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Flug verpasst!

Unser diesjähriger Urlaub sollte in Tunesien stattfinden. Wir waren schon öfter dort und hatten nur sehr gute Erfahrungen gemacht. Land und Leite sind toll und einfach nur nett. Außerdem war für mich ein enormer Vorteil, dass sich die Flugzeit in Grenzen hielt. Also buchte mein Freund eine Pauschalreise bei 1-2-fly im Hotel Isis Thalasso & Spa inklusive Transfer vom Flughafen zum Hotel und zurück. Dieses Hotel war einfach eine Wucht. Es war das Beste, was wir bisher gebucht hatten. Allein die optische Erscheinung. Wie bei 1001 Nacht. Ich war völlig verzaubert. Die Zimmer waren eines schöner als das andere. Dann dieser einzigartige Luxus: Innenpool, Außenpool, Bibliothek, Fitnesseinrichtungen, Wäscherei, Spielhalle, Poolbar und vieles mehr. Es war uns nicht möglich, alles zu nutzen, was uns angeboten wurde.

Wir flogen mit Tunisair Flug TU4381 um 19:55 Uhr von Hannover ab und erreichten Djerba um 21:50 Uhr. Das klappte auch alles wunderbar. Nur unseren gebuchten Rückflug mit Tunisair Flug TU4380 um 14:30 Uhr von Djerba mit Ankunft um 18:45 Uhr in Hannover konnten wir nicht erreichen, da ärgerlicherweise unser Fahrer vom Flughafentransfer nicht rechtzeitig losfuhr. Somit verpassten wir unseren Flug und waren gezwungen einen neuen zu buchen!

Haben wir Anspruch auf Schadensersatz?
Gefragt in Flugverspätung von
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1 Antwort

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Auf dem Rückflug Ihrer Pauschalreise kam es zu Problemen. Euer Fahrer vom Flughafentransfer ist nicht rechtzeitig losgefahren, weshalb Sie Ihren Rückflug verpasst haben und selbstständig neu buchen mussten. Sie fragen sich nun, ob Sie dadurch einen Anspruch auf Schadensersatz haben.

Dazu folgendes Urteil:

AG Wiesbaden, Urt. v. 20.09.2000, Az: 93 C 2764/00 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 93 C 2764/00 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Ist zwischen dem Reiseveranstalter und dem Reisenden ein Transfer vom Hotel zum Flughafen vereinbart, hat der Reiseveranstalter dafür Sorge zu tragen, dass der Reisende zeitlich so zum Flughafen befördert wird, dass er das vorgesehene Flugzeug erreicht.

Die Kläger buchten bei dem Beklagten einen Tunesienurlaub. Inbgeriffen war ein Transfer zum Flughafen am Tag des Rückfluges. Der Erfüllungsgehilfe des Beklagten brachte die Kläger zu spät zum Flughafen, so dass sie ihren Flug verpassten und einen anderen Flug zu einem späteren Zeitpunkt buchen mussten. Die Kläger forderten Schadenersatz.

Das AG Wiesbaden gab den Klägern recht und verurteilte den Kläger zu Zahlung von Schadenersatz i.H.v. 347,12 DM an die Klägerin zu 1) und 147,20 DM an den Kläger zu 2).

Da der Sachverhalt dem Ihren sehr ähnlich ist, denke ich, dass auch Ihnen ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht.

Dieser Beitrag stellt jedoch nur meine persönliche Meinung dar und keinen Rechtsrat. Diesen kann Ihnen wohl nur ein Rechtsanwalt für Reiserecht geben.

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