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Guten Tag,

ich hatte 2 Flüge von Frankfurt nach Karaganda inklusive Visa gebucht, um mit meinem Pfarrer die Diözese in Kasachstan mit dem Sitz in Karaganda zu besuchen. Wir hatten vor, dort den Bischof Janusz Kaleta zu besuchen, um mit ihm über einige sehr wichtige Kirchendinge zu sprechen. Außerdem wollte ich mich über das Kloster der Unbeschuhten Karmelitinnen erkundigen und meine Begleitung sollte an einem Priesterseminar teilnehmen. Lange war diese Reise geplant und vorbereitet worden, sodass wir entsetzt waren, als ich vom Reisebüro 1 Monat vor unserer Abreise die Nachricht erhielt, dass unser Flug aufgrund technischer und politischer Gründe nicht stattfand.

Das konnte ich so nicht so einfach hinnehmen. Dazu war unsere Reise zu wichtig. Also buchte ich kurzentschlossen einen Alternativflug, bei dem ich die Visa benutzen konnte. Mit Gottes Hilfe konnten wir zu guter Letzt doch noch unsere Mission erfüllen und erlebten segensreiche Tage in der Diözese in Karaganda. Wir waren beide sehr froh, dass wir doch noch diese Reise unternehmen konnten, waren aber auch sehr glücklich wieder gesund und wohlbehalten zu Hause angekommen zu sein.

Zuhause hatte ich einen Anspruch auf Rückzahlung des gesamten Reisepreises geltend gemacht. Dieser wurde jedoch vom Reisebüro mit der Begründung abgelehnt, dass sie selbst nur Vermittler seien, die bei einem Consolidator buchen. Mir wurde daraufhin ein Verrechnungsscheck zugeschickt, den ich nicht angenommen hatte.

Haben wir Anspruch auf Zahlung des Reisepreises?
Gefragt in Flugannullierung von
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BESTEHT EIN ANSPRUCH AUF ZAHLUNG DES REISEPREISES?

Um diese Frage zu beantworten, möchte ich Ihnen erstmal den Unterschied zwischen einem Reisevermittler und einem Reiseveranstalter aufzeigen. 

1. Der Reiseveranstalter 

Der Reiseveranstalter ist im Prinzip ihr Vertragspartner, wenn Sie eine Pauschalreise buchen. Dieser ist plant die Pauschalreisen und bedient sich zur Vermarktung dieser Hilfspersonen, also oftmals Reisebüros. Deshalb muss auch in erster Linie der Reiseveranstalter für Mängel haften, die an der Reise auftreten. 

 2. Reisevermittler

Der Reisevermittler ist im Prinzip ein Erfüllungsgehilfe zur Vermarktung von gesamten Reiseleistungen. Diese fremden Pauschalreisen werden dann auch im fremden Namen und auch auf fremde Rechnung vermittelt. 

3. Sachverhalt

So sieht es zumindest im Regelfall aus. Nun wurde bei Ihnen die Reise komplett abgesagt, so dass Sie sich selbst um eine neue gekümmert haben. Wie das rechtlich zu bewerten ist, könnte eventuell folgendes Urteil des AG Neuss, Urt. v. 19.09.2008, Az.: 84 C 4801/07 klären. Dieses können Sie im Volltext auf der Website „reise-recht-wiki.de“ finden. 

 

In diesem Fall hatte ein Kläger für sich und seine Frau bei einem Reisebüro zwei Flüge von Frankfurt a.M. nach Karaganda gebucht. Ungefähr einen Monat vor Reisebeginn informierte das Reisebüro darüber dass der Flug nicht stattfinden werde und bot ihm einen Verrechnungsscheck an. Dies wurde allerdings seitens des Klägers abgelehnt. Dieser verlangte nämlich die Rückzahlung des gesamten von ihm gezahlten Preises. Nachdem er der Beklagten eine Frist setzte und diese verstrich, klagte er vor Gericht.

 

Das Gericht sah die Klage als zulässig und zumindest überwiegend begründet an. Ein Anspruch auf die Rückzahlung des Reisepreises soll sich aus §§ 631 I, II, 323 II, IV, 346 BGB ergeben haben. Die Begründung war im Wesentlichen, dass der Vertragspartner nicht die vereinbarte Leistung erbracht hatte. Diese war in der Flugbeförderung zu sehen. 

 

Fraglich war hier ebenfalls, wer der richtige Anspruchsgegner war. Das Gericht war der Meinung, dass in diesem Fall das Reisebüro selbst Vertragspartner des Luftbeförderungsvertrages geworden sei und nicht lediglich als Vermittler auftrat. Vorliegend trat das Reisebüro nämlich nicht lediglich in seiner typischen Rolle als Vermittler auf. Das Reisebüro war zwar der Meinung, dass dieses die Reiseleistungen von einem Consolidator einkaufte. Eine Consolidator ist im Übrigen ein Zwischenhändler, ein Reiseunternehmen, das mit Leistungsträgern insbesondere Fluggesellschaften Sondervereinbarungen über den Vertrieb von Reiseleistungen trifft und diese dann an Reisebüros oder direkt an Verbraucher, etwa über das Internet, weitervermittelt. Diese eingekaufte Reiseleistung vermittelte die Beklagte nicht weiter, sondern es bot sie dem Kläger unmittelbar an. Deshalb ist ein Reisebüro, das Reiseleistungen bei einem Großhändler für Reiseleistungen einkauft und diese dann, mit Gewinnerzielungsabsicht, zu einem höheren Preis an einen Reisenden verkauft nicht lediglich Vermittler, sondern tätigt ein Eigengeschäft. Daher müssen die Ansprüche in einem solchen Fällen direkt gegenüber dem Reisebüro geltend gemacht werden. 

 

Das Gericht sprach dem Kläger in weiten Teilen die Rückerstattung des Reisepreises zu. Lediglich die Visagebühren und die Portokosten musste die Beklagte nicht erstatten.

 

Ich gehe davon aus, dass es in ihrem Fall sehr ähnlich aussehen wird. Deshalb haben Sie, denke ich, richtig gehandelt, den Verrechnungsscheck nicht anzunehmen. Allerdings handelt es sich hier auch um eine sehr spezielle Fragestellung. Insofern kann ich selbst nur Vermutungen aufstellen. Im Zweifel ist es deshalb auch ratsam, wenn Sie sich bei einem kompetenten Anwalt beraten lassen.

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