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Hallo,

ich habe bei einem Reiseveranstalter eine Kreuzfahrt gebucht.  Teil dieser Reise waren auch die Flüge zum Schiff, also was uns betrifft von Berlin nach Dubai und zurück.

Diese Reise buchten wir am 29.05.2015 für uns, also mich und meinen Mann. Die Flüge waren dann für den 21.01.2016 und den 29.01.2016 geplant. Die Reise kostete uns Pro Person 1110 Euro.

Wie wir aber feststellen mussten, war das Kreuzfahrtschiff, was uns eigentlich durch das Rote Meer und so weiter fahren sollte, noch lange nicht fertig gestellt! Das führte dazu, dass der Reiseveranstalter die komplette Reise absagen und stornieren musste. Damit auch die Flüge.  Wir hatten die Reise allerdings schon bezahlt, und erhielten als Stornogebühr lediglich 110 Euro zurück. Bleiben noch knapp 1000 Euro!

Als wir uns wegen dieser Differenz bei der Gesellschaft meldeten, sagte diese uns, wir hätten angeblich einen nicht erstattbaren Tarif ausgewählt. Dabei hatten wir ja keine möglichkeit zur tarifauswahl. Selbst die AGB wurden uns nicht vorgelegt. Bei den gebuchten Flügen seien bei Durchführung in der gebuchten Economy-Klasse mehrere Sitzplätze frei gewesen; die stornierten Plätze hätten nicht verkauft werden können. Kerosin sei nur im geringen Umfang im Wert von allenfalls 13,59 € erspart worden; die Ersparnis für Speisen und Getränke lasse sich mit insgesamt 28,88 € berechnen.

Haben wir trotzdem einen Anspruch auf die Erstattung der Differenzkosten?

Gefragt in Reisevertragsrecht von
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Guten Tag, anscheinend kam es bei Ihrer gebuchten Kreuzfahrt zu einer frühzeitigen Stornierung seitens des Reiseveranstalters. Nun haben Sie allerdings lediglich eine Rückerstattung in Höhe von 110 Euro erhalten, obwohl die Reise eigentlich 1110 Euro gekostet hat.  Sie fragen, sich ob Sie einen Anspruch auf die restlichen Kosten haben. 

Meiner Meinung nach liegt hier eine Kündigung seitens des Reiseveranstalters vor. In § 651 h IV und V finden sich dazu entsprechende Regelungen: 

 (4) 1 Der Reiseveranstalter kann vor Reisebeginn in den folgenden Fällen vom Vertrag zurücktreten: 

1. für die Pauschalreise haben sich weniger Personen als die im Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl angemeldet; in diesem Fall hat der 

2. Reiseveranstalter den Rücktritt innerhalb der im Vertrag bestimmten Frist zu erklären, jedoch spätestens 

a) 20 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen,

b) sieben Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mindestens zwei und höchstens sechs Tagen,

c) 48 Stunden vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen,

3. der Reiseveranstalter ist aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert; in diesem Fall hat er den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis von dem Rücktrittsgrund zu erklären.

2 Tritt der Reiseveranstalter vom Vertrag zurück, verliert er den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.

(5) Wenn der Reiseveranstalter infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet ist, hat er unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt zu leisten.

Meiner Meinung nach liegt hier ein solcher Fall vor. Generell haben Reisende meines Wissens nach einen Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung, wenn die Kreuzfahrt durch den Veranstalter abgesagt wird. Daher sollten Sie doch zumindest einige weitere Kosten zurück erstattet bekommen. 

Dazu habe ich hier ein interessantes Urteil gefunden: 

AG Wiesbaden, Urt. v. 07.08.2014, Az.: 91 C 295/14 (einfach zu finden, wenn man in Suchmaschine eingibt: „91 C 295/15 reise-recht-wiki“)

Hier buchte ein Reisender für sich und seine Frau eine Kreuzfahrt über einen Reiseveranstalter. Dieser stornierte ein halbes Jahr vor Beginn der Reise die Buchung. Er bot den beiden Reisenden als Ausgleich eine andere Reise an, welche von dem Ehepaar aber abgelehnt wurde. Das Ehepaar fordert nun Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit.

Das Gericht urteilte folgendes: Sollte eine Kreuzfahrt, welche ein Jahr vorher gebucht worden war, vom Reiseveranstalter frühzeitig abgesagt werden, steht dem Betroffenen eine Entschädigung in Höhe von 50% des Reisepreises zu.

Nun haben Sie aber auch bezüglich der nutzlosen Flüge keine Rückerstattung bekommen. Es wurde sich darauf berufen, dass Sie einen Tarif gewählt haben sollen, der eine Erstattung ausschließe. Sie meinen allerdings, dass eine Auswahl gar nicht möglich war. 

LG Köln, Urt. v. 07.02.2017, Az.: 11 S 15/16 (einfach zu finden, wenn man in Suchmaschine eingibt: „11 S 15/16 reise-recht-wiki“)

Wählt der Fluggast aus mehreren Preiskategorien eine bestimmte aus, zu deren Bedingungen es gehört, dass eine Stornierung und Kostenerstattung nicht möglich ist, und gibt es dazu deutlich gekennzeichnete alternative Angebote, bei denen Stornierungs- und Erstattungsmöglichkeiten  gegeben sind, so sind diese Vertragsbedingungen gültig.

Dieses Urteil beschreibt hier eher das Gegenteil von dem, was Sie sagen. Hätten Sie aber tatsächlich auswählen können, dann könnte es tatsächlich richtig sein, das Sie die restlichen kosten nicht zurück verlangen können. Hier finden Sie auch noch nützliche Infos zum Thema der Kerosinerstattung.

Meiner Meinung nach sollten Sie sich also mit dem Reiseveranstalter in Verbindung setzen und eine Rückerstattung unter Bezugnahme auf § 651 h BGB verlangen. Ich kann mir vorstellen, dass bei der Durchsetzung ein Fachanwalt / eine Fachanwältin nützlich sein könnte. 

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