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Hallo! Ich und 4 weitere Freunde sollten am 02.04.2018 von Rio de Janeiro nach Lissabon (mit Weiterflug nach Köln/Bonn) fliegen. Am Flughafen angekommen haben wir mit bekommen, dass unser Flug gestrichen wurde. Am Schalter wurde uns nicht viel gesagt und wir haben einen neuen Flug für den 03.04.2018 um 02:55 Uhr Nachts bekommen. Zwischenzeitlich wurden wir in ein Hotel gebracht. Als wir erneut am Flughafen ankamen hat sich der Flug (natürlich mit einer neuen Flugnummer und einer unbekannten Airline) verspätet. Tatsächlich los geflogen sind wir zwischen 04:30 Uhr und 05:00 Uhr am 03.04.2018. Unsere Ankunft in Lissabon hat sich somit um gute 12 bis 13 Stunden verspätet. Wir hatten Glück, dass unser Anschlussflug nach Köln/Bonn ebenfalls eine Verspätung von circa einer Stunde hatte und wir diesen somit noch bekommen haben. Eigentlich sollten wir gegen 23:55 Uhr laden, tatsächlich gelandet sind wir in Köln dann gegen 01:10 Uhr. Haben wir einen Anspruch auf die Entschädigungszahlung gemäß der EU-Fluggastrechtverordnung? An unserem Endziel sind wir ja "nur" 1 Stunde und 15 Minuten zu spät angekommen. Die Airline hat sich bis heute leider noch nicht zu unserem Fall gemeldet.

Die Airline hat ihren Sitz in der EU.
Gefragt in Flugannullierung von
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Hallo, 

 

in ihrem Fall könnte ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen i.S.v. Art. 5 i.V.m. Art. 7 der europäischen Fluggastrechteverordnung in Frage kommen. Nicht weil ihr Ersatzflug sich ebenfalls verspätet hat, sondern eher weil der eigentlich gebuchte Flug annulliert wurde. 

 

Denn eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Eine solche lag bei euch ja anscheinend vor. Nur dass ein Alternativflug angeboten wurde, bedeutet nicht, dass ein Ausgleichsleistungsanspruch ausscheidet. In Art. 7 ist die Höhe für einen jenen Anspruch je nach Strecke festgelegt. 

a)    auf einer Strecke von 1500km oder weniger -> 250€

b)   bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km -> 300 €

c)    bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen -> 600 €

Bei euch ist die Strecke von 3.500 km, gemessen anhand der Großkreismethode, weit überschritten, weshalb eine Entschädigung in Höhe von 600 Euro pro Person denkbar erscheint. 

Problematisch ist allerdings, dass hierhin eine Ausnahme besteht. Diese ist in Art. 5 III der Verordnung festgelegt. Denn ein Luftfahrtunternehmen muss die genannten Ausgleichszahlungen nicht leisten, sofern die Annullierung mit dem Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands begründet werden kann. 

Fraglich ist nun, was der Grund für die Annullierung ihres Fluges war. Gründe können bspw. das Wetter, Flugsicherheitsmängel oder Streiks sein. Allerdings ist ein bl0ßes Verweisen auf das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands in Form nicht ausreichend um sich von der Zahlungspflicht zu befreien. Es müssen auch die genauen Maßnahmen, die zur Vermeidung der Annullierung getätigt wurden, dargelegt werden. 

AG Hannover, Urt. v. 05.01.2012, Az.: 451 C 9817/11
(einfach für Sie zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „451 C 9817/11 reise-recht-wiki“)

Es besteht ein Anspruch auf die geforderten Ausgleichszahlungen n. Art. 5 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. c) der europäischen Fluggastrechteverordnung 261/2004, wenn das beklagte Luftfahrtunternehmen nicht alles in ihrer Macht stehende getan hat, um den vertraglich vereinbarten Transport zu gewährleisten. 

 

Insofern wäre es zunächst erst einmal für Sie sehr wichtig zu wissen, was der Grund für die Annullierung war. Daher wäre es im Zweifel wahrscheinlich auch sinnvoll, wenn Sie ganz konkrete Fragen bezüglich ihres Sachverhalts haben, einen Fachanwalt zu befragen.

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Sie wollten einen Flug von Rio über Lissabon nach Köln wahrnehmen. Der Flug von Rio nach Lissabon würde jedoch annulliert und Sie wurden auf einen anderen Flug umgebucht. Damit kamen Sie im Endeffekt mit einer Verspätung von 1 Stunden und 15 Minuten an Ihrem Zielflughafen an. Sie fragen sich, welche Ansprüche Ihnen nun zustehen. 

Ihr erster Flug wurde annulliert. Dadurch könnten Ihnen Ansprüche aus der EU Fluggastrechte Verordnung zustehen:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az C-83/10 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung. 

Es könnte Ihnen dadurch ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach Artikel 7 der EU-Fluggastrechteverordnung zustehen.

Im Falle einer Flugannulierung könnten Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach der EU-VO Nr. 261/2004 zustehen.

Sie stellen sich wie folgt dar:

a)    Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€

b)   Bei einer Verspätung von 3 Stunden bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 300 €

c)    Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €

Nun ist in Ihrem Fall jedoch problematisch, dass es sich zwar um eine Annullierung des gebuchten Fluges handelt. Sie aber mit einer Verspätung von unter 2 Stunden an Ihrem Zielflughafen angekommen sind. Fraglich ist, ob Ihnen trotzdem noch Ansprüche aus der Verordnung zukommen. Dazu folgende Urteile:

BGH, Urt. v. 10.10.2017, Az: X ZR 73/16 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: X ZR 73/16 reise-recht-wiki" eingeben)

Bietet eine Fluggesellschaft im Fall einer Annullierung eine alternative Beförderung zum Zielort an, gilt es hinsichtlich des annullierten Fluges nach wie vor als ausführendes Luftfahrtunternehmen.

Nur wenn eine angebotene alternative Beförderung dem Fluggast tatsächlich ermöglicht das Endziel innerhalb des in der Fluggastrechte-Verordnung vorgegebenen Rahmens zu erreichen, wird die Fluggesellschaft von ihrer Pflicht zur Ausgleichszahlung befreit.

LG Hannover, Urt. v. 09.02.2015, Az: 14 S 53/14 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 14 S 53/14 reise-recht-wiki" eingeben)

Ein Entschädigungsanspruch im Fall einer Annullierung oder großer Verspätung entsteht nicht, wenn ein Fluggast durch eine anderweitige Beförderung einen Zeitverlust von unter 3 Stunden erleidet.

Diese Urteile besagen, dass im Falle einer Annullierung dann der Anspruch auf Ausgleichszahlungen entfällt, wenn der Fluggast mit einer anderweitigen Beförderung noch in dem von der Verordnung vorgegeben Rahmen ankommt. Sie hatten an Ihrem Zielflughafen lediglich eine Verspätung von 1 Stunde und 15 Minuten. Daher haben Sie meines Erachtens leider keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen. 

Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtsmeinung dar. Da es sich bei dir um einen sehr komplexen Fall handelt, könnte sich das zu Rate ziehen eines Experten als hilfreich erweisen.

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