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Hallo,

wie jedes Jahr muss ich für einige Tage nach München, um auf einer Messe anwesend zu sein. Mein Arbeitgeber legt sehr großen Wert auf unsere Anwesenheit. Da mein Arbeitskollege und ich ca. 300km anreisen müssen und wir etwas außerhalb in Moosach in einem Hotel während der Messe wohnen, ist es unausweichlich, dass wir mit unseren Geschäftsautos anreisen. Dadurch sind wir unabhängiger und können uns frei bewegen. Dieses Jahr hatten wir das Glück ganz komfortabel mit einem unserer Mercedes Geländewagen anzureisen. Diese Autos sind sehr begehrt und werden von jedem gern gefahren.

Als wir an unserem Hotel ankamen und mein Kollege das Auto in die Tiefgarage fuhr, waren leider Gottes nur noch 2 Stellplätze frei. Also fuhr mein Kollege das Auto auf den Duplexparkplatz, bei dem die obere Stellfläche unten war. Wir gingen kurz auf unsere Zimmer, um uns frisch zu machen, bevor wir zur Messe losfahren mussten. Als wir im Parkhaus wieder in unser Auto steigen wollten, sahen wir, dass jemand die Stellfläche nach oben gefahren hatte und das Autodach, aufgrund der Höhe des Fahrzeugs, beschädigt war. Wir waren so wütend und verärgert, dass dieses neue Auto beschädigt war. Es stellte sich im Nachhinein heraus, dass es sich um einen Schaden in Höhe von ca. 6.300€ handelte. Nach genauerem Umschauen, fanden wir einen Hinweis auf Betonpfeiler in Form von 2 DIN-A4-Blättern über die Maximalhöhe der Fahrzeuge für Duplexparkplätze. Dieser Hinweis war so unscheinbar, dass es keinem von uns aufgefallen war und wir beide ihn übersehen hatten.

Deshalb meine Frage:

Haben wir Anspruch auf Schadensersatz, weil die Verkehrssicherungspflicht verletzt wurde?
Gefragt in Rechtsberatung von
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2 Antworten

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Hallo, 

als ihr an eurem Hotel angekommen seid, habt ihr euer Auto auf den Duplexparkplatz gestellt und seit kurz ins Zimmer gegangen um euch frisch zu machen. Als ihr anschließend zur Messe fahren wolltet, musstet ihr leider feststellen, dass bei Hochfahren der Stellfläche durch eine andere Person das Autodach aufgrund der Höhe des Fahrzeugs beschädigt war. Der Schaden belief sich auf ca. 6.300€. Bei genauerem Hinsehen habt ihr dann gesehen, dass auf einem Betonpfeiler ein Hinweis über die Maximalhöhe der Fahrzeuge für Duplexparkplätze in Form von 2 Din - A4 - Blättern angehängt wurde. Da dieser Hinweis für euch so unscheinbar war, dass es keinem von euch aufgefallen ist, fragt ihr euch nun ob ihr gegen den Hotelbesitzer einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht geltend machen könnt.

Hierzu konnte ich folgendes Urteil ausfindig machen:

OLG München, Urteil vom 3.2.2009, Az. 5 U 5270/08 (bei Google einfach eingeben: "5 U 5270/08 reise-recht-wiki.de")

Anleitungen zum Bedienen eines hoteleigenen Duplex-Stellplatzes in Form von zwei Blättern in der Größe DIN A4 sind hinsichtlich der Verkehrssicherungspflichten des Hotelbetreiber nicht ausreichend.  Um auf die bestehende Gefahr ausreichend aufmerksam zu machen, können etwa Schilder in geeigneter Höhe und Anzahl, die beim Parken wahrgenommen werden können, oder abgehängte Messlatten vor den Stellplätzen angebracht werden. 

Im hier verhandelten Fall erhielt der Kläger Schadensersatz in Höhe von 3.120,50€ bei einem Schaden in Höhe von 6.241,06€. Das Gericht hat dem Kläger hier aber auch ein hälftiges Mitverschulden angelastet. Die Anwaltskosten i.H.v. 359,50€ bekam der Kläger ebenfalls erstattet. 

Aufgrund dieses Urteils denke ich, dass ihr grundsätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Hotelbetreiber habt. Allerdings könnte dieser ebenfalls nur die Hälfte des Schadens betragen, sollte der Richter euch ebenfalls ein Mitverschulden nachweisen.

Da es sich bei diesem Beitrag lediglich um eine Rechtsmeinung handelt, könnte euch für weitergehende Informationen wahrscheinlich ein Fachanwalt für Reiserecht weiterhelfen.

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Sie waren Gast in einem Hotel in München. Dort stellten Sie Ihr Auto auf einem Duplexparkpplatz der hoteleigenen Tiefgarage ab. Dabei übersahen Sie einen Hinweis in Form von zwei DIN A 4 Blätter, in dem über die maximal zulässige Höhe eines Fahrzeugs für die Benutzung des Duplexparkplatzes informiert wurde. Nachdem jemand die Stellfläche nach oben fuhr entstand, aufgrund der übermäßigen Höhe des Autos, ein Schaden an dem Fahrzeug i.H.v. ca 6.300 Euro. Sie fordern nun von dem Hotelbetreiber Schadensersatz für die entstandenen Kosten.

Dieser Anspruch auf Schadensersatz könnte sich wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ergeben. Nach der Verkehrrsicherungspflicht ist derjenige, der eine Gefahrenlage schafft oder eröffnet, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren, ohne dass jede Schädigung ausgeschlossen werden müsste. Fraglich ist also, ob der Hotelinhaber seinen Verkehrssicherungspflichten durch das Anbringen der 2 DIN-A4-Blättern über die Maximalhöhe der Fahrzeuge für Duplexparkplätze seinen Verkehrssicherungsflichten Rechnung getragen hat. Dazu folgendes Urteil: 

OLG München, Urt. v. 03.02.2009, Az: 5 U 5270/08 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 5 U 5270/08 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Der Kläger war Gast in einem Hotel in München. Dort stellte er seinen Geländewagen der Marke Mercedes, mit einer Höhe von 1,815 m, auf einem Duplexparkpplatz der hoteleigenen Tiefgarage ab. Dabei übersah er einen an einem am Parkplatz angrenzenden Bettonpfeiler Hinweis in Form von zwei DIN A 4 Blätter, in dem über die maximal zulässige Höhe eines Fahrzeugs für die Benutzung des Duplexparkplatzes informiert wurde. Nachdem jemand die Stellfläche nach oben fuhr entstand, aufgrund der übermäßigen Höhe des Autos, ein Schaden an dem Fahrzeug i.H.v. 6.241,06 Euro. Der Kläger forderte von dem Hotelbetreiber Schadensersatz und die Erstattung außergerichtlich aufgewendeter Anwaltskosten von 546,69 Euro, da er meinte, der Betreiber hätte seine Verkehrssicherungspflicht verletzt.

In der Berufung gab ihm das OLG München teilweise Recht, stellte aber ein hälftiges Mitverschulden des Klägers fest. Es verurteilte den Hotelbetreiber wegen Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht auf Zahlung von 3.120,53 € Schadensersatz an den Kläger und die Erstattung seiner Anwaltskosten i.H.v. 359,50 €.

Dieses Urteil besagt, dass der Hotelbetreiber seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat und Sie daher auch einen Anspruch auf Ihren Schaden haben. Allerdings ist dieser wegen Mitverschuldens gem. § 254 Abs. 1  BGB zu kürzen. 

Wegen der Komplexität des Falles könnte es aber sinnvoll sein, zusätzlich einen Fachanwalt zu Rate zu ziehen. 

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