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Hallo ihr Lieben,

Westjütland, die beliebte Urlaubsregion an Dänemarks Westküste. Viele deutsche Touristen verbringen ihren Sommerurlaub in einem der schönen Ferienhäuser an der dänischen Nordsee. So wollten wir auch dieses Jahr unseren Urlaub dort verbringen. Das Klima soll laut Internetrecherche ein vom Golfstrom geprägtes angenehmes, gemäßigtes Küstenklima sein und die Sommer in Dänemark sind anscheinend besser als ihr Ruf. Außerdem sollen die Einwohner zu den glücklichsten Menschen der Welt gehören und das, obwohl die Lebenserhaltungskosten spürbar über dem EU-Durchschnitt liegen. Dazu wollten wir auch wenigstens für 2 Wochen gehören. Wir waren echt gespannt auf die Natur und die Menschen und so buchte mein Mann ein Ferienhaus für 2 Wochen in Westjütland.

Auf der Internetseite wurde mit einem der beliebtesten Sandstrände der Westküste geworben. Es soll auch sehr lohnenswert sein einen Ausflug in die Heide, die Fjorde, die Wiesen sowie die schönen Wälder zu unternehmen. Wir konnten also einen schönen abwechslungsreichen Urlaub erleben.

Das Wichtigste aber war für uns der Sandstrand mit dem Meer. Es gibt doch nichts Schöneres, als im weichen warmen Sand zu liegen und sich die Sonne auf den Pelz scheinen zu lassen. Voller Vorfreude machten wir uns auf den Weg nach Westjütland. Als mein Mann und ich ankamen, waren wir restlos von unserem Ferienhaus begeistert. Es war alles sauber und entsprach genau der Beschreibung und den Bildern vom Internet.

Nachdem wir ausgepackt hatten, beschlossen wir noch eine Runde im Meer zu schwimmen und kurz im Sand liegend den Tag ausklingen zu lassen. Doch am Strand angekommen wurden wir enttäuscht. Es war weit und breit kein Sand zu sehen. Alles nur Kies. Das war besonders für meinen Mann eine Enttäuschung. Ihm war es aufgrund eines Bandscheibenvorfalls nicht möglich auf Kies zu liegen. Wir konnten demnach während unseres ganzen Urlaubs nicht sonnenbaden und das, obwohl es laut Anzeige einer der beliebtesten Sandstrände sein sollte.

Haben wir einen Anspruch auf Reisepreisminderung wegen Reisemangels?
Gefragt in Reisevertragsrecht von
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Bei Pauschalreisen ergeben sich Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht, das in den §§651a-m des BGB geregelt wird. Sie fragen sich ob Sie einen Anspruch auf Reisepreisminderung gegen den Reiseveranstalter geltend machen können. Dies würde einem Anspruch gemäß §651 d Absatz 1 BGB entsprechen. 

Damit ein solcher Anspruch jedoch entstehen kann, muss die Reise im Sinne des §651 c Absatz 1 BGB mangelhaft sein. 

Danach ist eine Reise mangelhaft, wenn sie nicht die zugesicherten Eigenschaften hat und mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

In Ihrem Fall war der Strand statt wie erwartet ein Kiesstrand, statt ein Sandstrand. Es muss also geklärt werden, ob diese Umstände einen Reisemangel gemäß §651 c Absatz 1 BGB begründen.

Dazu folgendes Urteil:

AG Syke, Urt. v. 29.03.1996, Az: 13 C 541/95 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 13 C 541/95 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Die Klägerin buchte bei der Beklagten für die Zeit vom 15.07. bis 05.08.1995 zum Preis von 4.185,-​ DM ein Ferienhaus in Westjütland für sich und ihre Familie. Da ihr Mann an Bandscheibenproblemen litt, wollte sie einen „feinen Sandstrand“ am Urlaubsort, was sie auch erwartete. Tatsächlich aber handelte es sich um einen Kiessandstrand. Sie verklagte die Beklagte auf Reisepreisminderung i.H.v. 60 % sowie auf Schadensersatz wegen Sachaufwendungen und entgangener Urlaubsfreude.

Das AG Syke stellte fest, dass die Beklagte vertraglich zu keinem Zeiptunkt einen „feinen Sandstrand“ zugesichert hatte und auch in dem, dem Vertrag zugrundeliegenden, Prospekt lediglich von „einem der beliebtesten Sandstrände der Westküste“ die Rede war. Aufgrund dessen wies das Gericht die Klage ab.

Da der Fall dem Ihren sehr ähnlich ist, könnte ich auch mir vorstellen, dass Sie leider keinen Anspruch auf Reisepreisminderung haben.

Zuletzt möchte ich noch darauf hinweisen, dass dieser Beitrag lediglich eine Rechtsmeinung darstellt. Es steht Ihnen daher selbstverständlich frei einen Anwalt hinzuzuziehen.

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