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Hallo Manuela, 

ihr Rückflug nach Deutschland wurde also um fast 9 Stunden auf 13:58 vorverlegt. 

Eine Flugvorverlegung, insbesondere, wenn sie erheblich ist (ab 4 Stunden) wird rechtlich einer Flugannullierung gleichgestellt. Je nachdem, ob Sie nur einen Flug oder eine Pauschalreise ergeben sich teils verschiedene Konstellationen.

Zur Erheblichkeit einer solchen Verspätung gab es ein interessantes Urteil : AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10, 

das Urteil können Sie im Volltext
finden, wenn Du nach "512 C 15244/10 Hannover" im Reise-Recht-Wiki.de suchst.

Sie haben gesagt, dass sie nur die Flüge, und keine Pauschalreise gebucht hatten. 

Da Sie mehr, als zwei Wochen vor dem ursprünglich geplanten Abflug über die Vorverlegung informiert wurden, ist die Fluggesellschaft von der Pflicht zur Ausgleichszahlung befreit. In diesem Fall sieht die Verordnung (EG) 261/2004 drei Möglichkeiten vor. Art. 8, Abs. 1, lit. a):

„binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde […]“

Und Art. 8, Abs. 1, lit. b):

„b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt“

Oder Art. 8, Abs. 1, lit. c):

„c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.“

Die Möglichkeiten b) und c) sind, wahrscheinlich, viel mehr im Falle einer ungeplanten, erheblichen Flugverspätung oder Flugannullierung angebracht. Wenn die Airline keine weitere Flugalternative anbieten kann, haben sie wohl nur eine Möglichkeit – den Flug stornieren, die Kosten erstatten lassen und einen neuen Flug buchen.

Da Sie mehr als 2 Wochen im Voraus informiert wurden, können Sie meines Erachtens keine Entschädigung verlangen.

Werden Ihre Reisepläne allerdings sehr stark beeinträchtigt wurde, können Sie eventuell Ansprüche aus § 651 a ff. BGB erheben. Dazu muss allerdings ein abgeschlossener Reisevertrag vorliegen, d.h. Sie müssen eine Pauschalreise gebucht haben. Da bei Ihnen die Reisezeit aufgrund der Vorverlegung des Rückfluges verkürzt wurde und es sich somit um einen Reisemangel handelt, könnten sie eventuell den Reispreis nach §651 d I mindern lassen. Da Ihnen allerdings nur 6 Stunden des letzten Reisetages fehlen, kann ich leider nicht sagen, ob dies für eine Reisepreisminderung ausreicht.

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Guten Tag Frau Pohl,

 

Sie haben wohl Flüge nach Hawaii gebucht, allerdings erst für November. Gebuchte Zeit war 22.45 Uhr; nun kam es zu einer Verlegung auf 13.59 Uhr. Sie fragen sich, ob Sie dies hinnehmen müssen. 

 

Fraglich ist also, ob Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 in Betracht kommen?

 

Interessant ist dabei eventuell folgendes Urteil: 

 

AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10 (einfach zu finden für Sie, wenn Sie bei Google eingeben: AG Hannover Az.: 512 C 15244/10 reise-recht-wiki.de)
Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung mehr als zehn Stunden beträgt.

Dieses Urteil könnte zeigen, dass man den Fall einer 10-stündigen Vorverlegung eventuell als Annullierung gewertet werden kann. Die Vorschriften bezüglich einer Annullierung finden sich dann in Artikel 5 der EU- Fluggastrechteverordnung, welcher wiederum verweist auf die Ansprüche: 

1) Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 

2) Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) 

3) Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7

Wichtig könnten hier der Anspruch aus Artikel 7 und 8 der Verordnung sein. Allerdings kommen die Ausgleichsleistungen hier wohl nicht in Frage, denn gem. Art. 5 I c) i) der VO entfällt dieser Anspruch sowieso wenn die Flugreisenden von der Airline mehr als zwei Wochen vor Abflug über die Verschiebung bzw. Annullierung informiert wurden. Allerdings kommen dann Ansprüche aus Art. 8 in Betracht. Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen 

a) — der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseab- schnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit 

— einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder 

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Deshalb könnten Sie wahrscheinlich bei der Airline anfragen, ob noch verfügbare Plätze auf späteren Flügen zu Verfügung stehen. Andernfalls müsste Ihnen wohl auch die Möglichkeit offen stehen, in der sie die Flugscheinkosten zurück verlangen könnten und sich eventuell selbst einen neuen Flug kaufen, der dann zu einer späteren Flugzeit startet. Ich denke, es wäre von Vorteil, wenn Sie noch andere Beiträge lesen und sich informieren. Manchmal, bei konkreten rechtlichen Fragen, ist es eventuell besser einen Fachanwalt anzufragen.

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