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Meine bessere Hälfte und ich flogen im April 2015 in den Urlaub nach Mallorca.

Der Rückflug sollte am 08.04 stattfinden. Die Rückflüge kosteten 250 Euro. Unglücklicherweise entschieden sich französische Fluglotsen an diesem Tag zu streiken. Daraufhin wurden die Fluggesellschaften aufgefordert, 40 % der Flüge zu stornieren.

Leider wurde auch unser Flug von Mallorca nach Weeze storniert. Von dieser Stornierung erhielt ich per Email von der Fluggesellschaft am 07.04 Kenntnis. In dieser Email wurde ich auch darauf hingewiesen, dass wir entweder eine Umbuchung vornehmen können, oder dass die Reise storniert wird, und wir die Kosten für die Flugtickets erstattet bekommen.

Da die Umbuchung aber zu kompliziert war, buchte ich selbst einen Ersatzflug für den 09.04 zu einem Preis für 380 Euro, und für meine frau einen Flug für den 11.04 für 310 Euro.

Das ging auch nicht anders, weil sonst keine freien Plätze mehr da waren. Meine Frau hätte auch am 09 und 10 arbeiten müssen, was sie aber nicht konnte, da sie erst am 11 zurückfliegen konnte. Das wäre dann auch ein Verdienstausfall von 160 Euro. Als ich einmal mit der Fluggesellschaft telefoniert hatte, haben sie mir auch diese Ausgleichszahlung zugesagt.

Jetzt ist es aber so, dass die Fluglinie nur den Flugpreis von 250 Euro bezahlt hat, und nicht den Dienstausfall oder die Ausgleichszahlung. Nichts von beiden!

Besteht dieser Anspruch auch, wenn die Flüge nach Vorgaben von Eurocontrol storniert wurden?

Wie sieht denn die Rechtslage aus, und welche Ansprüche stehen mir zu?

Gefragt in Flugannullierung von
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2 Antworten

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Hallo,

dass euer Rückflug von Mallorca nach Weeze aufgrund eines Streiks annulliert wurde, ist sehr ärgerlich. Ich werde versuchen zu erklären, welche Ansprüche euch meiner Meinung nach zustehen.

Im Falle einer Annullierung haben Fluggäste grundsätzliche einen Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Artikel 5 der Europäischen Fluggastrechteverordnung. Da ihr einen alternativen Flug gebucht habt, habt ihr eine anderweite Beförderung in Anspruch genommen. Die Erstattung dieser Kosten ist in Artikel 8 der Verordnung geregelt. Hier einmal beide Artikel:

Artikel 5:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,
b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und
c) (…)

(2) Wenn die Fluggäste über die Annullierung unterrichtet werden, erhalten sie Angaben zu einer möglichen anderweitigen Beförderung.

(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Artikel 8:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit
– einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

(...)

(3) Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere Flughäfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einem Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen an, so trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort.

Von dieser Ausgleichszahlung ist die Fluggesellschaft allerdings befreit, wenn sie sich auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung berufen kann. Was ein außergewöhnlicher Umstand genau ist, kannst du hier nachlesen.

Der Fluglotsenstreik in Frankreich hat den Luftverkehr stark beeinträchtigt. Diese Gegebenheiten konnten von der Fluggesellschaft nicht beherrscht oder beeinflusst werden. Das hat der BGH in einem Urteil vom 12.06.2014 entschieden. Du kannst das Urteil ganz einfach finden, indem du bei Google „BGH X ZR 121/13 reise-recht-wiki.de“ eingibst. Die Stornierung von 40% der Flüge, die du angesprochen hast, diente dazu, den Luftraum zu entlasten.

Daraufhin hat die Fluggesellschaft leider auch euren Flug gestrichen. Die Vorgaben von Eurocontrol und der Streik sind somit ursächlich für die Annullierung eures Fluges.

Zwar wurde euch bereits vor dem Flug mitgeteilt, dass dieser gestrichen wurde, allerdings ist es grade Sinn und Zweck eines Streiks für Störungen im Flugablauf zu sorgen, die nicht aufzufangen sind, auch um von der Öffentlichkeit beachtet zu werden. Die Zeitspanne, die der Fluggesellschaft blieb, um der Störung entgegenzuwirken (in eurem Fall ein Tag), ist viel zu kurz, um entsprechend auf diese Störung zu reagieren und ausgleichen zu können.

Passend zu eurer Situation habe ich ein Urteil des AG Geldern gefunden. Du kannst es einfach finden, indem du bei Google „AG Geldern 17 C 55/16 reise-recht-wiki.de“ eingibst.

In diesem Urteil wurde der Flug der Reisenden ebenfalls aufgrund eines Fluglotsenstreiks annulliert. Das AG entschied allerdings, dass hier ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt und die Fluggesellschaft keinen Ausgleich zahlen muss. Wörtlich heißt es: Da die Ursache für die Annullierung ein Fluglotsenstreik war, wurde die Klage wegen außergewöhnlicher Umstände abgewiesen.

Ich bin der Meinung, dass ihr leider keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung habt.

Bei solchen Fällen handelt es sich allerdings immer um Einzelfallentscheidungen, ich empfehle deswegen den Gang zum Anwalt, um sich eine genaue Auskunft darüber geben zu lassen, ob eventuelle Ansprüche bestehen oder nicht.
 

Beantwortet von (2,900 Punkte)
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Ihr Rückflug von Mallorca wurde aufgrund eines Fluglotsenstreiks annulliert. Sie haben darauf die Ticketkosten erstattet bekommen, allerdings keine Ausgleichszahlung. Sie fragen sich, ob diese Ihnen nun noch zusteht. 

Ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen könnte Ihnen aus Art. 7 EG-Verordnung 261/2004 gegenüber der Fluggesellschaft zustehen. 

Auch in diesem Fall wurde über einen Fluglotsenstreik diskutiert:

Ryanair Fluglotsenstreik in Frankreich - Anullierung Ryanairflug nach Baden Airpark nach Palma

Auch in diesem Fall wurde ein Flug wegen einem Fluglotsenstreik annulliert. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass gemäß Artikel 5 Absatz 3 der VO Nr. 261/2004 das ausführende Luftfahrtunternehmen jedoch nicht verpflichtet ist, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Die entscheidende Frage ist also: Stellt ein Fluglotsenstreik einen außergewöhnlichen Umstand dar?

Dazu folgende Urteile:

AG Frankfurt a. M. , Urt. v. 09.05.2006 - 31 C 2820/05-74  (ganz einfach zu finden, wennSie bei Google eingeben: "31 C 2820/05-74 reise-recht-wiki.de")
Ein Streik des eigenen Personals kann nur dann als außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 VO angesehen werden, wenn diese für die Fluggesellschaft nicht vorhersehbar war und der Fluggesellschaft im Übrigen keine nicht vollkommen unzumutbare Möglichkeit blieb, auf den Streik zu reagieren und ihr Verhalten beispielsweise durch Be-schaffung von Ersatz-Personal, darauf einzustellen.


AG Düsseldorf, 9.11.2011 – 40 C 8546/11 (RRa 2012, 31) (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " 40 C 8546/11 reise-recht-wiki.de")

Für die Begründung eines außergewöhnlichen Umstands aufgrund eines Streiks des Bodenpersonals muss ein Luftfahrtunternehmen zumindest vortragen, wie viele Mitarbeiter zur Verfügung stehen, wie viele für die Abfertigung eines Fluges benötigt werden und warum nicht zumindest eine verspätete Abfertigung des Fluges des Klägers möglich ist.

AG Frankfurt a. M., Urt. v. 8.12.2011 - 32 C 2066/11 (88) (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " 32 C 2066/11 (88) reise-recht-wiki.de")

Beruft sich ein Luftfahrtunternehmen auf einem Fluglotsenstreik als "außergewöhnlichen Umstand", muss es darlegen, welche konkreten Auswirkungen des Streiks hier ursächlich für die Verspätung des gebuchten Flugs gewesen sein sollen. 

Ein Streik kann also durchaus einen außergewöhnlicher Umstand gemäß der Europäischen Fluggastrechte Verordnung darstellen, welcher die Fluggesellschaft von möglichen Ausgleichszahlungen befreien würde. Jedoch muss die Fluggesellschaft immer darlegen, dass diese Umstände nicht vorhersehbar oder vermeidbar gewesen wären. Leider lässt sich Ihren Angaben nicht entnehmen, wie dieses in Ihrem Fall zu bewerten ist. Beachten Sie jedoch auf jeden Fall, dass die Fluggesellschaft die Beweislast trägt. Sie muss immer nachweisen, dass sie die Annullierung auch wirklich nicht hätten vermeiden können.

Beantwortet von (16,560 Punkte)
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