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Unglaublich!

Meinen diesjährigen Urlaub wollte ich in Barcelona verbringen. Diese Stadt hatte ich noch nicht besichtigt. Viele andere spanische Großstädte, z.B. Madrid, Valencia, Sevilla und Malaga, hatte ich mir schon angesehen. Über Barcelona wusste ich nur, was es im Internet zu lesen gab. Deshalb kaufte ich mir in Deutschland schon einmal einen Reiseführer und las ihn aufmerksam durch. So freute ich mich ungemein unter anderem die Basilika Santa Maria del Mar, die wunderschöne gotische Kirche zu besichtigen. Ebenso wollte ich an einer Tour mit Geschichten und Legenden des gotischen Viertels teilnehmen. Es gab noch Unmengen an Sehenswürdigkeiten und Aktivitäten, die ich in Barcelona erleben konnte.

Um überhaupt nach Barcelona kommen zu können, buchte ich bei opodo.de einen Flug von Nürnberg nach Barcelona. Für diesen Flug bekam ich auch eine Buchungsbestätigung. Mein Flug mit Vueling VY2470 sollte um 15:00 Uhr von Nürnberg abfliegen und somit um 17:00 Uhr in Barcelona landen.

An meinem Abflugtag begab ich mich wie immer rechtzeitig zum Flughafen und wollte schon mein Gepäck am Check-In-Schalter aufgeben. Dann bekam ich einen Schlag ins Gesicht.

Ich war nicht als Passagier gelistet und wurde somit nicht befördert. Mir schossen sie Tränen in die Augen, aber trotz größter Bemühungen konnte ich nichts ändern. Meine Reise fand nicht statt!

Jetzt suche ich in diesem Forum einen Fachmann bzw. eine Fachfrau, die oder der mir helfen kann.
Habe ich einen Anspruch auf Erstattung der Stornogebühren für das gebuchte Hotelzimmer und Schadensersatz für die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit?
Gefragt in Rechtsberatung von
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1 Antwort

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Guten Tag,

als ich mir die Schilderungen Ihres Sachverhalts so durchgelesen habe, musste ich an einen ähnlichen Fall denken, zu welchem es bereits ein Urteil gibt.

Dieses Urteil würde ich Ihnen gerne auch darlegen, da ich der Ansicht bin, dass dieses Urteil Ihre Frage adäquat beantworten könnte:

LG Köln, Urteil vom 17.5.2016, Az. 11 S 352/14 (bei Google zu finden unter: "11 S 352/14 reise-recht-wiki.de")

Die Kläger hatten über ein Internet-Reiseportal bei einer Fluggesellschaft Flüge für eine Urlaubsreise gebucht. Die Buchung wurde durch den Drittanbieter bestätigt, jedoch erfuhren die Kläger beim Check-In am Flughafen, dass sie nicht als Passagiere gelistet seien und wurden nicht befördert. Hierfür, sowie für Stornogebühren der Hotelzimmer und anderer Aufwendungen für den nutzlos gewordenen Urlaub forderten sie von der Airline vor dem Amtsgericht Köln Schadensersatz, der ihnen teilweise gewährt wurde.

Auf die Berufung der Fluggesellschaft hin wurde das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen, weil zwischen den Klägern und der Beklagten kein wirksamer Beförderungsvertrag zustande gekommen ist und damit keine Ausgleichspflichten für Nichtbeförderung entstehen. Demnach hat das Reiseportal als Drittanbieter lediglich für die Reisenden stellvertretend eine Willenserklärung abgegeben. Eine solche fehlte seitens der Beklagten, da die vom Drittanbieter ausgestellte Buchungsnummer nachweislich nicht vergeben worden war. 

Aufgrund der Ähnlichkeit zu Ihrem Fall, denke ich, dass auch Sie leider keinen Anspruch auf die von Ihnen geforderten Zahlungen geltend machen können, sollte die von opodo.de ausgestellte Buchungsnummer nachweislich nicht vergeben worden sein.

Abschließend möchte ich noch darauf hinweisen, dass es sich bei diesem Beitrag lediglich um meine persönliche Rechtsmeinung handelt. Es steht Ihnen daher selbstverständlich zu, einen professionelle Rechtsberatung durch einen Fachanwalt für Reiserecht in Anspruch zu nehmen.

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