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Wir wollten am 11.07.18 von den Malediven über Dubai nach Hamburg fliegen. Auf den Malediven wurde der Flug von Emirates aufgrund eines technischen Problems storniert. Wir wurden auf andere Flüge von Emirates umgebucht und hatten somit 12h Verspätung auf den Malediven und noch mal 7h Verspätung in Dubai nach Hamburg. Haben wir Anspruch auf Entschädigung? Laut dem EuGH vom 31.05.18 gab es ein Urteil Az. C-537/17 nachdem Anschlussflüge als ein Flug gewertet werden. Da unser Endziel ja Hamburg war, liegt es ja wieder in der EU.
Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
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Sie wollten einen Flug von den Malediven über Dubai nach Hamburg wahrnehmen. Der Flug von den Malediven wurde jedoch aufgrund eines technischen Defekts annulliert. Sie sind dadurch auch verspätet an Ihrem Zielflughafen in Hamburg angekommen.

Im Fall einer Flugannullierung könnten sich mögliche Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung ergeben.  

Fraglich ist jedoch zunächst, ob diese in Ihrem Fall überhaupt anwendbar ist. Der Anwendungsbereich der Verordnung 261/2004 ergibt sich aus Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung. 

"Artikel 3 

Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten."

Emirates ist die staatliche Fluggesellschaft des Emirats Dubai in den Vereinigten Arabischen Emiraten mit Sitz in Dubai, sie ist also keine Fluggesellschaft der Gemeinschaft. 

Nun müsste also Ihr Abflughafen innerhalb der EU liegen. Wie Sie ganz richtig erkannt haben, werden auch Flüge mit Zwischenstopp als einheitliche Flüge gesehen. Jedoch ist maßgeblich für eine Anwendbarkeit der Europäische Fluggastrechte Verordnung nicht der Ankunftsort, sondern der Abflughafen. Dieser ist in Ihrem Fall auf den Malediven. Damit ist in Ihrem Fall die Fluggastrechte Verordnung leider nicht anwendbar. 

Abschließend möchte ich noch darauf hinweisen, dass es mir in diesem Beitrag lediglich möglich ist, meine persönlichen Gedanken zum Ausdruck zu bringen. Daher ersetzt dieser Beitrag keinesfalls eine professionelle Beratung durch einen Fachanwalt für Reiserecht.

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Hallo, 

 

Sie fragen sich ob Sie einen Anspruch auf eine Entschädigung haben, da ihr Flug von den Malediven nach Hamburg über Dubai mit Emirates aufgrund eines technischen Defekts annulliert wurde. 

 

In Fällen einer Annullierung, könnte es durchaus sein, dass Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechteverordnung greifen. Sie beziehen sich wohl insbesondere auf eine Ausgleichsleistung, die bei einer Strecke Malediven-Deutschland wohl 600 Euro betragen würde. 

 

Allerdings müsste man davor überprüfen, ob der Anwendungsbereich gem. Art. 3 der Verordnung überhaupt eröffnet ist. Denn die Verordnung gilt... 

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten; 

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten. 

Auch das von ihnen zitierte Urteil ist dahingehend korrekt, dass es irrelevant ist, ob und wo ein Zwischenstopp auf dem Flug eingelegt wird, solange die Flüge als Einheit gebucht wurden. 

Problematisch in diesem Fall ist jedoch, dass der Flug zwar aus einem Drittland in einen Mitgliedsstaat ging, allerdings nicht von einer Fluggesellschaft der Gemeinschaft ausgeführt wurde, da Emirates kein europäisches Flugunternehmen ist. 

 

Daher scheiden Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechteverordnung meiner Meinung leider aus; allerdings sollten Sie, wenn sie eine genaue Rechtsauskunft benötigen, einen Fachanwalt befragen. 

 

 

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