Natürlich ist jeder Fall anders und es kann auch immer anders ausgehen. Allerdings ist die Tendenz zu erkennen, dass bei technischen Problemen nur in sehr sehr wenigen Fällen ein außergewöhnlicher Umstand angenommen wird. Und selbst wenn dies der Fall sein sollte, so müsste Condor vor Gericht auch glaubhaft machen, dass es nicht möglich war die Verspätung zu minimieren. 3 tage sind da meiner Meinung nach nicht gerechtfertigt. Ich denke deshalb, dass ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen besteht. 

 

Ebenso von Bedeutung ist noch Art. 9. Demnach muss Condor Ihnen in der Wartezeit unentgeltlich Mahlzeiten und Erfrischungen, eine Hotelunterbringung und die Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung stellen. Sollten Sie dafür Geld ausgegeben haben, so können Sie dieses zurück verlangen.

Beantwortet von (24,540 Punkte)
0 Punkte
...