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Hallo,

mein Freund hatte mir eine Urlaubsreise geschenkt. Beim Abflug stand ich nicht auf der Passagierliste und nach 8 Stunden keine Reaktion von Fluggesellschaft oder Reisebüro, die wir per Fax und Telefon versucht haben zu erreichen.Der Flug war nachts und das Reisebüro haben wir erst nach 8 Stunden ans Telefon bekommen. Die Dame wollte sich den Vorgang anschauen und dann zurück rufen. Sie hat sich aber nicht gemeldet und war auch nicht erreichbar. Darauf hin haben wir eigenständig einen Hinflug gebucht und sind 12 Stunden später als geplant im Urlaubsziel angekommen.

Was steht uns als Zahlung zu?

Vielleicht kann hier schonmal jemand helfen, die Fluggesellschaft und das Reisebüro sagen das uns nichts zusteht, wir haben einen Termin beim Anwalt gemacht.

Dadurch das wir nicht  zusammen leben und unterschiedliche Adressen haben möchte der Anwalt getrennt von jedem seiner Rechtsschutzversicherung die Angaben haben, ist das richtig? Gebucht und bezahlt hat mein Freund die Reise!

Mfg
Gefragt in Neue Fluggastverordnung von (140 Punkte)
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 Hallo Lookin,

anscheinend kam es vorliegend dazu, dass du und dein Partner eine Reise über ein Reisebüro gebucht haben. Als ihr am Flughafen euren Flug erwischen wolltet, kam es zu einer bösen Überraschung, da du nicht auf der Passagierliste standest. Daher musstet ihr euch einen neuen Flug buchen. Nun fragt ihr euch, ob euch eine Entschädigung zusteht.

Gegen Reisevermittler? 

Zunächst müsste man mal klären, was man überhaupt unter einem Reisevermittler versteht. Diese sind in der Regel Reisebüros und agieren für die Vermittlung von bspw. Pauschalreisen. Eine klare Abgrenzung muss hier zum Reiseveranstalter gehalten werden, da dieser dann tatsächlich die Reiseleistungen zu verschaffen hat und ihr Vertragspartner wird. Das Reisebüro ist i.d.R. lediglich für die Vermittlung zuständig.

Es ist nun also fraglich, an welcher Stelle hier der genaue Fehler aufgetreten ist. Sollte dies schon bei der Vermittlung geschehen sein, so müsste das Reisebüro eventuell haften. Eine rechtliche Grundlage könnte man in § 651 x BGB sehen:

Der Reisende hat Anspruch auf Ersatz des Schadens,

  1. der ihm durch einen technischen Fehler im Buchungssystem des Reiseveranstalters, Reisevermittlers, Vermittlers verbundener Reiseleistungen oder eines Leistungserbringers entsteht, es sei denn, der jeweilige Unternehmer hat den technischen Fehler nicht zu vertreten,
  2. den einer der in Nummer 1 genannten Unternehmer durch einen Fehler während des Buchungsvorgangs verursacht hat, es sei denn, der Fehler ist vom Reisenden verschuldet oder wurde durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht.

Für eine weitere Beurteilung kommt es also maßgeblich darauf an, an welcher Stelle hier ein Fehler unterlaufen ist. 

Gegen Airline?

Möglicherweise könnte man aber auch gegen das Flugunternehmen vorgehen. Eventuell könnten sich nämlich Ansprüche aufgrund einer Nichtbeförderung i.S.v. Art. 4 III der VO (EG) 261/2004 ergeben:

Wird Fluggästen gegen ihren Willen die Beförderung verweigert, so erbringt das ausführende Luftfahrtunternehmen diesen unverzüglich die Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 und die Unterstützungsleistungen gemäß den Artikeln 8 und 9.

Dies bedeutet, dass Sie hier eventuell einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen gem. Art. 7 der VO haben könnten. Die Höhe würde sich folgenderweise (beachte: an Hand der Großkreismethode) bemessen:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger, 

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen. 

Allerdings muss man im Generellen den Geltungsbereich der Verordnung beachten. In personeller Hinsicht ist dieser in Art. 3 II a geregelt.

(2) Absatz 1 gilt unter der Bedingung, dass die Fluggäste 

a) über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügen und — außer im Fall einer Annullierung gemäß Artikel 5 — sich

- wie vorgegeben und zu der zuvor schriftlich (einschließlich auf elektronischem Wege) von dem Luftfahrtunter- nehmen, dem Reiseunternehmen oder einem zugelassenen Reisevermittler angegebenen Zeit zur Abfertigung einfinden oder, falls keine Zeit angegeben wurde,

- spätestens 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflug- zeit zur Abfertigung einfinden

Von besondere Bedeutung ist hier der Terminus „bestätigte Buchung“. Es ist nämlich überaus fraglich, ob eine solche bei dir überhaupt zu Stande gekommen ist. Daher möchte ich auf die folgenden Urteile verweisen:

LG Köln, Urt. 17.05.2016, Az.: 11 S 352/14 (einfach auf reise-recht-wiki.de zu finden)

Hier buchte ein Reisender über ein Reiseportal bei einer Airline einen Linienflug. Weil sein Name am Flugterminal nicht im System der Airline zu finden war, weigerte sich das Personal den Fluggast zu befördern. Der Kläger fordert nun eine Schadensersatzzahlung. Das Landgericht Köln hat die Klage abgewiesen. Weil das Reiseportal die Willenserklärung des Reisenden nicht an die Airline weitergeleitet hatte, sei kein Reisevertrag entstanden. Entsprechend stehe dem Kläger kein Ausgleichsanspruch zu.

Daher gilt: Kommt ein Beförderungsvertrag rechtswirksam nicht zustande, haftet ein Flugveranstalter nicht für die fehlerhafte Buchung über Drittanbieter und resultierende Nichtbeförderung.

AG Frankfurt, Urt. v. 20.03.2015, Az.: 30 C 2766/14 (47)(einfach auf reise-recht-wiki.de zu finden)

Vorliegend wurden Reisende am Check-In abgewiesen, weil sie nicht auf der Passagierliste standen. Sie klagten vor dem Amtsgericht Frankfurt gegen die Fluggesellschaft und forderten eine Ausgleichszahlung wegen Nichtbeförderung. Die Kläger behaupteten, über eine Buchungsbestätigung zu verfügen, die Beklagte behauptete, ihr läge keine Buchung durch die Kläger vor. Das AG urteilte, dass Ausgleichsansprüche aus der europäischen Fluggastrechteverordnung vom Vorhandensein einer gültigen Buchungsbestätigung abhängig seien. 

Dies zumindest zu meinem Sachverständnis. Letztlich schätze ich mal, dass die Entscheidung richtig war, zu einem Fachanwalt zu gehen. Das dieser die Daten von euch beiden haben will, sehe ich als nicht ungewöhnlich, da dein Freund ja die Reise gebucht hat, aber du Betroffene bist. Hier auch noch ein Beitrag zum Thema der Beförderungsverweigerung. Ich wünsche viel Erfolg!

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